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BGH · IX ZR 149/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 149/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit der Kläger folgende monatliche Härteausgleichsleistungen verlangt: 150 DM für die Zeit vom 1. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen » Die empfangene Entschädigung und alle Ersparnisse habe er für den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie ausgegeben. Entscheidungsgrunde Soweit der Kläger mit seinem Revisionsantrag mehr als die im Berufungsrechtszug begehrte monatliche Beihilfe von 200 DM geltend macht, ist das Rechtsmittel unzulässig. Sie führt, da der Kläger seinen Klageantrag für die Zeit bis 31. Oktober 1973 beschränkt hat und das Berufungsurteil der Prüfung des Revisionsgerichts nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge unterliegt, zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG, well der Kläger nicht bedürftig sei. Dieses Einkommen habe zwar für den Unterhalt des Klägers nicht ausgereicht, zu demal seine Ehefrau ohne Einkommen gewesen sei. Dabei sei nicht von dem Existenzminimum, vielmehr von den erheblich höheren "Bedürftigkeits Sätzen" auszugehen, wobei Ende 1969 für ein Ehepaar 482 IL angenommen würden. Gehe man von den bis Ende Oktober 1970 "allgemein angenommenen und zugrunde gelegten Freibeträgen" von monatlich 410 IL für ein le diges Familienmitglied aus, so müsse Marcel zu dem Unterhalt des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 269,29 IL beitragen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sich inzwischen das Einkommen der israelischen Bevölkerung, und damit auch das des Klägers und seiner Söhne, entsprechend der eingetretenen Teuerung erhöht habe. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Für den Anspruch auf Hirteausgleich nach § 165 HEG kommt es nicht allein darauf an, ob der Kläger am 31* Dezember 1969 bedürftig war. Verhältnisse des Klägers und seiner Familie nach dem 31. Wie diese Sätze ermittelt wurden und ob der Tatrichter sie auf Ihre Richtigkeit hin geprüft hat» weist das Berufungsurteil nicht aus. Auch Insoweit wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Grundsätze des Senatsurteils RzW 1976, 147 zu beachten haben«

Zitierte Normen: § 165 BEG
TatrichtermonatlichBerufungsurteil31FamilieEinkommenILKläger

Volltext der Entscheidung

/•'[f
2427 032
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 149/75	URTEIL	Verkündet	am
30« September 1976
Adomelt
 Justi2angestellte ab Urkandabeamter der Geachiftsatelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef Cl
 Israel,
Straße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land RHEINLAND-PFALZ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 1974 wird verworfen, soweit der Kläger mehr als 200 DM monatlichen Härteausgleich begehrt.
Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit der Kläger folgende monatliche Härteausgleichsleistungen verlangt: 150 DM für die Zeit vom 1. April 1969 bis 51. Dezember 1970, 195 DM für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Oktober 1973, 200 DM seither.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen »
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der 1902 geborene jüdische Kläger lebt seit 1949 in Israel* Für in Bulgarien erlittenen Freiheitsschaden hat er 4.030 DM Entschädigung erhalten.
Der Kläger beantragte am 25. März 1969 Härteausgleich nach § 165 BEG. Er gab an, er sei seit September 1964 infolge eines Unfalls Invalide und arbeite nur noch teilweise. Sein geringes Arbeitseinkommen und die Rente aus der Sozialversicherung seien unzureichend.
Die empfangene Entschädigung und alle Ersparnisse habe er für den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie ausgegeben. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß auch sein Sohn Marcel Invalide sei.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Härteausgleichsantrag ab. Die Klage auf eine monatliche Beihilfe von 200 DM ab 1. März 1969 blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung folgender monatlicher Härteausgleichsleistungen:
150 DM vom	1.	April	1969	-	31.	Dezember	1970,
195 DM vom	1.	Januar	1971	-	31.	Oktober	1973,
235 DM vom	1.	November1973	-	31.	Dezember	1974
und 270 DM ab	1.	Januar	1975.
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
 
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Entscheidungsgrunde
 Soweit der Kläger mit seinem Revisionsantrag mehr als die im Berufungsrechtszug begehrte monatliche Beihilfe von 200 DM geltend macht, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
Im übrigen ist die Revision begründet. Sie führt, da der Kläger seinen Klageantrag für die Zeit bis 31. Oktober 1973 beschränkt hat und das Berufungsurteil der Prüfung des Revisionsgerichts nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge unterliegt, zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG, well der Kläger nicht bedürftig sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung sei der 31. Dezember 1969. Da Art. VIII BEG-SchlußG nach dem 31. Dezember 1969 grundsätzlich keine Neuanmeldung von Ansprüchen mehr zulasse, müßten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs vorliegen. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er habe im Jahre 1969 eine Rente aus der Nationalversicherung von monatlich 108,15 IL und ein monatliches Arbeitseinkommen von netto 78,60 IL bezogen. Dieses Einkommen habe zwar für den Unterhalt des Klägers nicht ausgereicht, zu demal seine Ehefrau ohne Einkommen gewesen sei. Dabei sei nicht von dem Existenzminimum, vielmehr von den erheblich höheren "Bedürftigkeits Sätzen" auszugehen, wobei Ende 1969 für ein Ehepaar 482 IL angenommen würden.
Der 1940 geborene Sohn Marcel habe jedoch ein monatliches Einkommen von netto 679,29 IL, der 1945 geborene Sohn Albert ein solches von 317,30 IL. Gehe man von den bis Ende Oktober 1970 "allgemein angenommenen und zugrunde gelegten Freibeträgen" von monatlich 410 IL für ein le diges Familienmitglied aus, so müsse Marcel zu dem Unterhalt des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 269,29 IL beitragen. Dabei verbleibe noch ein Fehlbetrag von etwa 26 IL,
Dennoch sei der Kläger nicht bedürftig. Es müsse berücksichtigt werden, daß er mit der gesamten Familie zusammen in Hausgemeinschaft lebe, und deshalb der Unterhaltsbedarf erheblich niedriger sei. Auch habe die Familie für die im Eigentum des Klägers stehende Wohnung keine Miete aufzubringen.
Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die Einkommensverhältnisse der Familie des Klägers seither verschlechtert hätten. Deshalb komme es nicht einmal entscheidend auf den 31, Dezember 1969 an. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sich inzwischen das Einkommen der israelischen Bevölkerung, und damit auch das des Klägers und seiner Söhne, entsprechend der eingetretenen Teuerung erhöht habe.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Für den Anspruch auf Hirteausgleich nach § 165 HEG kommt es nicht allein darauf an, ob der Kläger am 31* Dezember 1969 bedürftig war. Es genügt vielmehr, wenn Bedürftigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter vorliegt (BGH RzW 1973, 31; 83 Nr. 19 und ständig). Auf diesem Rechtsfehler kann das Berufungsurteil beruhen. Es enthält keine Feststellungen über die Einkommens- und Vermögens-
 
Verhältnisse des Klägers und seiner Familie nach dem 31. Dezember 1969* Die Vermutungen des Berufungsrichters über die Entwicklung des Einkommens der Israelischen Bevölkerung Im allgemeinen sind nicht geeignet» die erforderlichen Feststellungen über die entschel-dungserhebllchen tatsächlichen Umstände zu ersetzen.
Der Berufungsrichter wird ferner zu beachten haben: Die Entschädigungsorgane können zwar bei der Prüfung der Bedürftigkeit von allgemeinen MaBstäben ausgehen; jedoch muß der Tatrichter prüfen» ob die Übung der Entschädigungsbehörden» der er folgen möchte» der Rechtslage entspricht (BGH RzW 1975» 172; 269;	1976»
 147). Der Tatrichter wendet "Bedürftigkeitssätze11 an» von denen er nur angibt» sie lägen erheblich höher als das Existenzminimum. Wie diese Sätze ermittelt wurden und ob der Tatrichter sie auf Ihre Richtigkeit hin geprüft hat» weist das Berufungsurteil nicht aus.
Auch einwandfrei ermittelte Regelsätze bilden keine starre Grenze. Ihre Anwendung ist nur dann nicht zu beanstanden» wenn keine Umstände vorliegen» die eine besondere Beurteilung gebieten. Das Berufungsurteil läßt nicht eindeutig erkennen» ob der Tatrichter sich dessen bewußt war. Die Invalidität des Klägers könnte hier eine Abweichung recht-fertigen.
Ein gleiches gilt für die Ermittlung des "Freibetrages" des nach Auffassung des Berufungsrichters dem Kläger unterhaltspflichtigen Sohnes Marcel. Auch Insoweit wird das Berufungsgericht bei der erneuten
 Verhandlung und Entscheidung die Grundsätze des Senatsurteils RzW 1976, 147 zu beachten haben«
Dr. Thumm
 Portmann
Zorn
 Dr« Lang
 Fuchs