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BGH · IX ZR 150/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 150/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs > Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. November 1973 mehr als monatlich 200 DM verlangt. Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben, hinsichtlich des Anspruchs für die Zeit vor dem 1. November 1973 jedoch nur insoweit, als der Kläger ab 1. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger mehr als monatlich 200 DM verlangt, ist die Revision unzulässig. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger bedürftig ist. Diese Entscheidung und die Ausführungen dazu widersprechen den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 27. Deshalb wird das angefochtene Urteil im Umfang des zulässigerweise mit der Revision noch verfolgten Begehrens aufgehoben.

Zitierte Normen: § 162 BEG § 561 ZPO
IsraelBEGRevisionsverfahrenBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2434 ICO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juni 1976 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 150/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Izchak
T
>
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt1
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs > Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1974 wird verworfen, soweit er ab 1. November 1973 mehr als monatlich 200 DM verlangt.
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben, hinsichtlich des Anspruchs für die Zeit vor dem 1. November 1973 jedoch nur insoweit, als der Kläger ab 1. November 1967 monatlich 150 DM und ab 1. Januar 1971 monatlich 195 DM verlangt. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1897 geborene Kläger trug vom 29. September 1942 bis 8. September 1944 in Bulgarien den Judenstern. Nach seinem Vortrag lebte er von Mai 1943 bis September 1944 an
 
einem Zwangs auf enthalt außerhalb der Hauptstadt Sofia* 1949 wanderte er nach Israel ein. Für Freiheitsschaden hat er 3*450 DM erhalten (§§ 162, 43 ff BEG).
Am 4. Oktober 1967 beantragte der damals 70jährige Kläger einen Härteausgleich nach § 165 BEG. Er gab an, sich in einer Notlage zu befinden. Den Entschädigungsbetrag für seinen Freiheitsschaden habe er für den Lebensunterhalt ausgegeben. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Nach Ermittlungen in Israel lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab. Die Klage auf monatlich 200 DM ab 1. November 1967 blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Er verlangt jetzt monatlich 150 DM ab 1. November 1967, 195 DM ab 1. Januar 1971,
235 DM ab 1. November 1973 und 240 DM ab 1. Januar 1975. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Soweit der Kläger mehr als monatlich 200 DM verlangt, ist die Revision unzulässig. Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG; vgl. BGH NJW 1961, 1467).
Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger bedürftig ist. Es hält das Klagebegehren auch dann für unbegründet, wenn man davon ausgehe, daß er bedürftig sei. Nach den Umständen des Falles seien Härteausgleichsleistungen nicht angemessen. Diese Entscheidung und die Ausführungen dazu widersprechen den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 27.
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4
Deshalb wird das angefochtene Urteil im Umfang des zulässigerweise mit der Revision noch verfolgten Begehrens aufgehoben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Fuchs
Dr. Thumm
 Portmann
Dr. Lang