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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1909 in Budapest geborene jüdische Klägerin war nach ihren Angaben ab 1936 in Wien als Sängerin ausgebildet worden, 1938 in ihre.Heimatstadt zurückgekehrt und dort von April 1944 bis zur Befreiung im Januar 1945 verfolgt worden. Entscheidungsgründe Art. V BEG-SchlußG hat Beihilfeansprüche für Verfolgte begründet, die nach §§ 4, 150 oder 160 BEG im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bei der Gewährung von Entschädigungsansprüchen hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 13, 31, 36; 13, 39, 43; 23, 229, 240), insbesondere wenn die Entschädigung von Verfolgten geregelt wird, die Angehörige eines anderen Staates sind und keine Beziehungen zu dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 238 a BEG setzt ein Anspruch auf Entschädigung voraus, daß der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1976 - 1 BvR 280/75 - hat es aus den in BVerfGE 38, 128 dargelegten Gründen die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Grundrechten durch § 238 a BEG verneint, auch soweit dessen entsprechende Anwendung gemäß Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG der Gewährung einer Beihilfe entgegensteht. Danach hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Klägerin, die als ungarische Staatsbürgerin seit 1938 ununterbrochen in Budapest lebt, zu Recht zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 238a BEG
EntschädigungaaOBEGBVerfGEStaatKlägerinBeihilfe

Volltext der Entscheidung

2404 082
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 148/75	URTEIL	Verkündet	am
29. Juni 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Amalia
V
/Ungarn,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte	und
 Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1909 in Budapest geborene jüdische Klägerin war nach ihren Angaben ab 1936 in Wien als Sängerin ausgebildet worden, 1938 in ihre.Heimatstadt zurückgekehrt und dort von April 1944 bis zur Befreiung im Januar 1945 verfolgt worden. Seither lebt sie in Ungarn als Angehörige dieses Staates.
Ihr als Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beurteiltes Gesuch um Entschädigung vom 25. April 1966 lehnte die Behörde am 28. Februar 1973 ab. Die Klage auf eine Beihilfe von 2.000 DM und einen einfachen Steigerungsbetrag wies das Landgericht ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Art. V BEG-SchlußG hat Beihilfeansprüche für Verfolgte begründet, die nach §§ 4, 150 oder 160 BEG im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Begründung zu dem Entwurf des zweiten Änderungsge-setzes-BEG, BT-Drucks. IV/1550, Seite 43) nicht entschädigungsberechtigt sind. Den Kreis der Beihilfeberechtigten beschränkt Art. V Nr* 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG. Keine Beihilfe erhält, wer am 31. Dezember 1965 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht außerhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete hatte (Abs. 4 b aaO) oder zu diesem Stichtag einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Staaten angehörte, es sei denn, daß er vorher Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (Abs. 5 c aaO). Diese Begrenzungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur ausnahmslosen Entschädigung aller Personen, die während des "Dritten Reiches" verfolgt wurden, war der Gesetzgeber angesichts der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland bei der Ausgestaltung des innerstaatlichen Entschädigungsrechts nicht verpflichtet (BVerfGE 38, 128, 133 - RzW 1975, 24). Bei der Gewährung von Entschädigungsansprüchen hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 13, 31,
 36; 13, 39, 43; 23, 229, 240), insbesondere wenn die Entschädigung von Verfolgten geregelt wird, die Angehörige eines anderen Staates sind und keine Beziehungen zu dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Sonderregelung des Art. V BEG-SchlußG, die Leistungen in Höhe von 1.200 Millionen DM für die in Nr. 1 Abs. 4 und 5 aaO umschriebene Gruppe von Verfolgten oder deren Witwen und Waisen (Nr. 2 aaO) vorsieht, hält sich in diesem Rahmen.
 
Auch soweit Nr, 3 Abs, 1 des Art. V BEG-SchlußG die entsprechende Anwendung des § 23B a BEG auf die nach Art. V Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG Beihilfeberechtigten anordnet, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 238 a BEG setzt ein Anspruch auf Entschädigung voraus, daß der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten oder für die die Bundesregierung eine Bestimmung nach Abs. 3 aaO getroffen hat. Die Vereinbarkeit dieser alle Ansprüche nach dem BEG erfassenden Regelung mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (Entscheidungen vom 31. Oktober 1973 - 1 BvR 735/66 und 320/66;
RzW 1974, 48; BVerfGE 38, 128). In den Beschlüssen vom 30. September 1976 - 1 BvR 779/75 - und vom 4. Oktober 1976 - 1 BvR 280/75 - hat es aus den in BVerfGE 38, 128 dargelegten Gründen die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Grundrechten durch § 238 a BEG verneint, auch soweit dessen entsprechende Anwendung gemäß Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG der Gewährung einer Beihilfe entgegensteht.
Danach hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Klägerin, die als ungarische Staatsbürgerin seit 1938 ununterbrochen in Budapest lebt, zu Recht zurückgewiesen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner