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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die 1911 in Passau geborene jüdische Erblasserin war seit Dezember 1932 Erzieherin bei der Familie des Bann habe die Familie wH sie wieder als Erzieherin nach Frankreich geholt. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil auf Grund der Angaben des Arbeitgebers fest st ehe, daß das Dienstverhältnis in Frankreich fortgesetzt und die Verfolgte duroh die Einkommenseinbuße nur geringfügig benachteiligt worden sei. Januar 1933* Sie machte geltend, daß sie seit Herbst 1933 einige Monate ohne Arbeit und die Stellung in Frankreich kein gleichwertiger Arbeitsplatz gewesen sei, weil sie als Flüchtling keine Arbeitserlaubnis erhalten habe. § 561 Abs. 1 ZPO schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus (BGH RzW 1971» 407 Nr. 23). Bas Oberlandesgericht hat den Klageanspruch mit folgender Begründung verneint: Eine Schädigung durch Entlassung oder vorzeitiges Ausscheiden im Sinne des § 87 Abs. 1 BEG habe nicht stattgefunden. Bie Eheleute W^|HB seien davon ausgegangen, daß die Erblasserin mit nach Frankreich gehen und dort weiter tätig sein solle. Im jetzigen Vortrag, ursprünglich habe sie nicht nach Paris gehen wollen, könnte eine der Entlassung gleichstehende Kündigung durch die Erblasserin zu sehen sein. Die Aussage der Zeugin die Erblasserin habe sich für andere Stellen als Kinderfräulein interessiert, stehe nicht entgegen. Das Dienstund Arbeitsverhältnis sei niemals unterbrochen gewesen; die Verfolgte habe deshalb den Arbeitsplatz nicht im Sinne des § 88 Nr. 3, 5 BEG verloren. Die Beschäftigung in Königstein endete, weil die Familie nach Frankreich auswanderte; die Erblasserin hielt sich bis zu ihrer eigenen Auswanderung in Passau bei ihren Eltern auf.Wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages war Königstein als Ort der Arbeitsleistung. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß sie bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Erzieherin in Frankreich Anfang März 1934 vom bisherigen Arbeitgeber eine Vergütung erhielt oder daß ein unbezahlter Urlaub von unbestimmter Dauer vereinbart war. - davon aus, daß sich die Erblasserin nach Abreise der Familie WgJHfc während des Aufenthalts bei den Eltern in Passau für andere Stellen als Kinderfräulein interessierte. Bei dieser Sachlage kann die "berufliche Tätigkeit der Erblasserin in Frankreich nach ihrer Auswanderung dorthin nur für die Bemessung der Entschädigungszeit erheblich sein (§§ 92, 75 Abs. 2 BEG; §§ 29, 12, 59 der 3.

Zitierte Normen: § 91 BEG § 561 ZPO § 87 BEG
EntlassungBasFrankreichBEGErblasserinFamilieAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2421 076
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BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IX ZR H9/69	URTEIL
Verkündet am 21. Dezember 1971
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Emanuel
East
N.
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.flIB, Ml
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 4HIK» OÄÄplatz®,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandesgerichts München vom 10. August 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist der Alleinerbe seiner am 13. Februar 1971 verstorbenen Ehefrau Margot GrflHÜfe. Er verfolgt deren Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden weiter.
Die 1911 in Passau geborene jüdische Erblasserin war seit Dezember 1932 Erzieherin bei der Familie des
 
jüdischen Kaufmanns WflH^in KÖnigstein/Taunus. Im behördlichen Verfahren hatte sie zuletzt vorgetragen, sie habe diese Stellung durch Auswanderung der Familie WiH^ nach Frankreich im September 1933 verloren. Bis Ende Februar 1934- sei sie in Passau gewesen, ohne einer Berufstätigkeit nachgehen zu können, obwohl sie sich darum bemüht habe. Bann habe die Familie wH sie wieder als Erzieherin nach Frankreich geholt. Frau	die	Rente (§§ 91» 93 BEG).
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil auf Grund der Angaben des Arbeitgebers	fest st ehe,	daß
 das Dienstverhältnis in Frankreich fortgesetzt und die Verfolgte duroh die Einkommenseinbuße nur geringfügig benachteiligt worden sei.
Mit der Klage forderte die Erblasserin die aus 29*030,40 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente seit 1. Januar 1933* Sie machte geltend, daß sie seit Herbst 1933 einige Monate ohne Arbeit und die Stellung in Frankreich kein gleichwertiger Arbeitsplatz gewesen sei, weil sie als Flüchtling keine Arbeitserlaubnis erhalten habe.
Bas Landgericht wies die Klage ab. Bie Berufung der Erblasserin blieb erfolglos. Bie Revision erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Bas beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Bie Revision ist begründet. Bern Kläger können ererbte Ansprüche auf Entschädigung des Berufsschadens seiner Ehefrau nach §§ 87 ff, 140 BEG zustehen.
 
/ V
Der Entscheidung Uber die Begründetheit des Klageantrags steht der Tod der Erblasserin nach der Verkündung des Berufungsurteils nicht entgegen. § 561 Abs. 1 ZPO schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus (BGH RzW 1971» 407 Nr. 23).
Bas Oberlandesgericht hat den Klageanspruch mit folgender Begründung verneint: Eine Schädigung durch Entlassung oder vorzeitiges Ausscheiden im Sinne des § 87 Abs. 1 BEG habe nicht stattgefunden. Bie Eheleute W^|HB seien davon ausgegangen, daß die Erblasserin mit nach Frankreich gehen und dort weiter tätig sein solle. Im jetzigen Vortrag, ursprünglich habe sie nicht nach Paris gehen wollen, könnte eine der Entlassung gleichstehende Kündigung durch die Erblasserin zu sehen sein. Diese Einlassung sei jedoch nicht richtig. Sie widerspreche den früheren Angaben im Behördenverfahren. Der Senat sei überzeugt, daß eine Kündigung nicht Vorgelegen habe. Die Aussage der Zeugin	die	Erblasserin	habe	sich für
 andere Stellen als Kinderfräulein interessiert, stehe nicht entgegen. Tatsächlich habe sie die Familie stets im Glauben gelassen, sie werde alsbald nachfolgen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Das Dienstund Arbeitsverhältnis sei niemals unterbrochen gewesen; die Verfolgte habe deshalb den Arbeitsplatz nicht im Sinne des § 88 Nr. 3, 5 BEG verloren. Auch fehle es an einer Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung (§87 Abs. 1 BEG). Die Erblasserin habe in Deutschland bei freier Station und Verpflegung eine bare Vergütung von monatlich 20 RM, in Frankreich eine solche von 100 ffrs, umgerechnet zu dem Wechselkurs: 16,48 RM, zur
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Kaufkraft: 19,40 EM, bis Dezember 1934 und seitdem von 24 BM erhalten; daraus ergebe sich keine Einkommensminderung von 25 vom Hundert. Sie habe in Frankreich stets gearbeitet. Deshalb komme es auf das Fehlen einer Arbeits-genehmigung und einer Erlaubnis zu dem dauernden Aufenthalt nicht an; zu berücksichtigen seien nur die tatsächlichen Verhältnisse.
Das angefochtene Urteil wird von dieser Begründung nicht getragen.
Das Oberlandesgericht legt die Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Bad Homburg zugrunde. Danach war die Erblasserin bis 28. September 1933 als Kinderfräulein bei der Familie W^BIi® beschäftigt mit 20 HM Monatslohn bei freier Kost und Wohnung. Die Beschäftigung in Königstein endete, weil die Familie	nach
 Frankreich auswanderte; die Erblasserin hielt sich bis zu ihrer eigenen Auswanderung in Passau bei ihren Eltern auf. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages war Königstein als Ort der Arbeitsleistung. Der 22-jährigen, unverheirateten Erblasserin konnte nicht zugemutet werden, gegen ihren Willen die Heimat, in der ihre Eltern lebten, auf ungewisse Zeit zu verlassen, um ihre Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nunmehr unter gänzlich anderen Bedingungen im Ausland zu erfüllen. Ihre Verhandlungen mit der Familie WflHHP über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frankreich sind darauf zurückzuführen. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob sich die Parteien darüber noch in Königstein oder erst nach der Auswanderung der Familie W^H^ einigten. Denn nach den vom Berufungs-
gericht festgestellten Umständen handelte es sich um die einverständliche Ersetzung des bisherigen Arbeitsvertrages durch einen neuen mit wesentlich anderem Inhalt, Daraus folgt, daß die Auswanderung des Arbeitgebers das bisherige Arbeitsverhältnis beendete. Entschädigungsrechtlich steht dies der Entlassung im Sinne des § 87 Abs. 1 BEG gleich (vgl. BGH RzW 1964, 322 Nr. 37).
Die Erblasserin erlitt dadurch einen Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß sie bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Erzieherin in Frankreich Anfang März 1934 vom bisherigen Arbeitgeber eine Vergütung erhielt oder daß ein unbezahlter Urlaub von unbestimmter Dauer vereinbart war. Auch geht er - auf Grund der Aussagen der Zeugin
- davon aus, daß sich die Erblasserin nach Abreise der Familie WgJHfc während des Aufenthalts bei den Eltern in Passau für andere Stellen als Kinderfräulein interessierte. Das ist ein Anzeichen, daß sie arbeiten wollte, aber keine entsprechende Stellung fand. Demnach hat sie nach der Entlassung ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken im Inland tatsächlich nicht mehr genutzt. Rechtlich kommt es aber allein auf eine solche wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft an (vgl. BGH RzW 1962, 170 Nr. 19 und 467 Nr. 31; 1968, 316 Nr. 17). Wer daran aus den Verfolgungsgründen gehindert wurde, ist in seinem beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64 ff BEG geschädigt. Für die Erblasserin streitet die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG. Umstände für deren Widerlegung sind bis jetzt nicht festgestellt.
 
Bei dieser Sachlage kann die "berufliche Tätigkeit der Erblasserin in Frankreich nach ihrer Auswanderung dorthin nur für die Bemessung der Entschädigungszeit erheblich sein (§§ 92, 75 Abs. 2 BEG; §§ 29, 12, 59 der 3. BV-BEG).
Weil der Klageanspruch schon unter diesem Gesichtspunkt begründet sein kann, kommt es auf die übrigen Einwände der Revision nicht mehr an.
Bas Berufungsurteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Br.	Thuram