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BGH · IJL ZR 150/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IJL ZR 150/70

Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ordnete es durch einen nicht verkündeten Beweisbeschluß die Einholung eines schriftlichen Gutachtens von einem durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik in LA Afli^A zu benennenden Arzt an. Las auf Grund dieses Beschlusses von dem Nervenarzt Dr. G|H in LA A^HP erstattete Gutachten war schon vor Abschluß des Berufungsverfahrens beim Landgericht eingegangen und abschriftlich den Parteien mitgeteilt worden. Es stützte sich dabei auf das Gutachten von Lr. G^HA* Dieses Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren hob das Berufungsgericht auf die Berufungen beider Parteien auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Nach der zwingenden Vorschrift des § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die auch im gerichtlicher Entschädigungsverfahren gelte, müsse das Gericht selbst in einem Beweisbeschluß den Sachverständigen bestimmen, wenn - wie hier - die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen geeinigt hätten. Las Landgericht ordnete erneute Begutachtung durch den Neurologen Lr. St^m^p und den Internisten Lr. an« Das Generalkonsulat der Bundesrepublik in A^HP teilte dem Landgericht mit, Lr. befinde sich in einem längeren Erholungsurlaub und habe gebeten, einen anderen Arzt zu beauftragen; da der Kläger auf baldige Erledigung gedrängt habe, sei zur Vermeidung eines weiteren Zeitverlustes Lr. um Erstattung des inter- Ler Kläger rügte dieses Verfahren als Umgehung des Berufungsurteils und widersprach der Verwertung des Gutachtens von Lr. Nach mündlicher Verhandlung ordnete Es stützte sich dabei auf die Gutachten von Lr. K(|B^ Lr. Gfl|p und Lr. Lie Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf das vorausgegangene Berufungsurteil die Verwertung dieser Gutachten rügte, hatte keinen Erfolg. Las Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten des Neurologen Lr. des Internisten Lr. und des Psychiaters Lr. Kfl|^ zu dem Ergebnis gelangt, daß irgendein verfolgungsbedingtes Leiden des Klägers nicht wahrscheinlich sei. Zwar habe der Senat durch jene Entscheidung das damals angefochtene Urteil des Landgerichts mit der Begründung aufgehoben, das ihm zugrunde liegende Gutachten von Dr. G^|^p sei Qhter Verletzung des § 4o4 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustande gekommen; das Gericht müsse den Gutachter im Beweisbeschluß bestellen und dürfe dies nicht einer diplomatischen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen. An diese Rechtsansicht sei der Senat aber nicht mehr gebunden, weil der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden habe (RzW 1965» 466 Nr. 19)f daß in behördlichen oder gerichtlichen Ent-schädigungsverfahren die Auswahl eines Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung überlassen werden dürfe, falls der Verfolgte im Ausland lebe und die Untersuchung dort durchgeführt werden solle. Halte sich ein Berufungsgericht an seine Selbstbindung, dann sei die entschiedene Rechtsfrage nunmehr auch der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Der Verwertung des Gutachtens von Dr. stehe auch nicht entgegen, daß das Landgericht ihn unzulässigerweise erst nach Erstattung seines Gutachtens zu dem Sachverständigen bestellt habe. Mit der Revision rügt der Kläger, zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß es an die Begründung seiner früheren aufhebenden Entscheidung, das Gericht müsse selbst den Sachverständigen bestellen, nicht gebunden sei. Zutreffend ist der Ausgangspunkt sowohl der Revisionsbegründung als auch des angefochtenen Urteils, daß die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung eines Berufungsgerichts, wenn sie formell rechtskräftig geworden ist, bei unveränderter Sachund Rechtslage grundsätzlich für das weitere Verfahren eine bindende Wirkung entfaltet. Es ist jedoch anerkannten Rechts, daß das Gericht des ersten Rechtszuges, nach Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht, an dessen Rechtsauffassung, soweit sie der Aufhebung zugrunde liegt, gebunden ist. Ebenso ist das Berufungsgericht an diese seine Rechtsauffassung gebunden, wenn es sich erneut mit der Sache zu befassen hat. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, die Bindung an sein früheres Urteil sei durch BGH RzW 1965, 466 Nr. 19 beseitigt, auch auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RPH 40, 308, 309; RPH RStBl 1941, 211 Nr. 216), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 297; 7, 159; 9, 117) und des Bundessozialgerichts (NJW 1968, 1800). Der Bundesgerichtshof (LM BGB § 675 Nr. 3) hat dagegen den Standpunkt eingenommen, daß die sich aus § 565 Abs. 2 ZPO ergebende Bindung des Berufungsgerichts und damit auch des Revisionsgerichts selbst davon unabhängig ist, ob das Revisionsgericht Welcher dieser entgegengesetzten Auffassungen im Rahmen des jeweils maßgebenden Verfahrensrechts zu folgen ist und was daraus für die bindende Wirkung einer aus verfahrensrechtlichen Gründen aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren herzuleiten wäre, kann hier auf sich beruhen. Daß im vorliegenden Pall der Auffassung des Berufungsgerichts mit gewissen Einschränkungen im Ergebnis zuzustimmen ist, ergibt sich aus den Besonderheiten des Entschädigungsrechts und des zu seiner Verwirklichung vorgesehenen Verfahrens. Gewichtiger ist das Vertrauen der Parteien darauf, daß nach*einer Aufhebung aus materiellrechtlichen Gründen die Auffassung des aufhebenden Gerichts trotz einer späteren abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts erhalten bleibt. Es wird auch nicht die formell rechtskräftig gewordene Aufhebung des seinerzeit mit den Berufungen beider Parteien angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens in Präge gestellt. Bern stand schon entgegen, daß mit d;em Urteil des Landgerichts auch das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben worden ist. weil es auf dem Gutachten von Dr. beruhte und das Landgericht nach der damaligen Auffassung des Berufungsgerichts die Bestellung des Sachverständigen nicht einer deutschen Auslandsvertretung hätte übertragen dürfen. Das Berufungsgericht war infolgedessen durch sein früheres Urteil nicht gehindert, das Gutachten zu verwerten, das der vom Generalkonsulat der Bundesrepublik in LA AflHBB im Auftrag des Landgerichts bestellte Sachverständige Dr. erstattet hat. Der Verwertung des von Dr. G^^^^ erstatteten Gutachtens stand jedoch schon entgegen, daß das Berufungsgericht auch das Verfahren des Landgerichts, in dem dieses Gutachten eingeholt worden war, aufgehoben hatte. Die an sich unzulässige Verwertung dieses Gutachtens in dem jetzt angefochtenen Be-rugungsurteil führt aber nicht zur Aufhebung dieses Urteils, weil es nicht auf diesem Verfahrensfehler und dem Verstoß gegen das frühere Beruiungsurteil beruht (§ 209 Abs. 1 BEG, $ 54y Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Gutachten von Dr. GflHIip nur insoweit berücksichtigt, als es zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis kommt als die anderen Gutachten, nämlich zu einem vorübergehenden Einfluß der Verfolgung auf den Gesundheitszustand des Klägers. Een Sachverständigen Er. Std hat das Landgericht nach der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts selbst bestellt. Sonstige Verfahrensrügen hat der Kläger gegen die Verwertung der Gutachten von Er. K^BP und Er. nicht erhoben. Er. JfliP ist durch das Landgericht selbst als Sachverständiger bestellt worden, aber erst nachdem sein schriftliches Gutachten schon bei Gericht eingegangen war. Eaß er selbst sich der Untersuchung durch Er. J®-unterzogen und vorher das Generalkonsulat in Los Angeles dazu veranlaßt hatte, Dr. JflHP um Erstattung eines Gut« achtens zu bitten, ist insoweit unerheblich# Das Verhalten des Klägers macht jedoch seine spätere, gegen die Verwertung des Gutachtens von Dr* gerichtete Rüge zu einer unzu- Weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter haben sich vorher wegen der Bestellung eines anderen Sachverständigen an das Gericht gewandt. Das Gericht und der Beklagte brauchten danach nicht damit zu rechnen, daß der Kläger gleichwohl der Verwertung des Gutachtens von Dr. JflBP aus den später geltend gemachten verfahrensrechtlichen Gründen widersprechen würde. Er hat vielmehr von sich aus den Anstoß dafür gegeben» daß Dr. statt des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. RdBiB tätig wurde» weil er eine Verzögerung des Verfahrens vermeiden wollte. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten von Dr. KflBB» Er* St^HP und Dr. zu dem Ergebnis gelangt» daß der Kläger an einer zwangsneurotischen Charakterstruktur mit leichten angstneurotischen Zügen und somatischen Affektmanifestationen, an altersentsprechenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Polyneuropathie beider unteren Extremitäten leide.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 295 ZPO § 28 BEG
LrSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2523 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IJL ZR 150/70	URTEIL	Verkündet	am
5. Juli 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martin
Street,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
V
Beklagten und Revisionsbeklagten
I
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30, Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
r	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand
.Der 1907 geborene jüdische Kläger wurde im Pebruar 1934 als kaufmännischer Angestellter in B^HB entlassen. Br versuchte danach, seinen Lebensunterhalt als Hausierer durch den Verkauf von Zigarren und Zigaretten zu bestreiten. Im Spätjahr 1936 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. 1940 heiratete er. Im Oktober 1941 fand er eine Stellung als Lagerverwalter eines Warenhauses. Im Juni 1943 wurde er zu dem Militärdienst eingezogen, aber im Oktober 1943 als dauernd untauglich entlassen. Br nahm
i
danach seine Tätigkeit als Lagerverwalter wieder auf. Im März 1944 wurde er zu dem Abteilungsleiter befördert. Seit 1952
 
lebt er mit seiner Familie in SUdkalifornien, wo er wiederum eine Stellung als Abteilungsleiter in einem Warenhaus fand.
Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde auf Grund ärztlicher Gutachten mit Bescheid vom 5. Mai 1961 ab. Die Klage wies das Landgericht mit Teilurteil vom 23. Februar 1962 insoweit ab, als der Kläger KapitalentSchädigung und Rente verlangte. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ordnete es durch einen nicht verkündeten Beweisbeschluß die Einholung eines schriftlichen Gutachtens von einem durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik in LA Afli^A zu benennenden Arzt an. Auf die Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Teilurteil als unzulässig auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Erst jetzt übersandte das Landgericht den Parteien Abschriften seines Beweisbeschlusses. Las auf Grund dieses Beschlusses von dem Nervenarzt Dr. G|H in LA A^HP erstattete Gutachten war schon vor Abschluß des Berufungsverfahrens beim Landgericht eingegangen und abschriftlich den Parteien mitgeteilt worden.
Las Landgericht sprach dem Kläger nunmehr eine Kapitalentschädigung sowie ein Heilverfahren zu und wies im übrigen die Klage ab. Es stützte sich dabei auf das Gutachten von Lr. G^HA* Dieses Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren hob das Berufungsgericht auf die Berufungen beider Parteien auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Es begründete seine Entscheidung mit mehreren Verfahrensverstößen des Landgerichts. Nach der zwingenden Vorschrift des § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die auch im gerichtlicher
 Entschädigungsverfahren gelte, müsse das Gericht selbst in einem Beweisbeschluß den Sachverständigen bestimmen, wenn - wie hier - die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen geeinigt hätten. Außerdem habe das Landgericht in seinem Beweisbeschluß den Verfolgungstatbestand nicht ausreichend festgestellt. Schließlich habe es den Beweisbeschluß erst nach Eingang des Gutachtens und Zurückver-weisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht den Parteien bekanntgemacht.
Las Landgericht ordnete erneute Begutachtung durch den Neurologen Lr. St^m^p und den Internisten Lr.
an« Das Generalkonsulat der Bundesrepublik in A^HP teilte dem Landgericht mit, Lr.	befinde
 sich in einem längeren Erholungsurlaub und habe gebeten, einen anderen Arzt zu beauftragen; da der Kläger auf baldige Erledigung gedrängt habe, sei zur Vermeidung eines weiteren Zeitverlustes Lr.	um	Erstattung des inter-
nistischen Gutachtens gebeten worden. Las Landgericht unternahm darauf zunächst nichts. Nach Eingang der Gutachten von Lr.	und	Lr.	die	beide	den	Kläger	unter-
sucht hatten, beanstandete der Kläger in einem Schriftsatz, daß Lr«	nicht vom Landgericht als Sachverständiger
 bestellt worden war« Las Landgericht bestellte noch vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 6. Lezember 1966 Lr.	zu dem Zusatzgutachter, weil Lr.
auf längere Zeit verhindert gewesen sei und der Kläger nach Mitteilung des Generalkonsulats auf baldige Erledigung gedrängt habe. Ler Kläger rügte dieses Verfahren als Umgehung des Berufungsurteils und widersprach der Verwertung des Gutachtens von Lr.	Nach	mündlicher	Verhandlung	ordnete
 
das Landgericht an, daß ein abschließendes Gutachten eines von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auszuwählenden Psychiaters einzuholen sei. Len schriftsätzlichen Widerspruch des Klägers beantwortete das Landgericht mit dem Hinweis auf BGH RzW 1965> 466 Nr. 19. Las Generalkonsulat der Bundesrepublik in Los Angeles bestellte als Sachverständigen den Psychiater Lr. K(|^^ in Ltt Ad^p.
Er erstattete nach Untersuchung des Klägers ein schriftliches Gutachten vom 11. November 1967. Ler Kläger widersprach der Verwertung dieses Gutachtens unter anderem deswegen, weil der Sachverständige nicht vom Landgericht bestellt worden war. Las Landgericht wies die Klage aus medizinischen Gründen ab. Es stützte sich dabei auf die Gutachten von Lr. K(|B^ Lr. Gfl|p und Lr.	Lie	Berufung	des Klägers, mit
 der er unter Hinweis auf das vorausgegangene Berufungsurteil die Verwertung dieser Gutachten rügte, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Las beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Lie Revision ist nicht begründet.
Las Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten des Neurologen Lr.	des	Internisten	Lr.	und
 des Psychiaters Lr. Kfl|^ zu dem Ergebnis gelangt, daß irgendein verfolgungsbedingtes Leiden des Klägers nicht wahrscheinlich sei. Ler Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers und einer eventuellen Ursächlichkeit der Verfolgung könnten auch die Gutachten von Lr.	und	Lr.	K^|^
 
ebenso wie das Gutachten von Dr.	zugrunde gelegt
 werden, obwohl das Landgericht diese Gutachter nicht namentlich bestimmt habe. Das vorangegangene Berufungsurteil stehe dem nicht entgegen. Zwar habe der Senat durch jene Entscheidung das damals angefochtene Urteil des Landgerichts mit der Begründung aufgehoben, das ihm zugrunde liegende Gutachten von Dr. G^|^p sei Qhter Verletzung des § 4o4 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustande gekommen; das Gericht müsse den Gutachter im Beweisbeschluß bestellen und dürfe dies nicht einer diplomatischen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen. An diese Rechtsansicht sei der Senat aber nicht mehr gebunden, weil der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden habe (RzW 1965»
 466 Nr. 19)f daß in behördlichen oder gerichtlichen Ent-schädigungsverfahren die Auswahl eines Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung überlassen werden dürfe, falls der Verfolgte im Ausland lebe und die Untersuchung dort durchgeführt werden solle.
Grundsätzlich sei das im Instanzenzug untergeordnete Gericht an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde liege. Dem entspreche eine Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts, wenn das Verfahren nach der Zurück** Verweisung infolge eines Rechtsmittels wieder zu ihm gelange. Halte sich ein Berufungsgericht an seine Selbstbindung, dann sei die entschiedene Rechtsfrage nunmehr auch der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
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Dies gelte auch für die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Präge. Pür das Verfahren sei danach die Auffassung des Rechtsmittelgerichts zu befolgen. Diese Grundsätze
 
fänden aber zu demindest dort ihre Grenze, wo ein dem Rechtsmittelgericht übergeordnetes Gericht zwischen dem ersten und zweiten Erkenntnis die entscheidende Rechtsfrage anders beantwortet habe*
Der Verwertung des Gutachtens von Dr.	stehe	auch
 nicht entgegen, daß das Landgericht ihn unzulässigerweise erst nach Erstattung seines Gutachtens zu dem Sachverständigen bestellt habe. Seine Bestellung durch das deutsche Generalkonsulat in	sei	nicht ordnungsgemäß, weil das
 Gericht diese Auslandsvertretung damit nicht beauftragt gehabt habe. Eine nachträgliche Ermächtigung sei so wenig möglich wie die nachträgliche Bestellung eines Gutachters zu dem Sachverständigen. Die Parteien hätten jedoch der Verwertung des Gutachtens von Dr.	zugestimmt.	Das	Ein-
verständnis des Beklagten ergebe sich aus seinen Schriftsätzen. Die Einverständniserklärung des Klägers liege in seinem Prozeßverhalten, das zur Erstattung des Gutachtens des Dr.	geführt	habe	und das er sich gegenüber
 seinem nachträglichen Widerspruch entgegenhalten lassen müsse. Der Kläger, der sich im ersten Rechtszug selbst vertreten könne, habe sich in Kenntnis, daß das Gericht Dr. RflHHP zu dem Sachverständigen bestellt und diesen Beschluß noch nicht geändert habe, Dr.	zur	Unter-
suchung und Erstattung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt, weil er an einer schnellen Erledigung seines Entschädigungsrechtsstreits interessiert gewesen sei.
Sein späterer - sachlich noch nicht einmal begründeter -Widerspruch sei demgegenüber unbeachtlich. Erst recht sei ein Widerspruch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Parteierklärung ohne Bedeutung.
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Anschließend setzt sich das Berufungsgericht nit der; Gutachten von Br.	Pr»	JflÜHP	und	Pr»	aus-
einander mit dem Ergebnis, daß bei keinem der Leiden des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich sei» Soweit Pr. G^^^^ eine abgrenzbare Verschlimmerung der seelischen Störungen des Klägers zwischen 1938 und 1943 mit einer durchschnittlichen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 CJ> angenommen habe, hätten dem sowohl Pr»	als	auch	Pr» K^^^
dersprochen» Per Senat gebe in diesem Punkt der Ansicht von Pr.	den	Vorzug,	weil	konkrete	Anhaltspunkte für eine
 Verschlimmerung des psychischen Leidens in diesem Zeitraum und in diesem Umfang durch Verfolgungseinflüsse fehlten.
Mit der Revision rügt der Kläger, zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß es an die Begründung seiner früheren aufhebenden Entscheidung, das Gericht müsse selbst den Sachverständigen bestellen, nicht gebunden sei. Pr. J®-nach Ablieferung seines Gutachtens zu dem Sachverständigen zu bestellen, sei unzulässig gewesen. Pas Verhalten des Klägers sei keine Zustimmung, die die Verwertung des Gutachtens von Pr.	rechtfertige.
Piese Rügen sind nicht begründet.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt sowohl der Revisionsbegründung als auch des angefochtenen Urteils, daß die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung eines Berufungsgerichts, wenn sie formell rechtskräftig geworden ist, bei unveränderter Sachund Rechtslage grundsätzlich für das weitere Verfahren eine bindende Wirkung entfaltet. Über die Begründung dieser Wirkung im einzelnen bestehen zwar Meinungsverschiedenheiten (vgl. Grunsky in Stein/Jonas,
ZPO, 19. Aufl., § 538 Anm. IX 2 und 3, § 565 Anm. II 2 und 3
 
mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Es ist jedoch anerkannten Rechts, daß das Gericht des ersten Rechtszuges, nach Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht, an dessen Rechtsauffassung, soweit sie der Aufhebung zugrunde liegt, gebunden ist. Ebenso ist das Berufungsgericht an diese seine Rechtsauffassung gebunden, wenn es sich erneut mit der Sache zu befassen hat. Wird nunmehr gegen seine neue Entscheidung Revision eingelegt, dann bindet der Rechtsgrund der früheren Aufhebung auch das Revisionsgericht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Verfahrensfehler den Aufhebungsgrund bildete.
Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, die Bindung an sein früheres Urteil sei durch BGH RzW 1965, 466 Nr. 19 beseitigt, auch auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RPH 40, 308, 309; RPH RStBl 1941, 211 Nr. 216), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 297; 7, 159; 9, 117) und des Bundessozialgerichts (NJW 1968, 1800). Es hätte sich zusätzlich auch auf BPH NJW 1964, 224 und BSG NJW 1962, 1541 berufen können. Danach entfällt die Bindung des Rechtsmittelgerichts (des Berufungsgerichts BVerwGE 6, 297, 298; des Revisionsgerichts BVerwGE 7, 159, 161 ff; BSG NJW 1962, 1541; 1968, 1800; BPH NJW 1964, 224) an die einer eigenen aufhebenden Entscheidung zugrunde,~gelegte Rechtsauffassung, wenn das Revisionsgericht (das Bundesverfassungsgericht BPH aaO) die maßgebende Rechtsfrage inzwischen in einem anderen Verfahren abweichend entschieden hat. Der Bundesgerichtshof (LM BGB § 675 Nr. 3) hat dagegen den Standpunkt eingenommen, daß die sich aus § 565 Abs. 2 ZPO ergebende Bindung des Berufungsgerichts und damit auch des Revisionsgerichts selbst davon unabhängig ist, ob das Revisionsgericht
 
inzwischen in anderen Verfahren seine Rechtsansicht geändert hat. Offen gelassen hat er nurg ob die Bindung entfällt, "wenn das Plenum des Revisionsgerichts inzwischen in anderem Sinne entschieden hat". Welcher dieser entgegengesetzten Auffassungen im Rahmen des jeweils maßgebenden Verfahrensrechts zu folgen ist und was daraus für die bindende Wirkung einer aus verfahrensrechtlichen Gründen aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren herzuleiten wäre, kann hier auf sich beruhen. Daß im vorliegenden Pall der Auffassung des Berufungsgerichts mit gewissen Einschränkungen im Ergebnis zuzustimmen ist, ergibt sich aus den Besonderheiten des Entschädigungsrechts und des zu seiner Verwirklichung vorgesehenen Verfahrens.
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Die bindende Wirkung aufhebender Entscheidungen ist zwar unentbehrlich zur zweckmäßigen Ordnung eines Verfahrens, das mindestens eine Rechtsmittelinstanz vorsieht. Dies schließt aber Einschränkungen dieser BindungsWirkung wegen der besonderen Zweckbestimmung einer bestimmten Verfahrensart nicht aus. Pür das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt gemäß § 209 Abs. 1 BEG die Zivilprozeßordnung sinngemäß. Das bedeutet, daß deren Vorschriften insoweit anzuwenden sind, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt (BGH LH BEG § 209 Nr. 3). Das Ept-schädigungsverfahren dient der Durchsetzung des Entschädigungsrechts, d.h. der im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Ansprüche gegen die Länder der Bundesrepublik. Dieses Entschädigungsrecht ist nicht in der Weise in die Zukunft gerichtet, daß es für einen unbestimmten Personenkreis Rechtsfolgen an zukünftig eintretende Tatbestände knüpft. Es regelt vielmehr Folgen des Unrechts, das der deutsche Staat in der
 
Vergangenheit unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verübt hat. Ein begrenzter Teil (§§ 4, 150, 160 BEG) der Verfolgten (§§ 1, 2 BEG) kann für Schäden an bestimmten Rechtsgütern beschränkte Entschädigungsleistungen verlangen. Die Wiedergutmachungsaufgabe, die die Bundesrepublik und ihre Länder auf diese Weise gegenüber einem bestimmten Personenkreis übernommen haben, kann befriedigend nur dann erfüllt werden, wenn über alle erhobenen Ansprüche nicht nur möglichst schnell (§ 179 Abs. 1 BEG), sondern auch in möglichst gleichmäßiger Anwendung des sachlichen und des Verfahrensrechts entschieden wird. Bas Gebot der Gleichbehandlung hat daher im Entschädigungsverfahren besonderes Gewicht. Bern wird nur eine Ordnung des Verfahrens der Entschädigungsgerichte (§ 2o8 BEG) gerecht, die möglichst unabhängig von dem Verlauf des einzelnen Prozesses die gleichmäßige Behandlung aller erhobenen Ansprüche gewährleistet. Bies sicherzustellen ist eine wichtige Aufgabe (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BEG) des Revisionsgerichts in Entschädigungssachen, d.h. des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs. Bie Bindung an die einer aufhebenden Entscheidung eines Rechtsraittelgerichts zugrunde gelegte Rechtsauffassung ergibt sich aus der konkreten Gestaltung des einzelnen Rechtsstreits (BGH LM BGB § 675 Nr. 3) und dient vornehmlich seiner Beendigung. Bas besondere Gewicht des Gleichbehandlungsgebots im Entschädigungsverfahren rechtfertigt es, daß sie für die weitere Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens entfällt, wenn es um eine Präge des Verfahrensrechts geht, die der Bundesgerichtshof nachträglich in einem anderen Entschädigungsrechtsstreit abweichend entschieden hat.
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Ein durch die aufhebende Entscheidung und ihre Begründung gerechtfertigtes, schutzwürdiges Vertrauen der Parteien wird dadurch nicht mißachtet. Bei der Bestellung eines ausländischen Sachverständigen sind die Gerichte in der Regel auf Vorschläge der zuständigen konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik angewiesen.
Die Wahrscheinlichkeit, daß der am besten geeignete Sachverständige ausgewählt wird, ist daher bei Bestellung durch das Gericht nicht größer als bei Bestellung durch die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik (vgl. BGH RzY/ 1965, 466 Nr. 17; 1967, 229)* Wenn das Gericht aus eigener Kenntnis einen bestimmten Sachverständigen für den allein oder am besten geeigneten hält, wird es ihn bestellen, ohne sich vorher an eine Auslandsvertretung zu wenden. Gewichtiger ist das Vertrauen der Parteien darauf, daß nach*einer Aufhebung aus materiellrechtlichen Gründen die Auffassung des aufhebenden Gerichts trotz einer späteren abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts erhalten bleibt. Barum geht es hier jedoch nicht. Es wird auch nicht die formell rechtskräftig gewordene Aufhebung des seinerzeit mit den Berufungen beider Parteien angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens in Präge gestellt.
Baß die der Aufhebung zugrunde gelegte Rechtsauffassung für das weitere Verfahren nicht mehr bindend ist, bedeutet auch nicht, daß die konkrete Handlung des Landgerichts, die in der aufhebenden Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet worden ist, im weiteren Verfahren als fehlerfrei angesehen und verwertet werden durfte. Bern stand schon entgegen, daß mit d;em Urteil des Landgerichts auch das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben worden ist.
Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts vom 13. Juni 1963 mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren auf die Berufungen beider Partei«! aufgehoben.
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weil es auf dem Gutachten von Dr.	beruhte	und	das
 Landgericht nach der damaligen Auffassung des Berufungsgerichts die Bestellung des Sachverständigen nicht einer deutschen Auslandsvertretung hätte übertragen dürfen. Nach der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965#
466 Nr. 17 dürfen jedoch die Entschädigungsorgane die Auswahl des Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik überlassen, wenn der Verfolgte im Ausland lebt und ein dort tätiger Arzt zu dem Sachverständigen bestellt werden soll. Mit eingehender Begründung hat dies der Bundesgerichtshof RzW 1967# 229 für das gerichtliche Entschädigungsverfahren bestätigt. Dementsprechend konnte das Landgericht trotz der entgegengesetzten Rechtsauffassung, die dem aufhebenden Berufungsurteil zugrunde liegt, bei der Bestellung eines neuen Sachverständigen verfahren. Das Berufungsgericht war infolgedessen durch sein früheres Urteil nicht gehindert, das Gutachten zu verwerten, das der vom Generalkonsulat der Bundesrepublik in LA AflHBB im Auftrag des Landgerichts bestellte Sachverständige Dr. erstattet hat.
Der Verwertung des von Dr. G^^^^ erstatteten Gutachtens stand jedoch schon entgegen, daß das Berufungsgericht auch das Verfahren des Landgerichts, in dem dieses Gutachten eingeholt worden war, aufgehoben hatte. Die an sich unzulässige Verwertung dieses Gutachtens in dem jetzt angefochtenen Be-rugungsurteil führt aber nicht zur Aufhebung dieses Urteils, weil es nicht auf diesem Verfahrensfehler und dem Verstoß gegen das frühere Beruiungsurteil beruht (§ 209 Abs. 1 BEG,
 $ 54y Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Gutachten von Dr. GflHIip nur insoweit berücksichtigt, als es zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis kommt als die anderen Gutachten, nämlich zu einem vorübergehenden Einfluß der Verfolgung auf den Gesundheitszustand des Klägers. Es hat
 geprüft, ob dieser Ansicht von Er. GflM vor der der anderen Sachverständigen, die jede gesundheitliche Aus Wirkung der Verfolgung verneint haben, der Vorzug zu geben sei. Eies hat es verneint Zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis wäre es auch dann nicht gelangt, wenn es das Gutachten von Er.	Überhaupt	nicht
 berücksichtigt hätte.
Außer auf das Gutachten von Er. K^[|^ hat das Berufungsgericht sich auch auf die Gutachten von Er. St(^~
und Er.	gestützt.	Een Sachverständigen Er. Std
 hat das Landgericht nach der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts selbst bestellt. Gegen die Verwertung seines Gutachtens ergeben sich daher aus einer etwaigen Bindungswirkung der aufhebenden Entscheidung keine Bedenken. Sonstige Verfahrensrügen hat der Kläger gegen die Verwertung der Gutachten von Er. K^BP und Er. nicht erhoben. Eie gegen die Verwertung des Gutachtens von Er. JSBP gerichtete Rüge ist nicht begründet.
Er. JfliP ist durch das Landgericht selbst als Sachverständiger bestellt worden, aber erst nachdem sein schriftliches Gutachten schon bei Gericht eingegangen war. Eies war, wie der Kläger mit Recht rügt, unzulässig (vgl. BSG NJW 1965t 368). Ebensowenig kann der bei der Bestellung des Sachverständigen durch das Generalkonsulat fehlende Auftrag des Gerichts durch eine Genehmigung nach Eingang des Gutachtens ersetzt werden. Eieser Verfahrensfehler ilst nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO unbeachtlich# Eer Kläger hat ihn in der nächsten mündlichen Verhandlung nach Eingang des Gutachtens durch seinen Prozeßbevollmächtigten gerügt. Eaß er selbst sich der Untersuchung durch Er. J®-unterzogen und vorher das Generalkonsulat in Los Angeles
 dazu veranlaßt hatte, Dr. JflHP um Erstattung eines Gut« achtens zu bitten, ist insoweit unerheblich# Das Verhalten des Klägers macht jedoch seine spätere, gegen die Verwertung des Gutachtens von Dr*	gerichtete Rüge zu einer unzu-
lässigen Rechtsausübung. Auch die Wahrnehmung prozessualer Rechte und Pflichten darf nicht gegen Treu und Glauben-verstoßen (vgl. BGH NJ¥ I960, 194). Der Kläger hat, weil er an einer schnellen Erledigung des Verfahrens interessiert war, beim Generalkonsulat darauf gedrängt, statt des bestellten, aber vorübergehend verhinderten Sachverständigen Dr. Rflp"" PP einen anderen Arzt zu beauftragen. Das Generalkonsulat hat dem Verlangen des Klägers in der Weise entsprochen, daß es Dr. Jflm um ein internistisches Gutachten gebeten hat. Der Kläger hat sich durch Dr. Jfl|^ untersuchen lassen. Weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter haben sich vorher wegen der Bestellung eines anderen Sachverständigen an das Gericht gewandt. Dr. JflHP hat sein Gutachten unter dem 20. April 1966 erstattet. Die Mitteilung des Generalkonsulats über die Vorgänge, die dazu geführt hatten, ging am gleichen Tage bei Gericht ein. Das Gericht und der Beklagte brauchten danach nicht damit zu rechnen, daß der Kläger gleichwohl der Verwertung des Gutachtens von Dr. JflBP aus den später geltend gemachten verfahrensrechtlichen Gründen widersprechen würde. Unbegründet sind die Erwägungen in der Revisionsbegründung, daß der Kläger den Verlust seines Entschädigungsanspruchs nach § 7 der 2. DV-BEG hätte befürchten müssen, wenn er sich der Untersuchung durch Dr. Jpp nicht unterzogen hätte. Nach § 7 der 2. DV-BEG kann ein Entschädigungsanspruch nur abgelehnt werden, wenn der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich der von einem Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und wenn
 
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er vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist. Die Untersuchung des Klägers durch Dr.	war von keinem Entschädigungsorgan
 angeordnet worden. Ebensowenig hatte das Gericht in irgendeiner Weise darauf hingewirkt, daß der Kläger sich durch Dr. JfliB untersuchen ließ. Der Kläger hatte keinen Grund zu der Annahme» daß er sich zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen der Untersuchung durch Dr. JflHP stellen müsse. Er hat vielmehr von sich aus den Anstoß dafür gegeben» daß Dr.	statt	des	vom Gericht bestellten
 Sachverständigen Dr. RdBiB tätig wurde» weil er eine Verzögerung des Verfahrens vermeiden wollte. Diesem Verhalten widerspricht in nicht zu billigender Weise die nach Eingang des Gutachtens von Dr.	erhobene	Verfahrens-
rüge. Diese Rüge ist infolgedessen unbeachtlich.
In der Sache selbst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten von Dr. KflBB» Er* St^HP und Dr.	zu	dem	Ergebnis
 gelangt» daß der Kläger an einer zwangsneurotischen Charakterstruktur mit leichten angstneurotischen Zügen und somatischen Affektmanifestationen, an altersentsprechenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Polyneuropathie beider unteren Extremitäten leide. Bei keinem dieser Leiden sei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich. Insbesondere auch der gesamte psychische Leidenszustand des Klägers habe sich unabhängig von der Verfolgung entwickelt. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Verfolgung die somatischen Affektmanifestationen
 und die angstneurotischen Züge in irgendeiner Weise auf dem Boden einer zwangsneurotischen CharakterStruktur ausgelöst hätten.
Diese tatsächlichen Feststellungen tragen gemäß § 28 Abs. 1 BEG die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Mai
 Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann