Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thun und Portmann für Recht erkannt: Bntscheidungsgründe Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger weder nach § 4, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 e dieser Vorschrift, noch nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist. Auch der Tatbestand des § 150 Abs. 2 BEG ist nicht erfüllt, weil der Kläger die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete, zu denen Ungarn gehört, bei Inkrafttreten des § 150 Abs. 2 BEG nF am 1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts, die mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 230) über einstimmt, verstößt Absatz 2 des § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BBG-SchlußG, auch soweit er einen nach früherem Recht begründeten Anspruch beseitigt, nicht gegen das Grundgesetz. Vie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (RzW 1971, 309), ist §150 Abs. 2 BEG nF mit Art. 20 GG unvereinbar und nichtig, soweit er für Verfolgte, die nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon Oktober 1953 endgültig verlassen hat* Durch die rückwirkende Einführung eines Stichtages für das Verlassen der Vertreibungsgebiete in § 150 Abs. 2 BK nF konnten nach der alten Fassung der §§ 150 ff BK begründete Ansprüche nicht entzogen werden» es sei denn» daß die Berechtigten schon bei Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen auf den Fortbestand der so begründeten Ansprüche nicht mehr vertrauen konnten (BVerfG aaO). Danach ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Vertreibungsgebiete (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)erst nach den 1. Mit dieser Begrenzung des durch §150 Abs. 1 BEG nF erstmals entschädigungsberechtigt gewordenen Personenkreises hat der Gesetzgeber weder Grundrechte anderer Verfolgter verletzt noch sonst gegen das Grundgesetz verstoßen. Der neue Absatz 2 des § 150 BEG ist nicht schlechthin grundgesetzwidrig und nichtig, so daß die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG schon dann zu bejahen wäre, wenn nur die Voraussetzungen des neugefaßten Absatzes 1 dieser Vorschrift erfüllt sind. Vielmehr ist § 150 Abs. 2 BEG nF nur insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und infolgedessen nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages Entschädigungsansprüche, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes entstanden waren, beseitigen würde. Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt im Rahmen des Entschädigungsrechts außerdem voraus, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete im Zusammenhang mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen hat (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39).
2446 G04 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 149/71 URTEIL Verkündet am 17. Oktober 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Sntschädigungsrechtsstreit Thomas Road, Australien, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger $ gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten o Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thun und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in Ungarn geborene Jüdische Kläger war von Ende April 1944 bis Januar 1945 in Auschwitz inhaftiert. Nach seiner Darstellung wurden dort mit Tabletten und Injektionen Versuche an ihm vorgenommen. Im November 1956 floh er aus seiner Heimat Ungarn nach Österreich. Seit 1957 lebt er in Australien. Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm für eine verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 25 % durch einen Leberschaden und eine Funktionsschwäche der Gallenblase seit 1. Januar 1944 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu. Die auf Heilverfahren für weitere Leiden und höhere Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage blieb bisher ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Bntscheidungsgründe Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger weder nach § 4, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 e dieser Vorschrift, noch nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist. Auch der Tatbestand des § 150 Abs. 2 BEG ist nicht erfüllt, weil der Kläger die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete, zu denen Ungarn gehört, bei Inkrafttreten des § 150 Abs. 2 BEG nF am 1. Oktober 1953 (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) noch nicht endgültig verlassen hatte. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts, die mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 230) über einstimmt, verstößt Absatz 2 des § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BBG-SchlußG, auch soweit er einen nach früherem Recht begründeten Anspruch beseitigt, nicht gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht ist unzutreffend. Vie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (RzW 1971, 309), ist §150 Abs. 2 BEG nF mit Art. 20 GG unvereinbar und nichtig, soweit er für Verfolgte, die nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht» daß der Verfolgte die Vertreibungagebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat* Durch die rückwirkende Einführung eines Stichtages für das Verlassen der Vertreibungsgebiete in § 150 Abs. 2 BK nF konnten nach der alten Fassung der §§ 150 ff BK begründete Ansprüche nicht entzogen werden» es sei denn» daß die Berechtigten schon bei Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen auf den Fortbestand der so begründeten Ansprüche nicht mehr vertrauen konnten (BVerfG aaO). Den Vertrauen in die Rechtsstellung nach §§ 150 ff BK aF und seinem Schutz durch Art. 20 GG wurde die Grundlage dadurch entzogen» daß der Bundestag am 26. Mai 1965 das BEG-Schlußgesetz und damit auch die rückwirkende Neufassung des § 150 BK verabschiedete (BGH Rz¥ 1972, 101). Wer vorher schon einen Anspruch auf Grund des § 150 BK alter Fassung erworben hatte, den konnte er durch die rückwirkende Einführung des Stichtages in § 150 Abs. 2 BK nF nicht entzogen werden. Danach ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Vertreibungsgebiete (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG)erst nach den 1. Oktober 1953, dem Stichtag des § 150 Abs. 2 BK nF, endgültig verlassen hat. Auch durch Flucht aus Ungarn erst im Jahre 1956 kann ein Verfolgter Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in Verbindung mit §§ 150 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 BK aF geworden sein. Ist dies beim Kläger der Fall, dann steht ihm gemäß §§ 150 Abs. 1 Satz 1, 151 BK aF unter den Voraussetzungen der §§ 28 ff BK Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 150 Abs. 1, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 BVFG hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Nach dem Sachund Streitstand, der seiner Entscheidung zugrunde liegt, ist es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entgegen der Meinung des Klägers kann seine Klage nur dann Erfolg haben, wenn er nach der bis zu dem 17. September 1965 geltenden Fassung des § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist (vgl. BGH RzW 1971, 456; 1972, 101). Aus der Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BBG-SchlußG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sie hat den Kreis der Entschädigungsberechtigten in dem Sinne erweitert, daß die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis genügt und die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne der §§ 150 Abs. 1, 4 Abs. 2 BEG aF, § 1 BVFG nicht mehr erforderlich ist (BGH RzW 1970, 503; 1974, 181). Diese Erweiterung kommt aber nur denen zugute, die auch den Tatbestand des § 150 Abs. 2 BEG nF erfüllen, die also die Vertreibungsgebiete bereits am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hatten. Mit dieser Begrenzung des durch §150 Abs. 1 BEG nF erstmals entschädigungsberechtigt gewordenen Personenkreises hat der Gesetzgeber weder Grundrechte anderer Verfolgter verletzt noch sonst gegen das Grundgesetz verstoßen. Der neue Absatz 2 des § 150 BEG ist nicht schlechthin grundgesetzwidrig und nichtig, so daß die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG schon dann zu bejahen wäre, wenn nur die Voraussetzungen des neugefaßten Absatzes 1 dieser Vorschrift erfüllt sind. Vielmehr ist § 150 Abs. 2 BEG nF nur insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und infolgedessen nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages Entschädigungsansprüche, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes entstanden waren, beseitigen würde. Der Kläger muß daher deutscher Volkszugehöriger im Sinne der §§ 150 Abs, 1, 4 Abs. 2 BEG aF, §§1,6 BVFG gewesen sein. Wovon dies abhängt, hat der Bundesgerichtshof RzW 1974, 181 nochmals dargelegt. Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt im Rahmen des Entschädigungsrechts außerdem voraus, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete im Zusammenhang mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen hat (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39). Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann