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BGH · IX ZR 151/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 151/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver- Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.Im Übrigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerdeMünchenZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 151/02
12.Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 12. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-
nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die	Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 €
über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 € seit dem 14. Juni 1994 mögen rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil jedoch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzelfall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-
 
mag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.09.2001 -40 18928/99 -OLG München, Entscheidung vom 06.06.2002 - 8 U 5192/01 -