Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Recht der Klägerin zur Nachmeldung ihres Gesundheitsschadens nach § 189 a Abs. 1 BEG. Der im Jahre 1950 angebrachte Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden sei im Sinne des § 189 BEG nicht wirksam gestellt worden. Zwar sei nach § 231 BEG ein erneuter Antrag nicht notwendig, wenn der Anspruch bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften angemeldet gewesen sei. Nur unter dieser Voraussetzung hätte sie dann nach § 189 a BEG die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nachmelden können. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1972, 72 Nr. 28, die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, ausgesprochen, daß auch ein vor Inkrafttreten des BEG angemeldeter Entschädigungsanspruch nach § 189 a BEG das Nachmelden weiterer Ansprüche gestattet, wenn der nach Landesrecht erhobene Anspruch erst nach dem 1. Für die Frage, ob ein nach Landesrecht angebrachter Antrag nach § 189 BEG wirksam gestellt worden ist und damit das Nachmelden weiterer Ansprüche ermöglicht, ist allein entscheidend, daß der Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG noch nicht unanfechtbar abgelehnt oder anderweitig bindend geregelt worden ist. Die Ablehnung des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden war am 1.Oktober 1953 noch nicht unanfechtbar. Der Anspruch war demnach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG noch anhängig und ermöglichte die Nachmeldung weiterer Einzelansprüche bis zu dem 31. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF 178 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Mai 1977 Pohl Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit ajg Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 149/75 URTEIL Irene Road, > Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. April 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslangenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beantragte im März 1950 Entschädigung für Schaden an Freiheit. Mit Bescheid vom 23. Juni 1953, der Klägerin zugestellt am 17. Juli 1953, lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Am 31- Dezember 1965 meldete die Klägerin einen Anspruch wegen GesundheitsSchadens nach, den sie im August 1966 erläuterte. Die Entschädigungsbehörde lehnte auch diesen Antrag ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Wiesbaden, hilfsweise an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Recht der Klägerin zur Nachmeldung ihres Gesundheitsschadens nach § 189 a Abs. 1 BEG. Der im Jahre 1950 angebrachte Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden sei im Sinne des § 189 BEG nicht wirksam gestellt worden. Zwar sei nach § 231 BEG ein erneuter Antrag nicht notwendig, wenn der Anspruch bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften angemeldet gewesen sei. Diese grundsätzliche Überleitung nach Landesrecht angemeldeter Ansprüche werde aber nach § 231 Abs. 2 BEG durchbrochen, wenn der Antrag durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden sei. Auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft komme es nicht an. Deshalb sei unerheblich, daß der Bescheid vom 23. Juni 1953 erst nach Inkrafttreten des BEG unanfechtbar geworden sei. Die Klägerin hätte daher zur Gel- tendmachung von Ansprüchen nach dem BEG oder dem vorausgegangenen Bundesergänzungsgesetz einen erneuten Antrag in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen stellen müssen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte sie dann nach § 189 a BEG die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nachmelden können. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Nachmeldung bislang nicht geltend gemachter Ansprüche nach § 189 a BEG sei hier unzulässig, trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1972, 72 Nr. 28, die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, ausgesprochen, daß auch ein vor Inkrafttreten des BEG angemeldeter Entschädigungsanspruch nach § 189 a BEG das Nachmelden weiterer Ansprüche gestattet, wenn der nach Landesrecht erhobene Anspruch erst nach dem 1. Oktober 1953 durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden ist. Für die Frage, ob ein nach Landesrecht angebrachter Antrag nach § 189 BEG wirksam gestellt worden ist und damit das Nachmelden weiterer Ansprüche ermöglicht, ist allein entscheidend, daß der Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG noch nicht unanfechtbar abgelehnt oder anderweitig bindend geregelt worden ist. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung aus den in RzW 1972, 72 Nr. 28 aufgeführten Gründen fest. Die Ablehnung des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden war am 1. Oktober 1953 noch nicht unanfechtbar. Die Klägerin wohnte damals in den USA. Sie konnte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des ablehnenden Bescheids (17. Juli 1953) die Wiedergutmachungskammer anrufen. Diese Frist war am 1. Oktober 1953 noch nicht abgelaufen. Der Anspruch war demnach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG noch anhängig und ermöglichte die Nachmeldung weiterer Einzelansprüche bis zu dem 31. Dezember 1965 (§ 189 a Abs. 1 BEG). Die Klägerin hat ihren Gesundheitsschadensanspruch innerhalb dieser Frist geltend gemacht. Seine tatsächlichen Voraussetzungen sind bislang nicht aufgeklärt worden. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung an ein Gericht des ersten Rechtszuges kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dies dem im Entschädigungsrecht geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens widerspräche (vgl. BGH RzW 1968, 374). Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Dr. Lang