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BGH · IX ZR 151/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 151/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.988,99 € festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Auslegung der Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 und demjenigen der Klägerin vom 30.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMöhringZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 151/13
vom 5. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring
 am 5. Juni 2014 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.988,99 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenhang mit der Auslegung der Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 und demjenigen der Klägerin vom 30. Juni 2006 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Die Frage, wie sich ein Verwalter in rechtlich ungeklärten Zweifelsfällen zu verhalten hat, kann im vorliegenden Fall nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des genannten Briefwechsels beantwortet werden.
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 4
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer	Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 334 O 43/11 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2013 - 13 U 205/11 -