Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. In einer dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung versicherte die Mutter der Klägerin, daß bald nach Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Polen Bolechow von den Deutschen besetzt worden sei; sie hätten bald danach den Judenstern tragen müssen; im März 1941 sei die Familie ins Ghetto eingewiesen worden. aus eigener Wissenschaft könne sie keinerlei Angaben machen, da sie damals ein Kind gewesen sei und die Ereignisse nicht bewußt miterlebt habe, 1962 legte sie eidesstattliche Versicherungen der Eheleute JflHPvor> in denen eine Verfolgung ab dem Einmarsch der deutschen Truppen in Bolechow - Juli 1941, bezeugt wird? Sie wies auf Widersprüche zwischen der Schilderung der Verfolgung durch die Mutter der Klägerin und der der Zeugen JflHB hin, berief sich darauf, daß der Mutter der Klägerin Entschädigung wegen schuldhaft unrichtiger Angaben versagt worden sei, und folgerte daraus, daß die Klägerin sich mit ihren Eltern während der Herrschaft des NS-Regimes in der Sowjetunion aufgehalten habe. Der Beklagte erklärte, er stütze den Klageabweisungsantrag nunmehr hilfsweise auch auf § 7 BEG; die minderjährige Klägerin müsse sich die unrichtigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen. Es könne nicht bezweifelt werden, daß diese falschen Schilderungen von dem einheitlichen Versuch herrührten, durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben in den Besitz von (jedenfalls dem Umfang nach) unberechtigten Entschädigungslei stun-gen zu gelangen. Eine fehlerhafte Ausübung des behördlichen Ermessens bei der Berufung auf § 7 BEG sei nicht erkennbar. Der Beklagte bezog sich auf seinen Ablehnungsbescheid und auf das Urteil des Landgerichts und führte ergänzend aus, die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Klägerin sei in so hohem Maße schuldhaft falsch, daß ihre eigenen Ansprüche nach § 7 BEG abgelehnt worden seien. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht billigt die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG: In dem vom Vater der Klägerin eingereichten Mantelantrag sei geltend gemacht, daß die Klägerin sich ab Juni 1940 im Zwangsarbeitslager Bolechow-Hoback aufgehalten habe, in der eidesstattlichen Erklärung der Mutter behauptet, bald nach Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Polen sei Bolechow von deutschen Truppen besetzt worden, die Familie sei im März 1941 in ein Ghetto eingewiesen worden. Mit Rücksicht auf die Beweisschwierigkeiten der Verfolgten sei es zur Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG gekommen. Diese Zweckbestimmung könne nur dann erreicht werden, wenn der minderjährige Verfolgte, der seine Ansprüche nicht selbst geltend machen könne, sich im Rahmen dieser Vorschrift auch die unrichtigen Angaben seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müsse. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß der Klägerin die falschen Angaben eines gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden können (BGH RzW 1970, 350). Daß die gesetzlichen Vertreter der Klägerin unrichtige Angaben gemacht haben, um für die Klägerin Entschädigung zu erlangen, stellt das Berufungsgericht in unangreifbarer Weise fest. Der Beklagte war auch nicht gehindert, sich erst im Rechtsstreit auf den Versagungsgrund des § 7 BEG zu berufen, nachdem er zunächst den Anspruch an der Nichterweislichkeit der behaupteten Verfolgung hat scheitern lassen. Dabei brauchen nicht alle möglichen Gesichtspunkte untersucht zu werden, es genügt vielmehr, wenn die Behörde die für die Entscheidung maßgebenden Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens ermöglicht (BGH RzW I960, 378 Nr. 36; 1961, 112; 1962, 474). Mit der Berufungserwiderung hat er sich dann wohl die vom Landgericht in seinem Urteil - unzulässigerweise - zur Begründung der Versagung herangezogenen Erwägungen zu eigen gemacht und diese bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beruf ungs rieht er aufrechterhalten. Dabei ergab sich aber dadurch ein gewisser Widerspruch, daß er sich zugleich auf den ablehnenden Bescheid berief.In diesem war die Behörde davon ausgegangen, daß die Klägerin das von ihr behauptete Verfolgungsschicksal überhaupt nicht erlitten hat, vielmehr mit ihren Eltern während des zweiten Weltkriegs in der Sowjetunion war. Das Landgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen* Den Bescheid hat die Behörde ferner auch auf Widersprüche zwischen den verschiedenen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bezüglich des Verfolgungsschicksals der Klägerin nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Bolechow gestützt. Dabei wird er zu beachten haben, daß im Falle schuldhaften Handelns eines gesetzlichen Vertreters das Verschulden oder Nichtverschulden des Vertretenen zu den Umständen gehört, die die Entschädigungsbehörde bei Ausübung ihres Ermessens in die Abwägung einbeziehen muß (BGH RzW 1970, 350).
2371 055 o/ '!-• BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 150/72 URTEIL Verkündet am ------------------------------------------------- 10. März 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Towa-Gitta R JflHHHVlsrael, , geborene Straße - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Dr. fl gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten » 2 - Der IX. Zivilsenat des Bimdesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. April 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 3*939 geborene jüdische Klägerin lebte bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs mit ihren Eltern in Bolechow/Polen. Mit einem von ihr und ihrem Vater als ihrem gesetzlichen Vertreter Unterzeichneten Mantelantrag machte sie 1954 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit geltend und gab als Freiheitsentziehung an: MZAL Bolechow - Hoback vom VI.40 - VII.43, ZAL Plaszow vom VII.43 - VIII.44". In einer dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung versicherte die Mutter der Klägerin, daß bald nach Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Polen Bolechow von den Deutschen besetzt worden sei; sie hätten bald danach den Judenstern tragen müssen; im März 1941 sei die Familie ins Ghetto eingewiesen worden. 1961 legte die Klägerin den von ihr selbst unterschriebenen C-Bogen vor und erklärte darin, aus eigener Wissenschaft könne sie keinerlei Angaben machen, da sie damals ein Kind gewesen sei und die Ereignisse nicht bewußt miterlebt habe, 1962 legte sie eidesstattliche Versicherungen der Eheleute JflHPvor> in denen eine Verfolgung ab dem Einmarsch der deutschen Truppen in Bolechow - Juli 1941, bezeugt wird? Die Behörde lehnte den Antrag ab. Sie wies auf Widersprüche zwischen der Schilderung der Verfolgung durch die Mutter der Klägerin und der der Zeugen JflHB hin, berief sich darauf, daß der Mutter der Klägerin Entschädigung wegen schuldhaft unrichtiger Angaben versagt worden sei, und folgerte daraus, daß die Klägerin sich mit ihren Eltern während der Herrschaft des NS-Regimes in der Sowjetunion aufgehalten habe. Bei dieser Sachlage könne die behauptete Verfolgung nicht als wahrscheinlich erachtet werden. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin 5.400 DM KapitalentSchädigung für Freiheitsschaden. Der Beklagte erklärte, er stütze den Klageabweisungsantrag nunmehr hilfsweise auch auf § 7 BEG; die minderjährige Klägerin müsse sich die unrichtigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen. Das Landgericht wies die Klage ab. Es ließ offen, ob die Klägerin das von ihr zuletzt behauptete Verfolgungsschicksal erlitten habe. Jedenfalls sei der Tatbestand des § 7 Abs. 1 BEG erfüllt. Sowohl der Vater der Klägerin in dem Mantelantrag als auch ihre Mutter in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juli 1954 hätten unrichtige Angaben hinsichtlich des um über ein Jahr vorverlegten Verfolgungsbeginns gemacht. Es könne nicht bezweifelt werden, daß diese falschen Schilderungen von dem einheitlichen Versuch herrührten, durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben in den Besitz von (jedenfalls dem Umfang nach) unberechtigten Entschädigungslei stun-gen zu gelangen. Zwar könne nicht gesagt werden, daß die Klä- A gerin selbst etwas unternommen oder auch nur in anlastbarer Weise zugelassen habe, um eine ihr nicht zustehende Entschädigung zu erhalten. Sie müsse sich indessen das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen. Bei § 7 handele es sich um eine auf die Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens abgestellte zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeit, die keine persönliche Schuld voraussetze. Es genüge ein tatbestandsmäßiges Handeln des Vertreters, um das Wirksamwerden der Sanktion auch gegenüber dem Vertretenen zu rechtfertigen. Eine fehlerhafte Ausübung des behördlichen Ermessens bei der Berufung auf § 7 BEG sei nicht erkennbar. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Der Beklagte bezog sich auf seinen Ablehnungsbescheid und auf das Urteil des Landgerichts und führte ergänzend aus, die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Klägerin sei in so hohem Maße schuldhaft falsch, daß ihre eigenen Ansprüche nach § 7 BEG abgelehnt worden seien. Diese Beurteilung gelte in gleicher Weise für die Klägerin. Das schuldhafte Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Klägerin zuzurechnen stelle weder einen Ermessensmißbrauch noch eine Sippenhaftung dar. Es entspreche vielmehr der Rechtsbeziehung zwischen Minderjährigem und gesetzlichem Vertreter sowie dem Normcharakter des § 7 BEG. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechts zug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht billigt die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG: In dem vom Vater der Klägerin eingereichten Mantelantrag sei geltend gemacht, daß die Klägerin sich ab Juni 1940 im Zwangsarbeitslager Bolechow-Hoback aufgehalten habe, in der eidesstattlichen Erklärung der Mutter behauptet, bald nach Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und Polen sei Bolechow von deutschen Truppen besetzt worden, die Familie sei im März 1941 in ein Ghetto eingewiesen worden. Diese Angaben seien nicht zutreffend; Bolechow sei während des deutsch-polnischen Krieges von sowjetischen Truppen besetzt worden; die deutschen Truppen seien dort erst Ende Juni oder Anfang Juli 1941 eingerückt. Es seien also unrichtige bzw. irreführende Angaben über Grund und Höhe des Anspruchs gemacht worden. Die Klägerin müsse sich das vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter bei der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche entgegenhalten lassen. § 7 BEG sei keine StrafVorschrift, er sei im Interesse einer ordnungsgemäßen gerechten Abwicklung der Entschädigung in das Gesetz eingefügt worden. Mit Rücksicht auf die Beweisschwierigkeiten der Verfolgten sei es zur Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG gekommen. Es sei deshalb andererseits notwendig, durch geeignete Mittel dafür zu sorgen, daß von diesen Vorteilen bei der Beweiserleichterung kein unangemessener Gebrauch gemacht werde. Die Verfolgten müßten nachhaltig angehalten werden, ihre Angaben sorgfältig zu prüfen und das Geschehene nur wahrheitsgemäß zu schildernd Allein diesem Zweck diene § 7 BEG. Diese Zweckbestimmung könne nur dann erreicht werden, wenn der minderjährige Verfolgte, der seine Ansprüche nicht selbst geltend machen könne, sich im Rahmen dieser Vorschrift auch die unrichtigen Angaben seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müsse. Mit Rücksicht auf die be- '. / A / schränkten finanziellen Mittel, die nicht ausreichten, um das gesamte Unrecht während der Zeit des NS-Regimes wiedergutzu demachen, solle die Bestimmung des § 7 BEG dafür sorgen, daß die vorhandenen Mittel nicht in Unrechte Hände gelangten. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten liege nicht vor. Sein Verhalten erscheine weder willkürlich noch mißbräuchlich, verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Verfolgten und offenbaie weder zweck- noch sachfremde Erwägungen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß der Klägerin die falschen Angaben eines gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden können (BGH RzW 1970, 350). Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß § 7 BEG keinen Sühneoder Strafcharakter hat, sondern der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschädigung aller Verfolgten dient. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Zwecke durch den Anspruchsteller oder durch seinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter vereitelt werden. Daß die gesetzlichen Vertreter der Klägerin unrichtige Angaben gemacht haben, um für die Klägerin Entschädigung zu erlangen, stellt das Berufungsgericht in unangreifbarer Weise fest. Der Beklagte war auch nicht gehindert, sich erst im Rechtsstreit auf den Versagungsgrund des § 7 BEG zu berufen, nachdem er zunächst den Anspruch an der Nichterweislichkeit der behaupteten Verfolgung hat scheitern lassen. Für diese nachträgliche Entscheidung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann im Laufe des Rechtsstreits ergänzt und berichtigt werden. Maßgeblich ist dabei, was die Behörde in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter aufrechterhält. Der Vortrag der Behörde zu diesem Zeitpunkt muß aber den an die Begründung eines Versagungsbescheides nach § 7 BEG zu stellenden Anforderungen genügen. Es müssen die Tatsachen angegeben werden, auf die die Versagung gestützt wird, und es muß ersichtlich sein, welche Erwägungen für die völlige oder teilweise Versagung eine Rolle gespielt haben. Dabei brauchen nicht alle möglichen Gesichtspunkte untersucht zu werden, es genügt vielmehr, wenn die Behörde die für die Entscheidung maßgebenden Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens ermöglicht (BGH RzW I960, 378 Nr. 36; 1961, 112; 1962, 474). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat zunächst im Schriftsatz vom 21. Juli 1967 die Klageabweisung nur ganz pauschal und hilfsweise auch auf § 7 BEG gestützt, ohne weiteres zur Begründung auszuführen. Mit der Berufungserwiderung hat er sich dann wohl die vom Landgericht in seinem Urteil - unzulässigerweise - zur Begründung der Versagung herangezogenen Erwägungen zu eigen gemacht und diese bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beruf ungs rieht er aufrechterhalten. Dabei ergab sich aber dadurch ein gewisser Widerspruch, daß er sich zugleich auf den ablehnenden Bescheid berief. In diesem war die Behörde davon ausgegangen, daß die Klägerin das von ihr behauptete Verfolgungsschicksal überhaupt nicht erlitten hat, vielmehr mit ihren Eltern während des zweiten Weltkriegs in der Sowjetunion war. Das Landgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen* Den Bescheid hat die Behörde ferner auch auf Widersprüche zwischen den verschiedenen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bezüglich des Verfolgungsschicksals der Klägerin nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Bolechow gestützt. Das Landgericht erwähnt nur die unrichtigen Angaben über den Beginn der Verfolgung. Es bleibt ferner offen, welcher Schuldvorwurf den gesetzlichen Vertretern der Klägerin zu machen ist. Im Urteil des Land- •: ,1 ^ :7 C-'-- gerichts heißt es dazu, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Insbesondere enthält das Vorbringen des Beklagten aber keinerlei Ermessenserwägungen. Das landgerichtliche Urteil weist keine derartigen Erwägungen auf, die der Beklagte durch seine Bezugnahme hätte übernehmen können. Es beschränkt sich auf die Feststellung, eine fehlerhafte Ausübung des behördlichen Ermessens sei nicht erkennbar. In der Berufungserwiderung werden lediglich ergänzend zu der Bezugnahme auf Bescheid und Urteil des Landgerichts die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 7 BEG dargelegt. Die formelhaften Wendungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ermessensfehler verneint, gehen deshalb ins Leere. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Beklagten zu veranlassen darzulegen, auf welchen Sachverhalt er die Versagung des Anspruchs stützt und welche Ermessensgründe für ihn maßgebend sind. Dabei wird er zu beachten haben, daß im Falle schuldhaften Handelns eines gesetzlichen Vertreters das Verschulden oder Nichtverschulden des Vertretenen zu den Umständen gehört, die die Entschädigungsbehörde bei Ausübung ihres Ermessens in die Abwägung einbeziehen muß (BGH RzW 1970, 350). Der Berufungsrichter hat sich dann darauf zu beschränken, die von der Behörde zur Versagung herangezogenen Umstände und die von der Behörde eingestellten Ermessenserwägungen zu überprüfen. Es ist ihm verwehrt, andere Umstände zu berücksichtigen und eigene Ermessenserwägungen an Stelle der Behörde anzustellen. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang