Kläger und Rerisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Kordrhein-Vestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 in Stryj/Galizien geborene Kläger ist Jude. Als die sowjetischen Truppen sich bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges von dort nach Osten zurückzogen, floh er mit ihnen nach Kiew, wobei er als Urologe in einem Feldlazarett tätig war. Entscheidungsgründe Ob und inwieweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlichen Bedenken begegnen, kann auf sich beruhen. Bern Kläger stehen nach den Grundsätzen des ihm bekanntgegebenen Urteils vom 4. ▼or den heranrückenden deutschen Truppen floh, dabei jedoch in dea Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, ist nicht entschädigungsberechtigt für Schäden, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Binflußgebietes entstanden sind. Deshalb kann dea Kläger kein Anspruch auf Entschädigung der in der Sowjetunion nach der Flucht vor den anrückenden deutschen Truppen erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zustehen.
2456 087 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 148/73 URTEIL Verkündet am 20, Job! 1974 msTCaahges teilte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle ln de» Sntschädigungsrechtsstreit Br. Joseph Platin Qu SV A Großbritannien, - ProseßbevollaÄchtigter: Kläger und Rerisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Kordrhein-Vestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Rerisionsbeklagten 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1974 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portm&nn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandeagerichts Düsseldorf vom 17. August 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 in Stryj/Galizien geborene Kläger ist Jude. Er gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Seit 1929 war er Chefarzt der Urologischen Abteilung des Krankenhauses in Stanislawow/Galizien. Als die sowjetischen Truppen sich bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges von dort nach Osten zurückzogen, floh er mit ihnen nach Kiew, wobei er als Urologe in einem Feldlazarett tätig war. Im September 1941 wurde er in ein sibirisches Lager deportiert. Im Februar 1942 gelangte er als Arzt des polnischen Konsulats nach Alma Ata. Im August 1942 trat er in die polnische Freiheitsarmee ein. Uber den Iran und Irak, Palästina, Kenia, Uganda, Nordrhodesien und Ägypten kam er 1947 nach England. Dort wurde er demobilisiert. Seitdem ist er in London als Arzt tätig. Der Kläger beantragte im September 1966 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie für Berufsschäden. Wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist er entschädigt worden. Ben Gesundheitsschadensanspruch stützte er auf eine Herzkranzgefäßerkrankung, die 1959 und 1965 zu Herzinfarkten geführt habe, sowie auf ein Bronchial- und Lungenleiden. Er gab an, während des Lageraufenthalte in Sibirien seien seine Herzschmerzen aufgetreten und habe er eine hochfieberhafte Lungenentzündung durchgemacht. Bie Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Bie Klage blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung sprach das Oberlandesgericht nur Heilverfahren für die Zeit ab 1. Januar 1942 wegen einer chronischen Bronchitis im Sinne verfolgungsbedingter wesentlicher MitVerursachung und wegen eines Lungenemphysema im Sinne verfolgungsbedingter abgrenzbarer Verschlimmerung zu; hinsichtlich der Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente blieb es bei der Abweisung der Klage. Mit der Revision verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. Bas beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Ob und inwieweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlichen Bedenken begegnen, kann auf sich beruhen. Bern Kläger stehen nach den Grundsätzen des ihm bekanntgegebenen Urteils vom 4. April 1974 (R*W 1974, 204) keine Entschädigungsansprüche für die in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden zu. Wer aus Verfolgungsfurcht ▼or den heranrückenden deutschen Truppen floh, dabei jedoch in dea Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, ist nicht entschädigungsberechtigt für Schäden, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Binflußgebietes entstanden sind. Eine Haftung für derartige Schäden ist dea Entschädigungspflichtigen bei wertender Betrachtung nicht zusuau-ten; sie sind entschädigungsrechtlich nicht zurechenbar. Deshalb kann dea Kläger kein Anspruch auf Entschädigung der in der Sowjetunion nach der Flucht vor den anrückenden deutschen Truppen erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zustehen. Seine Revision wird surückgewiesen. Zorn Henkel Fuchs Br. Thuns Portaann