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BGH · IX ZR 149/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 149/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. 2 Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom 22. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. 3 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs.3 BUrIG erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO darstellt, stellt sich demnach nicht. 4 Eine Divergenz zu dem Urteil des LAG Hamm vom 26.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerMünchenVereinbarungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 149/03
15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 15. Dezember 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.670,17 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht
 dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 für die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche zustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich ent-
 
sprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe, dass der Resturlaub bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und nicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits.
3	Die	von	der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
 ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 BUrIG erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO darstellt, stellt sich demnach nicht.
4	Eine	Divergenz zu dem Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997
(ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von Ansprüchen zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon abgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm hatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154, 288, 293).
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 17.10.2002 - 9 O 2251/02 -OLG München, Entscheidung vom 27.05.2003 - 25 U 4986/02 -