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BGH · IX ZR 150/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 150/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Das Berufungsgericht hat unter Auswertung des einschlägigen Schrifttums zutreffend die grundsätzliche Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) mit der kanadischen Provinz Ontario für Zahlungsurteile festgestellt. 5 Nach allgemeiner Auffassung ist im Verhältnis zur Provinz Ontario die Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Zahlungsurteilen jedenfalls innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des ausländischen Urteils verbürgt (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. §328 Rdn. 103 Stichwort "Kanada" Unterstichwort "Ontario" in Verbindung mit "Alberta"; Zöller/Geimer, ZPO 27. Setzung erleichternden Registrierung die Gegenseitigkeit zu Deutschland nicht gegeben; dadurch wird die Vollstreckbarerklärung im Wege des common law-Verfahrens aber nicht ausgeschlossen (Bachmann in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr aaO, 1065/23 und 1065/27). Der vom Berufungsgericht entschiedene Einzelfall gibt keinen Anlass zur Aufstellung weiterer höchstrichterlicher Leitsätze zu § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zu demal sich das Rechtsmittel nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments und späterer Schriftsätze auseinandersetzt (vgl. März 1990 -XII ZB 71/89, NJW1990, 2201, 2202, jeweils zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO §328 Rdn. 80; Zöller/Geimer, aaO §328 Rdn. 173 und 187). Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist ein Verstoß gegen den ordre public (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu verneinen, weil die Erben sich im vorliegenden Fall an dem Verfahren gegen den Nachlass in der Provinz Ontario hätten beteiligen können und ihre Haftung - günstiger als im deutschen Recht - von vornherein auf den Nachlass beschränkt ist. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr, hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils (BGHZ 141, 286, 297). Auch zur Frage, ob dem kanadischen Urteil zu dem Nachteil der jetzigen Beklagten Drittwirkung beigemessen werden durfte, zeigt die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht auf.9 5.

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 87 InsO § 27 EuGVÜ Art. 103 GG § 261 ZPO
RechtNachlassMärzProvinzGegenseitigkeitZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 150/05
vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 5. März 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; diese tragen auch die Kosten der Nebenintervention.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass des R. D.	mit	Beschluss vom 16. März 2007 aufgehoben hat,
 was dem Senat am 25. November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Deshalb ist über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
2	Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
 
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3	Auf § 87 InsO kommt es jedenfalls deshalb nicht (mehr) an, weil das Insolvenzverfahren inzwischen beendet ist.
4	1. Das Berufungsgericht hat unter Auswertung des einschlägigen Schrifttums zutreffend die grundsätzliche Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) mit der kanadischen Provinz Ontario für Zahlungsurteile festgestellt.
5	Nach allgemeiner Auffassung ist im Verhältnis zur Provinz Ontario die Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Zahlungsurteilen jedenfalls innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des ausländischen Urteils verbürgt (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. August 1962 BayJMBI 1962, S. 123 f; Bachmann in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen, Bd. V 1065/28 f.; Schütze in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 2. Halbbd. § 246 Kanada/Ontario S. 1860; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. §328 Rdn. 130; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. §11 Rdn. 203 und §14 Rdn. 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. §328 Rdn. 138; Wieczo-rek/Schütze, ZPO 3. Aufl. §328 Rdn. 103 Stichwort "Kanada" Unterstichwort "Ontario" in Verbindung mit "Alberta"; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Anh. V S. 3104 Stichwort "Kanada"; Tepper in Festgabe für Sandrock, S. 89 f; Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Band II1/1 Kap. I Rdn. 1408). Im Unterschied z.B. zur Provinz British Columbia (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000 -XI ZR 300/99, NJW2001, 524, 525) ist lediglich für die Vollsteckbarerklärung ausländischer Urteile im Wege der die Rechtsdurch-
 
Setzung erleichternden Registrierung die Gegenseitigkeit zu Deutschland nicht gegeben; dadurch wird die Vollstreckbarerklärung im Wege des common law-Verfahrens aber nicht ausgeschlossen (Bachmann in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr aaO, 1065/23 und 1065/27). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde verneint Hartmann (in Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Anh. § 328 Rdn. 11, ebenso 67. Aufl.) nur die Verbürgung der Gegenseitigkeit für die Provinz Quebec.
6	2. Der vom Berufungsgericht entschiedene Einzelfall gibt keinen Anlass zur Aufstellung weiterer höchstrichterlicher Leitsätze zu § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zu demal sich das Rechtsmittel nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments und späterer Schriftsätze auseinandersetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 21. März 1990 -XII ZB 71/89, NJW1990, 2201, 2202, jeweils zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO §328 Rdn. 80; Zöller/Geimer, aaO §328 Rdn. 173 und 187). Im Übrigen stellt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede, dass den Beklagten die Weiterführung des Rechtsstreits gegen den Nachlass bekannt war und sie die Möglichkeit, dessen Fortgang zu beeinflussen, ungenutzt gelassen haben.
7	3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist ein Verstoß gegen den ordre public (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu verneinen, weil die Erben sich im vorliegenden Fall an dem Verfahren gegen den Nachlass in der Provinz Ontario hätten beteiligen können und ihre Haftung - günstiger als im deutschen Recht - von vornherein auf den Nachlass beschränkt ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet im Rahmen des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur die - von Staats wegen ungehinderte -
 
zu demutbare Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr, hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils (BGHZ 141, 286, 297).
8	4.	Seine	internationale	Zuständigkeit	durfte	das	kanadische	Gericht	aus
 deutscher Sicht mit Recht schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO annehmen (vgl. BGHZ 141, 286, 291; Zöller/Geimer, aaO § 328 Rdn. 140). Auch zur Frage, ob dem kanadischen Urteil zu dem Nachteil der jetzigen Beklagten Drittwirkung beigemessen werden durfte, zeigt die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht auf.
9	5.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 -60 39/01 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -