Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. April 1957 ergänzte die Behörde den Vergleich über den "aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Verfolgten des Nationalsozialismus vom 10. Februar 1952 (GVB1 16) und den dazu ergangenen Änderungsgesetzen geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen"; sie setzte 9.263 DM Kapitalentschädigung fest und zahlte weitere 863 DM aus. Im Juni i960 und Juni 1961 beantragte die Klägerin die erneute Entscheidung über den Anspruch aufgrund der 2. März 1962 formlos mit, daß dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da der Berufsschäden durch Vergleich nach den Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes abgegolten und ein Neuantrag nach dem BEG bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Anmeldefrist (1. Ent s c he i dung s gründe Das Berufungsgericht hat ein Recht der Klägerin auf erneute Entscheidung über den 1952 durch Vergleich und 1957 durch Bescheid geregelten BerufsSchadens-anspruch im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Das Schreiben der Klägerin vom 18. Der Klägerin sei es nur um die früher einbehaltenen 20 v.H. gegangen; Grundlage habe weiter die frühere Berechnung nach dem Berliner Entschädigungsgesetz bleiben sollen. Voraussetzung sei eine frühere Regelung nach dem BErgG oder BEG, Grundlage des Vergleichs aber ausschließlich das Berliner Entschädigungsgesetz gewesen. Der Klägerin kann ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG zustehen. Die Entschädigungsbehörde hat aufgrund dieser Erklärung durch den Bescheid vom 23. Entscheidungssatz und Begründung drücken nicht den Willen der Entschädigungsbehörde aus, es werde entsprechend § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG ein weitergehender landesrechtlicher Anspruch zuerkannt. Die Anführung der früher für Berlin geltenden Vorschriften im Eingang des Bescheides und die Bezugnahme auf den Vergleich vom 9. Die Behörde hat ihr Tätigwerden ausschließlich damit gerechtfertigt, daß die Klägerin den Vergleich mit Schreiben vom 18. Juni 1956 geltenden Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über den Berufsschäden, zu demal im Bescheid jeder Anhalt dafür fehlt, der Klägerin stehe Entschädigung für diesen Schaden nur nach bisherigem Landesrecht zu. Die Klägerin behauptet, sie sei seit Januar 1941 nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig, und beruft sich dafür auf den Bescheid vom 27. April 1957 (Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG), nach bisherigem Recht ein Wahlrecht zugestanden haben. Die Änderung der Rechts-natür dieser Rente durch Art. I Nr. 74 BEG-SchlußG, DV-BEG und/oder aufgrund Überleitung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung als durch Bescheid vom 23.
2403 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES IX ZR 148/74 URTEIL VOLKES Verkündet am 16. Februar 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hilda f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Lan<^ Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten ,,i /j / ’ ‘ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Oktober 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand V ---------- Die 1909 geborene Klägerin ist Jüdin. 1951 beantragte sie Entschädigving für den Schaden, den sie im Beruf als fest engagierte Tänzerin in Berlin seit März 1933 erlitten hatte. Im Juni 1952 verglich sie sich mit der Entschädigungsbehörde über 8.400 DM Kapital- entschädigung für die Zeit vom 1. März 1933 bis 8. Mai 1945. Mit Schreiben vom 18. Juli 1955 verlangte sie weitere 20 v. H. Kapitalentschädigung, die beim Vergleich abgezogen worden seien und die seit einiger Zeit nachgezahlt würden. Durch Bescheid vom 23. April 1957 ergänzte die Behörde den Vergleich über den "aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Verfolgten des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1951 in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVB1 16) und den dazu ergangenen Änderungsgesetzen geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen"; sie setzte 9.263 DM Kapitalentschädigung fest und zahlte weitere 863 DM aus. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Juni i960 und Juni 1961 beantragte die Klägerin die erneute Entscheidung über den Anspruch aufgrund der 2. ÄndVO zur 3. DV-BEG. Die Behörde teilte ihr mit Schreiben vom 26. März 1962 formlos mit, daß dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da der Berufsschäden durch Vergleich nach den Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes abgegolten und ein Neuantrag nach dem BEG bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Anmeldefrist (1. April 1958) nicht gestellt worden sei. Auch dagegen wandte sich die Klägerin nicht. Mit einem Bescheid vom 27. April 1962 wurde der Gesundheitsschaden auf der Grundlage einer verfolgungs bedingten Erwerbsminderung von 55 v.H. seit 1. Januar 1941 und der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes geregelt. Im September 1966 focht die Klägerin den Vergleich über den Berufsschäden an; gleichzeitig wählte sie die Rente. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf die Rente im Höchstbetrag hatte beim Landgericht Erfolg. Das Kammergericht wies sie auf die Berufung des Beklagten ab. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Ent s c he i dung s gründe Das Berufungsgericht hat ein Recht der Klägerin auf erneute Entscheidung über den 1952 durch Vergleich und 1957 durch Bescheid geregelten BerufsSchadens-anspruch im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Das Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1955 sei keine Anfechtung im Sinne des § 235 BEG und des Art. III Nr. 11 3* ÄndG-BErgG. Es bringe nicht zu dem Ausdruck, daß der Anspruch nach BErgG neu festgesetzt werden solle. Der Klägerin sei es nur um die früher einbehaltenen 20 v.H. gegangen; Grundlage habe weiter die frühere Berechnung nach dem Berliner Entschädigungsgesetz bleiben sollen. Anders verhalte es sich mit der 196^verlangten Höherstufung. Als Anfechtung sei dieser Antrag aber verspätet. Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG greife nicht ein. Voraussetzung sei eine frühere Regelung nach dem BErgG oder BEG, Grundlage des Vergleichs aber ausschließlich das Berliner Entschädigungsgesetz gewesen. Daran ändere der Ergänzungsbescheid aus 1957 nichts; er habe keine Entschädigung nach dem BEG festgesetzt. Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage nicht. Der Klägerin kann ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG zustehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 18. Juli 1955 eine Anfechtung im Sinne des § 235 BEG ist. Die Entschädigungsbehörde hat aufgrund dieser Erklärung durch den Bescheid vom 23. April 1957 Uber den Berufsschäden entschieden; sie setzte 9.263 DM Kapitalentschädigung fest und zahlte weitere 863 DM. Es handelt sich um eine Anspruchsregelung nach BEG. Das Revisionsgericht stellt den Inhalt des Bescheides vom 23. April 1957 selbständig fest. Entscheidungssatz und Begründung drücken nicht den Willen der Entschädigungsbehörde aus, es werde entsprechend § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG ein weitergehender landesrechtlicher Anspruch zuerkannt. Die Anführung der früher für Berlin geltenden Vorschriften im Eingang des Bescheides und die Bezugnahme auf den Vergleich vom 9. April 1952 kennzeichnet nur die frühere Anmeldung und Regelung des Anspruchs. Die Behörde hat ihr Tätigwerden ausschließlich damit gerechtfertigt, daß die Klägerin den Vergleich mit Schreiben vom 18. Juli 1955 wangefochtenM habe. Die Rechtsgrundlage für die erstmalige Festsetzung des Anspruchs ist nicht angegeben. Unter diesen Umständen ergab sich für den unbefangenen Betrachter eine Regelung des Anspruchs nach den seit 29. Juni 1956 geltenden Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über den Berufsschäden, zu demal im Bescheid jeder Anhalt dafür fehlt, der Klägerin stehe Entschädigung für diesen Schaden nur nach bisherigem Landesrecht zu. Damit hat der Bescheid vom 23. April 1957 den Vergleich von 1952 ersetzt. Die Überleitung richtet sich unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. An die Zuerkennung der 9.263 DM Kapitalentschädi-gung nach BEG sind die Entschädigungsorgane bei der Entscheidung über das erneute Wahlrecht gebunden (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 50). Zu den tatsächlichen Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht ist im Berufungsurteil nichts festgestellt. Die Klägerin behauptet, sie sei seit Januar 1941 nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig, und beruft sich dafür auf den Bescheid vom 27. April 1962 über den Gesundheitsschaden. Ihr kann deshalb schon im maßgebenden Zeitpunkt, beim Erlaß des Bescheides vom 23. April 1957 (Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG), nach bisherigem Recht ein Wahlrecht zugestanden haben. Die Höhe der Rente bestimmt sich nach der Kapitalentschädigung (§93 Satz 2 BEG, § 33 der 3. DV-BEG). Aus den zuerkannten 9.263 OM Kapitalent-sch^Sigung errechnen sich bei der Teilungszahl 6/5,4 Monatsrenten, welche die Mindestrente seit 1. November 1953 überstiegen haben. Die Änderung der Rechts-natür dieser Rente durch Art. I Nr. 74 BEG-SchlußG, §126 Abs. 2 BEG Nr. 2 n.F. hat ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG begründet (BGH RzW 1970, 282, ständig). Die Wahlfrist zu dem 30. September 1966 ist gewahrt. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt den Höchstbetrag der Rente. Das erfordert die Prüfling, ob ihr aufgrund der 2. ÄndVO zur 3. DV-BEG und/oder aufgrund Überleitung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung als durch Bescheid vom 23. April 1957 zuerkannt zusteht. Mai Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner