Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 € festgesetzt. Gründe: 1 Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß §91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 gestützt wurde. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 137 C 504/06 -LG Köln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 20 S 16/07 -