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BGH · ix zr 149/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 149/71

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24* Juli 1968 ist zulässig. Diesen Beschluß hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem vorgedruckten Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212a ZPO übersandt. Das Empfangsbekenntnis ist Mfür Rechtsanwalt Dr. SflHBP" von einer Angestellten des Prozeßbevollmächtigten unter dem 12. Wenn der Bundesgerichtshof die Revision auf Beschwerde zugelassen hat, ist die Revision innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzu- Eine solche Zustellung ist, jedenfalls soweit der Beginn einer Notfrist davon abhängt (§§ 208, 187 Satz 2 ZPOX nur wirksam, wenn der Rechtsanwalt, dem zugestellt werden soll, oder für ihn eine dazu ermächtigte Person das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat (BGHZ 14, 342; 30, 229; 35, 236). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet.

Zitierte Normen: § 220 BEG
RechtsanwaltRevisionsfristDüsseldorfEmpfangsbekenntnisZustellungKlägerProzeßbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

2483 U'4'l
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 149/71	BESCHLUSS
Ile
 in der Entschädigungssache
 Thomas
9
Road,
 Australien,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 11. Januar 1972 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24* Juli 1968 ist zulässig.
G r ü n d e
Der Senat hat die Revision mit Beschluß vom 6. Juli 1971 zugelassen. Diesen Beschluß hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem vorgedruckten Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212a ZPO übersandt. Das Empfangsbekenntnis ist Mfür Rechtsanwalt Dr. SflHBP" von einer Angestellten des Prozeßbevollmächtigten unter dem 12. Juli 1971 unterschrieben worden. Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 19* August 1971 Revision eingelegt und am 25• August 1971 auch begründet. Er ist der Meinung, die Revisionsfrist sei nicht versäumt, bittet aber vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Revisionsfrist ist gewahrt. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist infolgedessen gegenstandslos.
Wenn der Bundesgerichtshof die Revision auf Beschwerde zugelassen hat, ist die Revision innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzu-
legen (§ 220 Abs« 3 BEG)* Hier fehlt es an einer die Revisionsfrist in Lauf setzenden Zustellung. Der Zulassungsbeschluß des Senats sollte nach § 209 Abs. 1 BEG, § 212a ZPO zugestellt werden. Eine solche Zustellung ist, jedenfalls soweit der Beginn einer Notfrist davon abhängt (§§ 208,
 187 Satz 2 ZPOX nur wirksam, wenn der Rechtsanwalt, dem zugestellt werden soll, oder für ihn eine dazu ermächtigte Person das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat (BGHZ 14, 342; 30, 229; 35, 236). Das ist hier nicht der Pall. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet. Seine Angestellte, die es in seiner Abwesenheit unterschrieben hat, war dazu weder allgemein noch für diesen Pall ermächtigt. Infolgedessen hatte bei Einlegung der Revision die Prist hierfür noch nicht begonnen.
Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken.
Mai	Dr. Thumm