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BGH · IX ZR 150/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 150/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Bis zu dem 31* August 1965 wurde die Rente wegen Schadens an Leben mit einem Hundertsatz von 90 gewährt. Wegen einer Angestelltenwitwenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden von der mit 692,42 DM errechneten Lebens Schadens rente nach § 22 BEG a. Sie berücksichtigte dabei die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Zinsen aus der Anlage von Wertpapieren in vollem Umfang beim Hundertsatz der Lebens Schadens rente, beachtete jedoch auch die besondere Berechnungsvorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz der 1. Sie sprach jedoch gleichzeitig aus, daß diese Rente wegen der Anrechnung der Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 85 Abs. 2 BEG und wegen der Konkurrenz mit der Lebensschadensrente nach § 141 dAbs.4 BEG voll ruhe. Dabei wurde die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in vollem Umfang auf die Berufsschadenswitwenrente nach §§ 97, 85 BEG angerechnet. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berechnung ihrer Lebensschadensrente durch den Bescheid vom 4* April 1967* Sie ist der Ansicht, die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte könne nicht sowohl bei der Lebensschadens-, als auch bei der Berufsschadenswitwenrente in vollem Umfang berücksichtigt werden* Im übrigen beanstandet sie die Anrechnung der Zinsen aus der Anlage von Wertpapieren, weil es sich hierbei um Erträgnisse aus der Anlage von Entschädigungsleistungen im Sinne von § 15 Abs.3 Hr. 4 der 1. Mit der Revision verlangt die Klägerin, das beklagte Land zur Nachzahlung von 1.842 DM für Rente wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde habe zu Recht die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowohl beim Hundertsatz der Lebensschadensrente berücksichtigt als auch gemäß § 85 Abs. 2 BEO auf die Be-runfsSchadenswitwenrente angerechnet. der Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in vollem Umfang berücksichtigt worden, und zwar sowohl beim Hundertsatz der Rente als nach § 22 BEG a. Auch bei der Berufsschadenswitwenrente habe sich für die Klägerin nichts geändert. DV-BEG und in § 85 Abs. 2 BEG ein Ausgleich für die doppelte Berücksichtigung der Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geschaffen. Diesen Renten von zusammen 986 DM stehe für die tatsächlich gezahlte Lebensschadensrente nach BEG (481 DM) und die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (570,80 DM) eine Rentensumme von 1.051,80 DM gegenüber. DV-BEG nur zu unterbleiben, wenn es sich nachweisbar um die Anlage von Leistungen handele, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der NS-Ver-folgung erhalten habe. für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 97, 85 BEG hat, erhält er nach § HO d Abs.4 BEG die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente. Diese Vorschrift regelt demnach nur das Zusammentreffen mehrerer BEG-Renten, nicht aber die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln (BGH RzW 1969, 565 Nr. 25). DV-BEG tritt eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente durch Berücksichtigung anderweiter Versorgungsbezüge nur ein, wenn die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände dies rechtfertigen (BGH RzW 1959, 503 Nr. 19)* Die Klägerin bezieht die Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in voller Höhe und die Rente wegen Schadens an Leben nach BEG in Höhe von durchschnittlich £0 Da sie aueh von der Berufsschadenswitwenrente einen Teilbetrag von 10 bis 15 ^ der Vollrente erhält und der Gesamtbetrag dieser drei Renten in angemessener Weise die Versorgung einer dem vergleichbaren höheren Dienst zuzurechnenden Witwe sicherstellt, liegen hier keine Umstände vor, die es gestatten, von der allgemeinen Berechnungsvorschrift des § 13 Abs• 5 der 1• DV-BEG abzuweichen. DV-BEG in der Passung vom 13» April 1966 (BGBl I 292) sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnissen aus Wertpapieren dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat. Erträgnisse aus ererbten Leistungen müssen deshalb auch dann beim Hundertsatz berücksichtigt werden, wenn der verstorbene Verfolgte die Leistungen erhalten und angelegt hat. Von diesem Grundsatz geht das BEG aus, indem es eine Beschränkung der Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen nur solange vorsieht, bis die daraus herrührenden Leistungen nicht in das Vermögen des Erblassers geflossen sind. DV-BEG geht die Gefahr der RLchtfeststellbarkeit oder der Beweislosigkeit dafür, daß das angelegte Kapitalvermögen oder die angeschafften Wertpapiere aus der Anlage von an den Hinterbliebenen bewirkten Entschädigungsleistungen stammen, zu Lasten des Hinterbliebenen. Die von der Revision nach §§ 176, 209 Abs. 1 BEG, rungsanstalt für Angestellte und die Zinserträgnisse aus der Anlage von Wertpapieren zutreffend bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. September bis 31« Dezember 1965 hat er danach eine Monatsrente von 475 DM und für die Zeit vom 1. September 1966 falsch berechnet hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch für die Zeit nach dem 1. Die Behörde hat der Klägerin dagegen für diese Zeit nur eine Monatsrente von 456 DM zugesprochen.

Zitierte Normen: § 41 BEG § 176 ZPO § 209 BEG § 139 ZPO § 18 BEG
AnrechnungBEGLeistungRenteHinterbliebeneKlägerin

Volltext der Entscheidung

015
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 150/68	URTEIL	Verkündet am
1. April 1971 Pohl,
 Jus t i zhaup t sekre tär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hildegard B mmmmm» BflHÜHl^Belgien, Avenue
 du
9
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Pr. Br.	Br
 gegen
Land NordrheinWestfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
BUsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 4. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. April 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aus-sergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1903 geborene Klägerin bezieht nach ihrem am 26. März 1961 verstorbenen Ehemann eine Rente wegen Schadens an Leben nach §§ 41, 15 BEG und eine Berufsschadens-witwenrente nach §§ 97, 85 BEG. Bis zu dem 31* August 1965 wurde die Rente wegen Schadens an Leben mit einem Hundertsatz von 90 gewährt. Wegen einer Angestelltenwitwenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden von der mit 692,42 DM errechneten Lebens Schadens rente nach § 22 BEG a. F. nur 466 DM ausgezahlt.
 
Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes und der 6. ÄnderungsVj zur 1. DV-BEG stellte die Behörde mit Änderungsbescheid vom 4. April 1967 die Lebensschadensrente auf das seit 1. Septe®. ber 1965 geltende neue Recht um. Sie berücksichtigte dabei die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Zinsen aus der Anlage von Wertpapieren in vollem Umfang beim Hundertsatz der Lebens Schadens rente, beachtete jedoch auch die besondere Berechnungsvorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz der 1. DY-BEG. Hieraus errechnete sie eine Monatsrente von 475 DM (Zeitraum vom 1. September bis 31* Dezember 1965), von 506 DM (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 1966), von 456 DM (Zeitraum vom 1. Juni bis 30. 8 tember 1966) und von 481 DM (Zeitraum vom 1. Oktober 1966 bii 31. Mai 1967).
Den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Berufsschadenswitwenrente erkannte die Behörde durch Bescheid vom 24. November 1967 an. Sie sprach jedoch gleichzeitig aus, daß diese Rente wegen der Anrechnung der Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 85 Abs. 2 BEG und wegen der Konkurrenz mit der Lebensschadensrente nach § 141 dAbs. 4 BEG voll ruhe. Inzwischen einigten sich die Parteien für diese Rente auf eine andere Berechnungsart, so daß die Klägerin auch diese Rente seit dem 1. April 1961, allerdings mit einem nach §§ 85 Abs. 2,
141 d Abs. 4 BEG gekürzten Betrag ausgezahlt erhält. Dabei wurde die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in vollem Umfang auf die Berufsschadenswitwenrente nach §§ 97, 85 BEG angerechnet.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berechnung ihrer Lebensschadensrente durch den Bescheid vom 4* April 1967* Sie ist der Ansicht, die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte könne nicht sowohl bei der Lebensschadens-, als auch bei der Berufsschadenswitwenrente in vollem Umfang berücksichtigt werden* Im übrigen beanstandet sie die Anrechnung der Zinsen aus der Anlage von Wertpapieren, weil es sich hierbei um Erträgnisse aus der Anlage von Entschädigungsleistungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Hr. 4 der 1. DV-BEGr handele. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verlangt die Klägerin, das beklagte Land zur Nachzahlung von 1.842 DM für Rente wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31* Mai 1967 und zur Zahlung einer laufenden Rente von 580 DM ab 1. Juni 1967 zu verurteilen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils•
I.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde habe zu Recht die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowohl beim Hundertsatz der Lebensschadensrente berücksichtigt als auch gemäß § 85 Abs. 2 BEO auf die Be-runfsSchadenswitwenrente angerechnet. Im Ergebnis sei die Rechtslage nicht anders als nach dem Recht vor dem Inkrafttreten des BEGWSchlußgesetzes. Auch damals sei die Rente
 
der Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in vollem Umfang berücksichtigt worden, und zwar sowohl beim Hundertsatz der Rente als nach § 22 BEG a. F. beim Ruhen der Rente. Die Neuregelung nach dem BEG-Schluß-gesetz sei für die Klägerin sogar günstiger. Auch bei der Berufsschadenswitwenrente habe sich für die Klägerin nichts geändert. Die beiden Witwenrenten seien auf diese schon vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes anzurechnen gewesen. Die doppelte Anrechnung der Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei sachlich gerechtfertigt, weil es dem Versorgungsgedanken der LeistungsVerwaltung entspreche, daß es bei einer Rentenhäufung zu Kürzungen komme, die um so einschneidender seien, je mehr Renten entstehen und je höher die Einzelbeträge dieser Renten seien. Im übrigen werde durch die Freibetragsregelung in § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG und in § 85 Abs. 2 BEG ein Ausgleich für die doppelte Berücksichtigung der Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geschaffen. Um unbillige Härten zu vermeiden, stelle außerdem § 18 Abs. 2 BEG darauf ab, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen die Kürzung rechtfertigen.
Im Falle der Klägerin ergebe sich aus der Anrechnung der Rente der Bundesversicherungsanstalt keine unbillige Härte. Die ungekürzte LebensSchadensrente betrage 831 DM, die auf ein Viertel nach § 140 d Abs. 4 BEG gekürzte Berufs Schadenswitwenrente 155 DM. Diesen Renten von zusammen 986 DM stehe für die tatsächlich gezahlte Lebensschadensrente nach BEG (481 DM) und die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (570,80 DM) eine Rentensumme von 1.051,80 DM gegenüber. Auch von einer sozialen Härte könne
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keine Hede sein, weil dieser Betrag die Witwenpension nach einem beförderten höheren Beamten mit vollen pensionsfähigen Dienstjahren erreiche.
Ebenso habe die Behörde die Vermögenserträgnisse bis 31# Mai 1967 beim Hundertsatz der Lebensschadensrente zu Hecht berücksichtigt. Eine Anrechnung habe nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG nur zu unterbleiben, wenn es sich nachweisbar um die Anlage von Leistungen handele, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der NS-Ver-folgung erhalten habe. Der bereits vom Landgericht festgestellte Mangel der Substantiierung bestehe auch jetzt noch. Die von der Klägerin überreichte Bescheinigung der Rheinischen Girozentrale bestätige lediglich, daß die dort verwahrten festverzinslichen Wertpapiere mit größter Wahrscheinlichkeit aus ihren Entschädigungszahlungen erworben waren. Die Klägerin habe selbst nur angegeben, daß sie und ihr Ehemann kein Arbeitseinkommen gehabt hätten. Damit werde der Pflicht zur Substantiierung nicht genügt. Die Klägerin hätte vielmehr genau diejenigen Entschädigungsleistungen bezeichnen müssen, die sie in Wertpapieren angelegt habe.
Bei der jetzigen Einlassung der Klägerin sei durchaus möglich, daß die Wertpapiere im Zuge der Entschädigung ihres verstorbenen Mannes erworben worden seien. Die Anrechenbarkeit der Zinsen entfalle jedoch nur dann, wenn der Hinterbliebene selbst die Entschädigung erhalten habe.
II.	Diese Ausführungen sind zwar rechtlich nicht zu beanstanden, tragen aber die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang.
1 • Wenn der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Rentenanspruch für Schaden an Leben Anspruch auf Rente
 
für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 97, 85 BEG hat, erhält er nach § HO d Abs. 4 BEG die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente. Diese Vorschrift regelt demnach nur das Zusammentreffen mehrerer BEG-Renten, nicht aber die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln (BGH RzW 1969, 565 Nr. 25). Letztere bestimmt sich ausschließlich nach den hierfür bei den einzelnen Schadenstatbeständen auf geführten Verrechnungsvorschriften. Da die Regelungen der Rentenberechnung als solche und der Verrechnung mehrerer BEG-Renten rechtlich selbständig sind, verstehen die §§ Hl d ff BEG unter den dort genannten Renten nur die nach der jeweiligen Bestimmung wegen Schadens an Leben, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Portkommen errechnete Rente (BGH RzW 1970, 20 Nr. 12).
Das Gesetz geht damit zwangsläufig von einer mehrfachen Anrechnung von Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln auf mehrere BEG-Renten aus. Zum Ausgleich dafür gewährt es auch bei jeder Rente selbständige Prei-beträge für die Anrechnung dieser Leistungen (BGH aaO).
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es bei der Rente für Schaden an Leben wegen ihres besonderen Versorgungscharakters keine starre Anrechnungsregelung gibt. Auch nach § 13 der 1. DV-BEG tritt eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente durch Berücksichtigung anderweiter Versorgungsbezüge nur ein, wenn die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände dies rechtfertigen (BGH RzW 1959, 503 Nr. 19)*
Die demnach erforderliche Gesamtschau kann es daher notwendig machen, daß im Einzelfall von der starren Anrechnungsregel des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG abgesehen
 wird und sonst anrechenbare anderweite Versorungsbezüge ganz oder teilweise von einer Anrechnung freibleiben.
Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht beachtet, indem es geprüft hat, ob hier das rechnerische Ergebnis allein oder in Verbindung mit der sozialen Lage dar Klägerin zu einer Unbilligkeit führt. Es hat dies ohne Rechtsfehler verneint.
Gerade beim Empfang von drei Rente aus demselben Tatbestand, nämlich dem Tode des Ehemannes der Kläerin, widerspricht es nicht der Billigkeit, wenn diese Versorgungsrenten im Verhältnis zueinander gekürzt werden.
Die Klägerin bezieht die Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in voller Höhe und die Rente wegen Schadens an Leben nach BEG in Höhe von durchschnittlich £0 Da sie aueh von der Berufsschadenswitwenrente einen Teilbetrag von 10 bis 15 ^ der Vollrente erhält und der Gesamtbetrag dieser drei Renten in angemessener Weise die Versorgung einer dem vergleichbaren höheren Dienst zuzurechnenden Witwe sicherstellt, liegen hier keine Umstände vor, die es gestatten, von der allgemeinen Berechnungsvorschrift des § 13 Abs• 5 der 1• DV-BEG abzuweichen.
2. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG in der Passung vom 13» April 1966 (BGBl I 292) sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnissen aus Wertpapieren dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat. Bereits der Wortlaut dieser Bestim-
 
mung besagt, daß nur solche Leistungen außer Betracht bleiben, die der Hinterbliebene selbst aus der Entschädigung erhalten und gewinnbringend angelegt hat. Erträgnisse aus ererbten Leistungen müssen deshalb auch dann beim Hundertsatz berücksichtigt werden, wenn der verstorbene Verfolgte die Leistungen erhalten und angelegt hat. Diese Leistungen verlieren dadurch, daß sie in den Nachlaß des Verstorbenen fallen und im Erbwege auf den Hinterbliebenen übergehen, den Charakter der Entschädigungsleistung. Von diesem Grundsatz geht das BEG aus, indem es eine Beschränkung der Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen nur solange vorsieht, bis die daraus herrührenden Leistungen nicht in das Vermögen des Erblassers geflossen sind.
Im Falle des § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG geht die Gefahr der RLchtfeststellbarkeit oder der Beweislosigkeit dafür, daß das angelegte Kapitalvermögen oder die angeschafften Wertpapiere aus der Anlage von an den Hinterbliebenen bewirkten Entschädigungsleistungen stammen, zu Lasten des Hinterbliebenen. Das Berufungsgeiicht hat im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Zinserträgnisse aus der Anlage eigener Entschädigungsleistungen der Klägerin herrühren. Das ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
Die von der Revision nach §§ 176, 209 Abs. 1 BEG,
§§ 139» 286, 287 ZPO erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15* August 1969)*
3* Bei der Berechnung der Rente wegen Schadens an Leben hat daher der Beklagte die volle Rente der Bundesversiche-
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rungsanstalt für Angestellte und die Zinserträgnisse aus der Anlage von Wertpapieren zutreffend bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. DV-BEG berücksichtigt. Für die Zeit vom 1. September bis 31« Dezember 1965 hat er danach eine Monatsrente von 475 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 31* Mai 1966 eine solche von 506 DM richtig berechnet.
III.	Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Rente für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1966 falsch berechnet hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1967 eine höhere Rente zu zahlen ist, als die Klägerin erhält. Das Berufungsgericht hat nämlich § 12 a BEG übersehen. Danach mindern sich im Falle einer Erhöhung von wiederkehrenden Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung die Renten nach BEG höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben. Da die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Wirkung vom 1. Juni 1966 (vgl. BGH RzW 1966, 182 Nr. 22) nur um 38,70 DM monatlich erhöht worden ist, konnte die Rente nach §§41,
15 BEG bis zu ihrer linearen Erhöhung am 1. Oktober 1966 nur um diesen Betrag gekürzt werden. Danach hätte eine Rente von 467,30 DM, aufgerundet nach § 16 Abs. 2 der 1. DV-BEG auf 468 DM monatlich, errechnet werden müssen. Die Behörde hat der Klägerin dagegen für diese Zeit nur eine Monatsrente von 456 DM zugesprochen.
Da das Berufungsgericht für die Zeit nach dem 1. Juni 1967 keine tatsächlichen Feststellungen zur Berech-
nung der Rente nach §§ 41, 15 BEG getroffen hat, kann der Bundesgerichtshof in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Puchs