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BGH · IX ZR 149/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 149/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbehörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. Eine Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein Schreiben vom 31.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 1 AO § 91 InsO
AnzeigeAOFinanzbehördeZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 149/05
vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 29. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69.968,94 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	1.	Die	Rechtsfrage,	ob	eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die
 Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbehörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO verweist für diesen Fall unter anderem auf die Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung über das Steuerschuld-
 
recht und damit auch auf § 46 AO. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. April 1994 (BFH/NV 1994, 839, 841) ausgegangen.
3	2.	Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der
 zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. September 2001 nicht erfolgt. Damit ist die Zession der Gewerbesteuererstattungsansprüche der Schuldnerin vor der Verfahrenseröffnung nicht wirksam geworden. Den späteren Erwerb eines Absonderungsrechts schließt § 91 Abs. 1 InsO aus. Eine Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden.
4	3.	Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 08.09.2004 - 12 0 359/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 188/04 -