* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 148/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/71

Die Verursachung eines Gesundheitsschadens durch Flucht aus Furcht vor deutsch veranlaßter ausländischer Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) führt nicht zur Entschädigung (Aufgabe von BGH RzW 1970, 542 Nr. 9). Die Entschädigungsbehörde lehnte den Beihilfeantrag ab, weil die Klägerin weder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen noch durch von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Maßnahmen geschädigt worden und deshalb nicht Verfolgte sei. Anspruch auf Beihilfe hat nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur ein Verfolgter, ferner die Witwe eines und der Witwer einer Verfolgten. Maßnahmen ausländischer, vom deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich selbst dann keine Entschädigungsansprüche aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208 Nr. 5). Von diesem Grundsatz macht das Gesetz eine Ausnahme: Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG besteht Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Rumäniens aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. Eine derartige ausländische Freiheitsentziehung kann, wie aus Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG zu entnehmen ist, auch zur Entschädigung durch sie entstandener Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit führen (BGH RzW 1968, 121). Da das Gesetz in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG für Januar 1941 noch keine Veranlassung der Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische Regierung annimmt, ist die Klägerin wegen der Ereignisse dieses Monats nicht Verfolgte im Sinne des BEG. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, seelische Schäden könnten verfolgungsbedingt sein, wenn sie durch Umstände (dort: Verkehrsunfall im nationalsozialistischen Deutschland) ausgelöst worden seien, die keine Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien, von dem Betroffenen jedoch unter den gegebenen Verhältnissen als solche hätten angesehen werden können. Jene Entscheidung ist mit dem feststehenden schweren nationalsozialistischen Verfolgungsdruck begründet worden* Für die entschädigungsrechtliche Bedeutung der Unterscheidung von nationalsozialistischen und ausländischen, dem Deutschen Reich nicht zurechenbaren Gewaltmaßnahmen ist ihr nichts zu entnehmen. Die spätere "Romanisierung" des Bauholzlagers sowie die sonst von der Klägerin angegebenen Benachteiligungen und Schädigungen sind - nach der ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsrichters - kein dem nationalsozialistischen Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht, sondern Verfolgungsmaßnahmen des in seiner innenpolitischen Willensbildung freien, souveränen Staates Rumänien. In der RzW 1970, 542 Nr. 9 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung erweitert und ausgesprochen, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit habe auch ein Verfolgter, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. III Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen GesundheitsSchäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den Anspruch nach §§ 28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als 8 Monate nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG auch in anderen Beziehungen würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG widersprechen. Sie begründet nur kraft der Sonderbestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und nach Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie verursachte Lebensund Gesundheitsschaden (BGH RzW 1971, 208). Ihre sinngemäße Anwendung würde den § 2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG und des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs Kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen Handlungen gebracht worden ist. Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einem ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durch-geführte Freiheitsentziehung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) verursacht worden sind. Die Klägerin ist nicht die Hinterbliebene eines getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, da ihr Ehemann wegen der dem nationalsozialistischen Deutschen Reich nicht zurechenbaren Taten der Eisernen Garde aus dem Leben schied.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 561 ZPO § 43 BEG
FreiheitsentziehungStaatBEGGewaltmaßnahmenEntschädigungnationalsozialistischenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 3	"
Die Verursachung eines Gesundheitsschadens durch Flucht aus Furcht vor deutsch veranlaßter ausländischer Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) führt nicht zur Entschädigung (Aufgabe von BGH RzW 1970, 542 Nr. 9).
BGH, Urt. v. 8. November 1973 - IX ZR 148/71 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 148/71	URTEIL	Verkündet	am
8. November 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
al« Urkundsbeamter der Geachäftpatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gentila
9
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Lana Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
?
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt: .
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten träfet die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1893 in Rumänien geborene Klägerin ist Jüdin.
Ihr Ehemann betrieb in Bukarest ein Bauholzlager. 1962 wanderte sie nach Frankreich aus.
Die Klägerin beantragte rechtzeitig eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-Schlüße. Sie trug vor, ihre Erwerbsfähigkeit sei um mehr als 80 vH gemindert, und schilderte ihre Verfolgung so: Während des Aufstandes der Eisernen Garde, in der Nacht vom 21. zu dem 22. Januar 1941, seien bewaffnete Legionäre in die Familienwohnung eingedrungen. Ihr Ehemann habe fliehen können. Er habe sich am 25. Januar 1941 aus Verzweiflung über die Verfolgung seiner Familien-
angehörigen selbst getötet. Sie selbst und ihr Sohn seien bis zu dem Ende des Aufstandes festgehalten worden. Die dabei erlittenen Mißhandlungen, ihre Angst sowie Aufregung und Trauer wegen des Todes des Ehemannes hätten sie nervlich erschüttert. Davon habe sie sich nie mehr ganz erholt. Dazu seien noch die weiteren Jahre der Verfolgung gekommen. Ihr Sohn habe Zwangsarbeit leisten müssen. Das Bauholzlager sei wromanisiert" worden. Bis zur Befreiung habe keine Erwerbsmöglichkeit bestanden.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Beihilfeantrag ab, weil die Klägerin weder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen noch durch von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Maßnahmen geschädigt worden und deshalb nicht Verfolgte sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszug trug die Klägerin vor, sie habe in Bukarest unter der Bedrohung gelebt, nach Transnistrien deportiert zu werden. Deshalb müsse sie als Verfolgte angesehen werden. Das Berufungsgericht folgte dem nicht. Es wies ihre Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Beihilfeanspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Bntscheidungsgrüftde
 Die Revision ist nicht begründet.
Anspruch auf Beihilfe hat nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur ein Verfolgter, ferner die Witwe eines und der Witwer einer Verfolgten. Verfolgter ist, wer aus den Gründen des § 1 BEG von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG getroffen worden ist und
- u -
hierdurch Schaden an einem der in § 1 Abs. 1 BEG bezeichne ten RechtsgUter erlitten hat. Gemäß § 2 BEG wird nur für deutsches Staatsunrecht Entschädigung geleistet. Maßnahmen ausländischer, vom deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich selbst dann keine Entschädigungsansprüche aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren (BGH RzW 1968, 121; 1971,
 208 Nr. 5). Sie stellen keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen dar. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz eine Ausnahme: Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG besteht Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Rumäniens aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung. Eine derartige ausländische Freiheitsentziehung kann, wie aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu entnehmen ist, auch zur Entschädigung durch sie entstandener Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit führen (BGH RzW 1968, 121).
1.	Der Berufungsrichter stellt fest, die Inhaftierung der Klägerin und ihrer Angehörigen durch die Eiserne Garde und der Freitod ihres Ehemannes im Januar 1941 stünden in keinem Zusammenhang mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Die Revision erhebt keine gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ausgeführte Rüge gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, das zu dieser tatsächlichen Feststellung geführt hat. Die Feststellung
 ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG;
 § 561 Abs. 2 ZPO). Da das Gesetz in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG für Januar 1941 noch keine Veranlassung der Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische Regierung annimmt, ist die Klägerin wegen der Ereignisse dieses Monats nicht Verfolgte im Sinne des BEG.
Der dagegen von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGH RzW 1967, 212 Nr. 9 geführte Angriff geht fehl. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, seelische Schäden könnten verfolgungsbedingt sein, wenn sie durch Umstände (dort: Verkehrsunfall im nationalsozialistischen Deutschland) ausgelöst worden seien, die keine Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien, von dem Betroffenen jedoch unter den gegebenen Verhältnissen als solche hätten angesehen werden können. Jene Entscheidung ist mit dem feststehenden schweren nationalsozialistischen Verfolgungsdruck begründet worden* Für die entschädigungsrechtliche Bedeutung der Unterscheidung von nationalsozialistischen und ausländischen, dem Deutschen Reich nicht zurechenbaren Gewaltmaßnahmen ist ihr nichts zu entnehmen.
2.	Die spätere "Romanisierung" des Bauholzlagers sowie die sonst von der Klägerin angegebenen Benachteiligungen und Schädigungen sind - nach der ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsrichters - kein dem nationalsozialistischen Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht, sondern Verfolgungsmaßnahmen des in seiner innenpolitischen Willensbildung freien, souveränen Staates Rumänien.
3.	Die von der Klägerin behauptete dauernde Furcht vor der Deportation, also vor einer Freiheitsentziehung durch
 
den rumänischen Staat, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ab 6. April 1941 als durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt gelten müßte, hat nach der gleichfalls im Ergebnis zutreffenden Beurteilung des Berufungsrichters keinen Entschädigungsanspruch ausgelöst.
Der Bundesgerichtshof hat aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen gleichgestellt, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen und dabei Schaden auf sich genommen oder sich Schaden zugefügt hat (RzW 1968,
 62 Nr. 6; 1969, 17). Damit wird die SelbstSchädigung bei oder fnfolge der Flucht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gleichgestellt. In der RzW 1970, 542 Nr. 9 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung erweitert und ausgesprochen, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit habe auch ein Verfolgter, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. Es liegt nahe, daraus mit dem Landgericht Frankenthal/ Pfalz (RzV 1971, 442) den Schluß zu ziehen, daß dann auch die allein durch die Furcht vor einer solchen Freiheitsentziehung verursachten Gesundheitsschäden zu entschädigen seien. Der Senat hält aber an seiner Entscheidung RzW 1970, 542 Nr. 9 nicht mehr fest.
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung
 
immer voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung in Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gekommen ist. über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen GesundheitsSchäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den Anspruch nach §§ 28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als 8 Monate nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG auch in anderen Beziehungen würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG).
Sie begründet nur kraft der Sonderbestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie verursachte Lebensund Gesundheitsschaden (BGH RzW 1971, 208). Deswegen gelten die zu § 2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße Anwendung würde den § 2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich nicht zu recht-fertigen und für die Betroffenen unverständlich wären.
8 -
Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs Kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen Besonderheiten in den Antragsund Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelänge, ließe sich nach dreißig Jahren die Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung kaum noch von der Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist, trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des § 2 BEG in einem Umfang, den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch §§1,2 BEG und Art. XV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der Entschädigungspflicht eingehalten werden. Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einem ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durch-geführte Freiheitsentziehung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) verursacht worden sind.
4.	Schließlich weist das Berufungsurteil auch insoweit keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf, als
 eine Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG abgelehnt wird. Die Klägerin ist nicht die Hinterbliebene eines getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, da ihr Ehemann wegen der dem nationalsozialistischen Deutschen Reich nicht zurechenbaren Taten der Eisernen Garde aus dem Leben schied. Nahe Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG ihres später zur Zwangsarbeit herangezogenen Sohnes war sie ebenfalls nicht. Als nahe Angehörige gelten nur der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
Mai	Wüstenberg	Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann