Zivilsenat des Sundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 23. Nach der Auffassung des Klägers wird der Bescheid durch § 33 BEG nicht getragen. Juli 1963 aufgehoben, ohne die Rente des Klägers für die Zeit nach dem 1. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat angenommen, er stelle Cie Rente von DM 234 aus dem Bescheide vom 6. September 1963 betraf.Insoweit hat ihn die Behörde aufgehoben und durch den Bescheid vom 31. Auch der "Änderungsbescheid" im Rentenverfahren ist nichts anderes als ein Bescheid über die Festsetzung der Entschädigungsleistung für bestimmte Zeiträume. Folgerichtig hat der Kläger nicht auf seine Aufhebung oder auf Wiederherstellung des Bescheides vom 6. Dieser Mangel des Berufungsurteils könnte an sich vom Revisiönsgericht behoben werden, da der Berufungsrichter dem Kläger zweifelsfrei die Rente von DM 234 abzüglich der gezahlten Beträge zuerkennen will. kann jedoch nicht in der Sache seihst erkennen, weil auch diese Zahlungsverpflichtung des Beklagten der tatrichterlichen Überprüfung bedarf.Wird das Berufungsurteil - neugefaßt als Leistungsurteil - rechtskräftig, dann steht fest, daß das beklagte Land dem Kläger vom 1. Zu Unrecht nimmt der Berufungsrichter an, bei Rechtskraft seines Urteils stehe es der Behörde frei, die Rente "für eine spätere Zeit, insbesondere ab 1. Auch der Kläger könnte bei Rechtskraft des Berufungsurteils für die Zeit vor dem 12. lie Zulassung von Eingriffen in die Rechtskraft entschädigungsgerichtlioher Leistungsurteile ist nicht nur untunlich (BGH RzW 1965, 450; 1969» 22), sondern mit dem Wesen der rechtskräftigen Leistungsbestimmung schlechthin unvereinbar (BGH Urteil vom 24. Januar 1967 im Berufungsurteil nicht festgestellt worden sind, kann nur nachgeprüft werden, welche Rente dem Kläger nach den Verhältnissen bei Erlaß des Bescheides vom 31« Juli 1963 zustand und ob nach § 35 Abs. 1 BEG für eine Neufestsetzung ab 1. Nach dem vom Berufungsrichter gebilligten Schlüssel für die Hundertsatzberechnung war dieses Einkommen mit 15 Punkten zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kommt es auf die Abweichung dieser dem Kläger zustehenden von der ursprünglich festgesetzten Rente von 203 DM nicht an, nachdem die Rente bereits unanfechtbar auf 234 DM erhöht § 35 Abs. 1 BEG macht die Neufestsetzung von einer bestimmten Abweichung zwischen der gezahlten und der nach Änderung der Verhältnisse zustehenden Rente abhängig. Die Ähderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG steht in keinem Zusammenhang mit dem Zustandekommen der letztgezahlten Rente; insbesondere ist unerheblich, ob sich diese Rente ihrer Entwicklung nach aus einem Ursprungsund späteren Erhöhungsbeträgen zusammensetzt. Wenn die letzte Änderung des Betrages auf einer linearen Anhebung der Renten beruht, dann kann weder zu dem Vorteil noch zu dem Nachteil des Berechtigten auf einen früheren, nach § 31 BEG berechneten und festgesetzten Betrag zurückgegriffen werden., Oktober 1963 herabgesetzt werden mußte, der Herabsetzungsbescheid jedoch durch Anfechtung im Klagewege beseitigt wurde, ist im weiteren Berufungsverfahren die Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zur demnächstigen Schlußverhandlung im Rahmen der Prozeßanträge der Parteien so festzusetzen, wie sie sich für die jeweilige tatsächliche und rechtliohe Lage ergibt. Prozessuale Bedenken gegen die materiell-rechtlich gebotene Leistungsbestimmung durch das Entschädigungsgericht bestehen entgegen Weiss RzW 1969, 437 auch insoweit nicht, als die von der Behörde im angefochtenen Bescheide festgesetzte Leistung herabgesetzt wird. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht ihre mit der Klage angefochtene Festsetzung, sondern die von rechtswegen zustehende Leistung. Wenn die Behörde bei einer Veränderung im Laufe des Rechtsstreits die Anpassung der Entschädigung durch einen Verwaltungsbescheid vornimmt, muß sie diesen in das Klage-verfahren einführen und ihre Prozeßanträge entsprechend ändern. Der für den Monat, in welchem das Berufungsurteil ergeht, errechnete Betrag ist der Verurteilung zur Zahlung der künftigen Rente zugrundezulegen, soweit sich nicht bestimmte tatsächliche Veränderungen, von denen die Höhe der Rente abhängt, in diesem Zeitpunkt schon sicher Voraussagen lassen. Ferner wird darüber zu entscheiden sein, ob der Kläger zur Rückzahlung von Beträgen für die Zeit vom 1. Der Berufungsrichter hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, bisher nicht geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs. 2 S.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 35 Maßgeblich ist die Abweichung zwischen der neu errechnten und der zuletzt festgesetzten laufenden Rente. Bas gilt auch, wenn die letzte Festsetzung allein auf einer Ergänzung der Anlage zur 2. BV-BEG (linearen Rentenerhöhung) beruhte. BGH, Urt. v. 6. November 1969 _ ix ZR 149/67 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 14-9/67 URTEIL Verkündet am 6. November 1969 Pohl, JustizhauptSekretär ala Urknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Jezna Mendel Rue de T Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin Der IX. Zivilsenat des Sundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf , vom 25. Januar 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bezog nach einem Bescheide, vom 17. August 1959 seit dem .1* Oktober 1959 eine Gesundheitsschadensrente von DM 203 * Der Berechnung waren unter anderem seine Gesamt-Nettoeinkünfte (revenue nets globau*) in den Jahren 1953 - 1957 zugrundegelegt. Mit Bescheid vom 6. Februar 1962 wurde die Rente im Hinblick auf die Ergänzung der Anlage zur 2. DV-BEG durch die 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 ab 1. Januar 1961 auf DM 234 erhöht. Im angefochtenen Bescheide vom 31. Juli 1963 hat die Behörde die Rente ab 1. Oktober 1963 wegen der Steigerung des Erwerbseinkommens des Klägers auf DU 167 herabgesetzt und mit Rücksicht auf die Verspätung der Einkommensanzeige die Einbehaltung der seit dem 1. April 1962 zuviel gezahlten Beträge angeordnet. In diesem Falle hatte sie der Berechnung die Gesamt-Bruttoeinktinfte zugrundegelegt. Nach der Auffassung des Klägers wird der Bescheid durch § 33 BEG nicht getragen. Zur Feststellung einer Einkommensänderung müsse wiederum von seinen Netto-Eln-künften ausgegangen werden. Bann weiche die neuberechnete Rente zwar um mehr als 10 i» von der 1962 erhöhten, nicht aber von der 1959 festgesetzten Ursprungsrente ab. Auf die Abweichung von der linear erhöhten Rente komme es nicht an. Ber Berufungsrichter teilt diese Auffassung. Er hat auf eine mündliche Verhandlung vom 11, Januar 1967 den Bescheid vom 31. Juli 1963 aufgehoben, ohne die Rente des Klägers für die Zeit nach dem 1. Oktober 1963 festzusetzen und das beklagte Land zu entsprechenden Zahlungen zu verurteilen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage auf eine BM 167 übersteigende Rente. Ber Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat angenommen, er stelle Cie Rente von DM 234 aus dem Bescheide vom 6. Februar 1962 wieder her, indem er den Bescheid vom 31» Juli 1963 aufhebe. Das ist nicht der Fall. Der Bescheid vom 6. Februar 1962 besteht nicht mehr, soweit er die Zeit nach dem 30. September 1963 betraf. Insoweit hat ihn die Behörde aufgehoben und durch den Bescheid vom 31. Juli 1963 ersetzt. Auch der "Änderungsbescheid" im Rentenverfahren ist nichts anderes als ein Bescheid über die Festsetzung der Entschädigungsleistung für bestimmte Zeiträume. Folgerichtig hat der Kläger nicht auf seine Aufhebung oder auf Wiederherstellung des Bescheides vom 6. Februar 1962 geklagt, sondern auf Zahlung einer Rente von DM 234 ab 1. Oktober 1963 abzüglich der von der Behörde empfangenen Beträge. Auf diesen Leistungsantrag mußte der Berufungsrichter ein Zahlungsurteil erlassen. Die Entschädigungsgerichte können sich nicht darauf beschränken, behördliche Bescheide zu bestätigen, wiederlerzusteilen, zu ändern oder aufzuheben, sofern es sich nicht um einen nur nach § 211 BEO nachprüfbaren Besoheid handeltj Gegenstand der Klage ist die Entschädigungsleistung und nicht der angefochtene Bescheid. Dieser Mangel des Berufungsurteils könnte an sich vom Revisiönsgericht behoben werden, da der Berufungsrichter dem Kläger zweifelsfrei die Rente von DM 234 abzüglich der gezahlten Beträge zuerkennen will. Der Senat kann jedoch nicht in der Sache seihst erkennen, weil auch diese Zahlungsverpflichtung des Beklagten der tatrichterlichen Überprüfung bedarf. Wird das Berufungsurteil - neugefaßt als Leistungsurteil - rechtskräftig, dann steht fest, daß das beklagte Land dem Kläger vom 1. April 1962 bis zu dem 11. Janaur 1967, dem Tage der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, eine Rente von IM 234 und nur diese Rente schuldet. Zu Unrecht nimmt der Berufungsrichter an, bei Rechtskraft seines Urteils stehe es der Behörde frei, die Rente "für eine spätere Zeit, insbesondere ab 1. September" herabzusetzen. Auch der Kläger könnte bei Rechtskraft des Berufungsurteils für die Zeit vor dem 12. Januar 1967 keine Erhöhung der Rente, sei es wegen Verschlechterung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1962, sei es wegen der durch die 7. ÄndV0/2.IV-BEG geänderten Rechtslage, mehr verlangen. lie Zulassung von Eingriffen in die Rechtskraft entschädigungsgerichtlioher Leistungsurteile ist nicht nur untunlich (BGH RzW 1965, 450; 1969» 22), sondern mit dem Wesen der rechtskräftigen Leistungsbestimmung schlechthin unvereinbar (BGH Urteil vom 24. April 1969 - IX ZR 132/68). la im vorliegenden Falle die tatsächlichen Umstände, die der Rentenbemessung nach § 3V BEG zugrundezulegen sind, für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zu dem 11. Januar 1967 im Berufungsurteil nicht festgestellt worden sind, kann nur nachgeprüft werden, welche Rente dem Kläger nach den Verhältnissen bei Erlaß des Bescheides vom 31« Juli 1963 zustand und ob nach § 35 Abs. 1 BEG für eine Neufestsetzung ab 1. Oktober 1963 Raum war. Dem Ausgangsbescheid vom 17. August 1959 wurde eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 # zugrundegelegt. Der mittlere Hundertsatz von 27.5 (§ 35 Aba. 5 BEG a.F.) wurde wegen der Unterhaltspflichten des Klägers um 10 erhöht und wegen anderweiten Einkommens um 10 ermäßigt; er wurde auf 28 auf-gerundet. Dabei wurde ein Monatseinkommen von 500 DM angenommen, berechnet aus dem nachgewiesenen versteuerten Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre. Nach Abzug eines Freibetrages von 150 DM wurden für je volle 150 DM des Restbetrages von 350 DM 5 Punkte, zusammen zehn Punkte, abgezogen. Für das Jahr 1963 hat das Berufungsurteil bei sonst gleichen Verhältnissen ein versteuertes Einkommen von rund 704 DM festgestellt. Nach dem vom Berufungsrichter gebilligten Schlüssel für die Hundertsatzberechnung war dieses Einkommen mit 15 Punkten zu bewerten. Der mittlere Hundertsatz von 27.5 war deshalb um 10 zu erhöhen und um 15 zu ermäßigen. Er belief sich aufgerundet auf 23, nicht auf 25, wie im Berufungsurteil angenommen. Das Vergleichseinkommen der Anlage zur 2. DV-BEG betrug für den 1907 geborenen Kläger bei Erlaß des Bescheides (Juli 1963) 10 613 DM * monatlich rund 885 DM, die Rente des Klägers demnach 204 DM. Sie lag um 30 DM unter der bisher gewährten Rente von 234 DM. Daher war ihre Neufestsetzung ab 1. Oktober 1963 geboten. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kommt es auf die Abweichung dieser dem Kläger zustehenden von der ursprünglich festgesetzten Rente von 203 DM nicht an, nachdem die Rente bereits unanfechtbar auf 234 DM erhöht worden war. § 35 Abs. 1 BEG macht die Neufestsetzung von einer bestimmten Abweichung zwischen der gezahlten und der nach Änderung der Verhältnisse zustehenden Rente abhängig. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich darin, daß der Berechtigte solange mit der Fortzahlung des einmal festgesetzten Betrages soll rechnen können, wie nicht eine erhebliche Verbesserung seiner Verhältnisse zu einer Herabsetzung der Rente um 10 $> führen würde, und daß die Behörde ihrerseits in das Neufestsetzungsverfahren erst einzutreten braucht, wenn die Verschlechterung der Verhältnisse eine Erhöhung der Rente in diesem Umfange erforderlich macht. Die Ähderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG steht in keinem Zusammenhang mit dem Zustandekommen der letztgezahlten Rente; insbesondere ist unerheblich, ob sich diese Rente ihrer Entwicklung nach aus einem Ursprungsund späteren Erhöhungsbeträgen zusammensetzt. Wenn die letzte Änderung des Betrages auf einer linearen Anhebung der Renten beruht, dann kann weder zu dem Vorteil noch zu dem Nachteil des Berechtigten auf einen früheren, nach § 31 BEG berechneten und festgesetzten Betrag zurückgegriffen werden., Lineare Erhöhungen scheiden, wie der Senat RzW 1968, 360 ausgesprochen hat, im Rahmen des Vergleichs der tatsächlichen Verhältnisse aus, weil sie unabhängig von diesen Verhältnissen gewährt werden; beim Vergleich der Rentenhöhe nach § 35 Abs. 1 BEG sind sie zu berücksichtigen. Die aus dieser Entscheidung von Pentz, RzW 1968, 437 (442) und bei Blessin-Giessler, BEG-SehlußG, Nachtrag 1969 Rndz. 6 gezogenen Schlüsse entbehren der Grundlage, wie.die Verweisung auf BGH RzW 1965» 356 zeigt. Soweit es sich um das Verbot der Abänderung handelt, gilt für § 35 Abs. 2 BEG das gleiche. Biese Vorschrift soll zwar nicht im Ergebnis unwesentliche, wohl aber aus anderen Gründen unerwünschte Änderungen der laufenden Rente unterbinden. Auch hier ist der letztgezahlte mit dem neu-berechneten Rentenbetrage zu vergleichen. Ba die Rente des Klägers von BM 234 wegen seines gestiegenen Einkommens ab 1. Oktober 1963 herabgesetzt werden mußte, der Herabsetzungsbescheid jedoch durch Anfechtung im Klagewege beseitigt wurde, ist im weiteren Berufungsverfahren die Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zur demnächstigen Schlußverhandlung im Rahmen der Prozeßanträge der Parteien so festzusetzen, wie sie sich für die jeweilige tatsächliche und rechtliohe Lage ergibt. Zu berücksichtigen sind insbesondere alle Ergänzungen der Anlage zur 2. BV-BEG und die Hundertsatzbestimmungen der 7. ÄndVO zur 2. BV-BEG. Ben Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, die Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse bis zur Schlußverhandlung darzutun und durch Änderung ihrer Anträge die Rechtsfolgen aus solchen Veränderungen zu ziehen (BGH RzW 1969, 22). Prozessuale Bedenken gegen die materiell-rechtlich gebotene Leistungsbestimmung durch das Entschädigungsgericht bestehen entgegen Weiss RzW 1969, 437 auch insoweit nicht, als die von der Behörde im angefochtenen Bescheide festgesetzte Leistung herabgesetzt wird. Bie Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die Befriedigung des Klageanspruchs insoweit zu verweigern und Abweisung der Klage zu beantragen, wie auf die begehrte Entschädigung nach einer im Laufe des Prozesses eingetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung kein Anspruch mehr besteht. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht ihre mit der Klage angefochtene Festsetzung, sondern die von rechtswegen zustehende Leistung. Im übrigen würde der Bescheid über die Herabsetzung der Leistung durch die sachlich-rechtlich begründete Leistungsverweigerung im Prozeß ersetzt. Der Entschädigungsrichter wird lediglich durch die Prozeßanträge in der Festsetzung der Entschädigung beschränkt. Wenn die Behörde bei einer Veränderung im Laufe des Rechtsstreits die Anpassung der Entschädigung durch einen Verwaltungsbescheid vornimmt, muß sie diesen in das Klage-verfahren einführen und ihre Prozeßanträge entsprechend ändern. Läßt sie eine Verurteilung zur Zahlung von Entschädigungsleistungen rechtskräftig werden, so geht sie aller im Zeitpunkt der Schlußverhandlung begründeten Einwendungen verlustig. Das gleiche gilt für die Klagepartei. Beiden Parteien ist zu dem Zwecke der Feststellung und Prüfung von rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen Frist innerhalb des anhängigen Verfahrens einmuräumen. Der entscheidungsreife Teil des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen kann durch Teilurteil erledigt werden. Der für den Monat, in welchem das Berufungsurteil ergeht, errechnete Betrag ist der Verurteilung zur Zahlung der künftigen Rente zugrundezulegen, soweit sich nicht bestimmte tatsächliche Veränderungen, von denen die Höhe der Rente abhängt, in diesem Zeitpunkt schon sicher Voraussagen lassen. Eine Verfügung über den Bestand der Rente steht der Behörde erst wegen solcher Veränderungen wieder zu, die nach der SchlußVerhandlung eintreten. 10 - Ferner wird darüber zu entscheiden sein, ob der Kläger zur Rückzahlung von Beträgen für die Zeit vom 1. April 1962 bis zu dem 30. September 1963 verpflichtet ist und diese von der laufenden Rente einbehalten werden können, wie geschehen. Der Berufungsrichter hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, bisher nicht geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 2 der 2. DV-BEG vorliegen. Graf Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Henkel