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BGH · IX ZR 150/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 150/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt. Dafür wäre zu demindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenstände erzielte Erlös für die Gläubiger eine geringere Befriedigungsmöglichkeit bot. Entsprechenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf.3 Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das Will-

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GegenstandSchuldnerinNichtzulassungsbeschwerdeStuttgartGläubigerverkaufenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 150/08
vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 16. Dezember 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig,	hat	aber	keinen	Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat seiner Entscheidung keinen unzutreffenden
 Obersatz zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der hierfür darlegungsund beweispflichtige Kläger dargelegt gehabt hätte, dass die Schuldnerin für die von der Beklagten (zunächst unter Eigentumsvorbehalt) erworbenen Gegenstände einen zu hohen Preis bezahlt hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass durch
 
den Verkauf der durch die angefochtenen Zahlungen in das Eigentum der Schuldnerin übergegangenen Gegenstände die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt wurden. Dafür wäre zu demindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenstände erzielte Erlös für die Gläubiger eine geringere Befriedigungsmöglichkeit bot. Entsprechenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf.
3	Die	Entscheidung	des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das Will-
kürverbot.
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 0 178/03 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 147/07 -