Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 29. Das Gesuch um Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO nicht begründet, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Durch die von ihm begangenen Untreuehandlungen hat der Kläger die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Infolgedessen steht ihm nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ohne die vom Kläger gemäß §§ 666, 675 BGB geschuldete Angabe, welche genauen Beträge welcher Schuldner im einzelnen im Rahmen der Mandatsabwicklung an den Kläger gezahlt hat, ist dessen bisherige Leistung in den Masseverfahren für den Beklagten nicht von Interesse. Auch die tabellarische Auswertung von 100 Einzelvorgängen durch den Kläger führt insoweit nicht weiter.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 29. April 1999 beschlossen: Das Gesuch des Klägers um Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 891.934 DM. Gründe: Das Gesuch um Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO nicht begründet, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aus demselben Grunde ist die Revision, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht anzunehmen (§ 554 b ZPO). Durch die von ihm begangenen Untreuehandlungen hat der Kläger die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 1990 - mit Erläuterung vom 24. Januar 1990 - veranlaßt (§§ 626, 627 BGB). Infolgedessen steht ihm nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ohne die vom Kläger gemäß §§ 666, 675 BGB geschuldete Angabe, welche genauen Beträge welcher Schuldner im einzelnen im Rahmen der Mandatsabwicklung an den Kläger gezahlt hat, ist dessen bisherige Leistung in den Masseverfahren für den Beklagten nicht von Interesse. Denn dieser darf es nach Treu und Glauben nicht risikieren, in größerem Umfange Schuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, die möglicherweise schon - eventuell teilweise - geleistet haben. Die Einzelrechnungen des Klägers enthalten die erforderlichen Angaben nicht. Soweit er darin von seiner eigenen Rechnungssumme gezahlte Beträge abzieht, bleibt unklar, ob darüber hinaus auf die Hauptsumme Leistungen (welche? von wem?) erbracht wurden. Auch die tabellarische Auswertung von 100 Einzelvorgängen durch den Kläger führt insoweit nicht weiter. Der zu den Mandantenzahlungen nötige Prozeßvortrag kann auch nicht durch den pauschalen Hinweis auf den Inhalt von 6558 Akten ersetzt werden. Auf das Erfordernis, alle Kundenzahlungen darzutun, war der Kläger durch Nr. 10 des Hinweises des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 3. März 1995 hingewiesen worden. Auch der Beklagte hatte ausdrücklich die umfassende Einzelabrechnung der vom Kläger vereinnahmten Beträge angefordert (S. 2 seiner Antragserwiderungsschrift vom 9. Juni 1992; S. 9 seines Schriftsatzes vom 18.11.93 an das LG Lüneburg). Auf die Begründung des Berufungsurteils kommt es danach nicht entscheidend an. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer