September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihr Antrag auf erneute Entscheidung über diesen Anspruch nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-Schlußgesetz ist von der Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen abgelehnt worden. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruea weiter. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 29* Januar 1949 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist neu zu prüfen, da im Angleichungsverfähren nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, bindende Wirkung haben (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG). Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von der inzwischen zu In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 151/69 URTEIL Verkündet uro 2. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ryfka-Ruchla A geborene Street, * Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1968 aufgehoben. > Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1909 in bei geborene jüdische Klägerin ist 1936 von Polen nach Frankreich ausgewandert. Sie wurde 1942 in Paris von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Rach der Befreiung im August 1944 blieb sie in Frankreich. Am 29. Januar 1949 erwarb sie.die französische Staatsangehörigkeit. I960 wanderte sie in die USA weiter, deren Staatsbürgerschaft sie seit 1968 besitzt. Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihren ersten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Den Bescheid hat die Klägerin nicht ange-fochten. Ihr Antrag auf erneute Entscheidung über diesen Anspruch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-Schlußgesetz ist von der Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruea weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 29* Januar 1949 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist neu zu prüfen, da im Angleichungsverfähren nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, bindende Wirkung haben (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG). Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von der inzwischen zu 60 BEG er gangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEG- schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeit punkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimat Staat zurüokzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen a 29 Januar 1949 kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten war. 5 t Der Bescheinigung vom 19« November 1957 kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 29. Januar 1949 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Frankreich als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden sei. * Mai Maaß Graf i m Zorn Dr. Woesner