Klägerin und Revisionsklägerin, Re chtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ahne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es den Anspruch auf eine Rente nach 30 vom Hundert statt 28 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab 1. Dezember 1962 eine laufende Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes. "a) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die der Bemessung der Rente zugrundegelegt worden sind (§ 206 BEG) ....... November 1968 setzte die Landesrentenbehörde den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1967 von 28 auf 25 herab, weil die Klägerin und ihr Ehemann über ein hohes Arbeitseinkommen verfügten und daher besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gegeben seien. Zu dem mittleren Hundertsatz von 27,5 rechnete sie den Zuschlag von 2,5 für die Tochter Ann Katrin Bj^^und nahm einen Abschlag von 5 gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Dezember 1969 stünde ihr deshalb die Rente mit dem Hundertsatz 33 zu. November 1968 auf und erhöhte die Rente der Klägerin ab 1. Mit der Revision begehrt die Klägerin nur noch Zahlung einer Rente ab 1. September 1965 die Rente nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes mit dem Hundertsatz 28 oder 30 zusteht. Der Hundertsatz von 30 käme bei Zugrundelegung des mittleren Hundertsatzes von 27,5 und eines Zuschlags von 2,5 wegen der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter der Klägerin nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. Da die Klägerin wegen ihres eigenen Erwerbseinkommens imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, komme es für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Damit folgt das Berufungsgericht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Wenn für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der zwei- bis dreifache Betrag der Vergleichsbeträge dieser Besoldungsübersicht zugrunde gelegt wird, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stellt im Regelfall sicher, daß nur ein solches Einkommen als besonders günstig angesehen wird, das dem Verfolgten eine Lebensführung ermöglicht, die nicht unwesentlich über dem allgemeinen Lebensstandard in der Bundesrepublik liegt. DV-BEG unzu demutbaren Arbeit erzielt worden sind, ist für die Anwendung von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann jedoch nicht allein auf die Einkünfte der selbst erwerbstätigen Klägerin abgestellt werden.
24C4 069 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 150/73 URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1977 Pohl, Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ►/Schweden, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Re chtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ahne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1970 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es den Anspruch auf eine Rente nach 30 vom Hundert statt 28 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab 1. September 1965 abgelehnt hat. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1919 in Budapest geborene jüdische Klägerin wanderte 1948 nach Schweden aus. Dort ist sie seit dem 25. Juni 1962 in dritter Ehe mit dem schwedischen Staatsangehörigen B^Bi verheiratet. Sie hat aus ihrer zweiten Ehe die am AHHHHHHP 1934 geborene Tochter Ann Katrin Bj^p. Ihr jetziger Ehemann brachte den am ^■■■»1949 geborenen Sohn Björn BflHIHfe mit in die Ehe. Die Klägerin erhält nach den Bescheiden der Landesrentenbehörde vom 26. Oktober I960 und 14. Dezember 1962 eine laufende Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes. Der Hundertsatz wurde bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert auf 28 festgesetzt. Durch maschinell gefertigten Bescheid vom 22. September 1966, einheitlich datiert auf den 10. Oktober 1966, erhöhte die Behörde die Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG zu dem 1. September 1965, 1. Januar und 1. Oktober 1966 linear. Der Bescheid enthielt den Hinweis "Soweit der Hundertsatz nach Art. II Abs. 2 in Verbindung mit § 15 a der 2. DV/BEG anzugleichen ist, ergeht ein weiterer Bescheid” und den Vorbehalt, unter Widerruf des Bescheides über den Entschädigungsanspruch rückwirkend erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn und soweit "a) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die der Bemessung der Rente zugrundegelegt worden sind (§ 206 BEG) ....... f) die Neuberechnung des Hundertsatzes gemäß § 15 a der 2. DV/BEG zu einer Minderung der Rente ab 1.9,1965 führt.” Der Bescheid ist der Klägerin formlos übersandt worden. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 21. November 1968 setzte die Landesrentenbehörde den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1967 von 28 auf 25 herab, weil die Klägerin und ihr Ehemann über ein hohes Arbeitseinkommen verfügten und daher besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gegeben seien. Zu dem mittleren Hundertsatz von 27,5 rechnete sie den Zuschlag von 2,5 für die Tochter Ann Katrin Bj^^und nahm einen Abschlag von 5 gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG vor. Die Klage auf Zahlung einer Rente ab 1. September 1965 mit dem Hundertsatz 33 blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren trug die Klägerin vor, sie sei seit dem 3. Dezember 1969 nicht mehr erwerbstätig. Jedenfalls ab 1. Dezember 1969 stünde ihr deshalb die Rente mit dem Hundertsatz 33 zu. Das Berufungsgericht hob den Widerrufsbescheid vom 21. November 1968 auf und erhöhte die Rente der Klägerin ab 1. Juli 1968 linear. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision begehrt die Klägerin nur noch Zahlung einer Rente ab 1. September 1965 mit dem Hundertsatz 30. Zusätzlich verlangt sie Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag erstmals Zinsen verlangt. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die Revision begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob der Klägerin ab 1. September 1965 die Rente nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes mit dem Hundertsatz 28 oder 30 zusteht. Der Hundertsatz von 30 käme bei Zugrundelegung des mittleren Hundertsatzes von 27,5 und eines Zuschlags von 2,5 wegen der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter der Klägerin nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG dann in Betracht, wenn keine Abschläge nach § 15 a Abs. 2 der 2. DV-BEG vorzunehmen wären. Einen solchen Abschlag nimmt das Berufungsgericht wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vor und führt dazu aus: Da die Klägerin wegen ihres eigenen Erwerbseinkommens imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, komme es für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG nur auf ihr eigenes Einkommen an. Dieses habe in der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Dezember 1968 (richtig: 31. Dezember 1967) je Monat umgerechnet mehr als 2.000 DM betragen. Bei einem derartig hohen Einkommen könne von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in Schweden im allgemeinen günstiger sei als in der Bundesrepublik, seien die Verhältnisse der Klägerin gegenüber einem im sonstigen Ausland oder in der Bundesrepublik lebenden Verfolgten schon in der^wirt-schaftlichen Ausgangslage vorteilhafter. r) i f=^’ Damit folgt das Berufungsgericht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG in RzW 1972, 190 aufgestellt hat. Für die Abgrenzung zwischen günstigen und besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen können keine festen Grenzwerte des Einkommens des Rentenempfängers aufgestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist vielmehr die Besoldungsübersicht in der Anlage zur 2. DV-BEG heranzuziehen. Wenn für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der zwei- bis dreifache Betrag der Vergleichsbeträge dieser Besoldungsübersicht zugrunde gelegt wird, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stellt im Regelfall sicher, daß nur ein solches Einkommen als besonders günstig angesehen wird, das dem Verfolgten eine Lebensführung ermöglicht, die nicht unwesentlich über dem allgemeinen Lebensstandard in der Bundesrepublik liegt. Ob die Einkünfte aus einer zu demutbaren oder gemäß §15 Abs. 4 der 2. DV-BEG unzu demutbaren Arbeit erzielt worden sind, ist für die Anwendung von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG unerheblich (BGH RzW 1969, 425). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann jedoch nicht allein auf die Einkünfte der selbst erwerbstätigen Klägerin abgestellt werden. Der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt sich aus der Gesamtschau der tatsächlichen Vermögensund Einkommensverhältnisse beider Ehegatten und ihrer Ausgabeverpflichtungen (BGH aaO). Da nach § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG anders als nach Abs. 2 Nr. 1 mit Abs. 3 dieser Vorschrift keine festen Einkommensgrenzen vorgeschrieben sind, kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil seines Einkommens der Ehemann für den Unterhalt seiner Frau aufzuwenden gehabt hätte. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Anwendung der §§ 35, 206 BEG bei der Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wird auf BGH RzW 1976, 34 verwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang