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BGH · IX ZR 148/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/70

März 1967 den Entschädigungsorganen keinen Anhalt für gezielte Ermittlungen, weil ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem daraus erwachsenen Schaden nicht dargelegt ist, erlischt der Anspruch. Soweit das Urteil BGH RzW 1967, 502 Nr. 17 eine "schlüssige»' Darstellung verlangt, wird an der Entscheidung nicht festgehalten. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 8, Januar 197o aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil die Erblasserin ihren in D^|^ ausgeübten Beruf nicht aus Verfolgungsgründen aufgegeben habe; für den in Riga erlittenen Schaden fehle es an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG. März 1967 keine Grundlagen für einen ererbten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gesehen; danach fehle es an der Entschädigungsberechtigung der Erblasserin nach § 4 BEG. Das Recht der Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach ihrer Schwester bis 30. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimrat, ist die Erblasserin dann entschädigungsberechtigt, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ihren Wohnsitz von Danzig nach Riga verlegt hat (§ 4 Abs. 2 BEG). 1. § 190 a mit §190 BEG knüpft an die Nichterfüllung der Pflicht des Antragstellers, zur zügigen Abwicklung seines Entschädigungsverfahrens beizutragen, einschneidende Rechtsfolgen, Die Vorschriften sollen den Antragsteller zwingen, ^ angemeldeten Anspruch innerhalb bestimmter Frist zu konkretisieren, weil die mangelnde Begründung, etwa bei Globalanmeldungen, sich als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungsverfahren herausgestellt hat (so Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung, BTDrucks. BGH RzW 1969, 275 Nr. 26), also einen zeitlich und Örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Diese Darstellung und die Mitteilung der Beweismittel sollen die Entschädigungsorgane instandsetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. Kann dies nicht geschehen, ist der Antragsteller wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht mit dem angemeldeten Anspruch ausgeschlossen; der Anspruch erlischt (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin "Schlüssigkeit" des Vorbringens ist jedoch nicht bis 31. Insbesondere kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, neben seinem Verfolgungsschicksal die vielfältigen tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150 160 BEG) vollständig vorzutragen. Ein hinreichender Anlaß und damit die Pflicht den Vortrag des Antragstellers durch gezielte Ermittlungen zu ergänzen, kann schon bestehen, wenn der vom Antragsteller mitgeteilte Sachverhalt zwar lückenhaft, ist, aber die Möglichkeit offenläßt, daß der angeraeldete Anspruch entstanden ist. Bei dieser Prüfung müssen die Entschädigungsorgane sich in ihrem gebundenen Ermessen von der Überlegung leiten lassen, ob gezielte Nachforschungen und Beweisaufnahmen für das Ergebnis des Entschädigungsverfahrens Bedeutung haben können (BGH RzW 1964, 42 Nr. 28; 1967, 500 Nr. 16). Das gilt auch dann, wenn das Entschädigungsorgan die scheinbar vollständige Sachdarstellung als nicht schlüssig beurteilen und deshalb, ohne Ermittlungen einzuleiten, den Anspruch ablehnen durfte. Denn die Vorschrift verlangt bis zu dem Stichtag nur die Darstellung eines zeitlichen und örtlich bestimmbaren Sachverhalts, der den Anspruch nach Meinung des Antragstellers begründet. 2. Danach ist der ererbte Berufsschadensanspruch der Klägerin durch § 190 a BEG mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nicht ausgeschlossen. Diese Schilderung eines zeitlich und örtlich bestimmten Geschehens ist eine Darlegung des den Berufsschadensanspruch nach Meinung der Antragstellerin begründenden Sachverhalts im Sinne der §§ 190 a und 190 Nr. 2 BEG. Nur das hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren getan, nachdem sie durch die Entscheidung der Behörde auf die tatsächliche Unklarheit und rechtliche Unschlüssigkeit des bisherigen Vorbringens hingewiesen worden war. erwähnt, die zusammen mit ihrer Familie, den Eltern der Klägerin und der Erblasserin in gelebt habe. Februar 1967 beurkundete Antrag der Klägerin, einen Erbschein nach Judith zu erteilen, Urkunden im Sinne der §§ 4l6, 415 ZPO und damit Beweismittel gemäß § 190 Nr. 3 BEG. c) Die nach § 190 Nr. 1 BEG notwendigen Angaben zur Person der Antragstellerin und Erblasserin sowie über die wirtschaftliche Stellung der Geschädigten sind in dem am 18. Der Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG) ergab sich aus dem Vorschlag vom 30. März 1967 über den Entschädigungszeitraum und der gleichzeitigen Bitte, die Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 359 ZPO § 190 BEG
angebenErblasserinSachverhaltBEGAnspruchSchwesterKlägerinMärz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 190a, 190 Nr. 2
Gibt das Vorbringen des Antragstellers bis 31. März 1967 den Entschädigungsorganen keinen Anhalt für gezielte Ermittlungen, weil ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem daraus erwachsenen Schaden nicht dargelegt ist, erlischt der Anspruch.
Einzelne Angaben zu dem nach Zeit und Ort substantiierten Verfolgungs- und Schadenstatbestand können nach dem 31. März 1967 berichtigt und geändert werden.
Soweit das Urteil BGH RzW 1967, 502 Nr. 17 eine "schlüssige»' Darstellung verlangt, wird an der Entscheidung nicht festgehalten.
BGH, Urt. v. 13. Mai 1971 - IX ZR 148/70 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 148/70	URTEIL	Verkündet	am
13. Mai 1971 Pohl,
 Amtsinspektor
ala Urktmdsbeamter der GeacMfttateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gitta
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/USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land
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vertreten durch den Regierungspräsidenten in straße #,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat. ohne mündliche Verhandlung am 1. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 8, Januar 197o aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren in gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin meldete am 11. Februar 1966 den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach ihrer Schwester Judith	an.	Bis	31.	März 1967
brachte sie vor: Ihre Schwester, eine lettische Staatsangehörige, sei nach Besuch des Gymnasiums und des Musiklehrerseminars als selbständige Klavierlehrerin in	tätig
 gewesen. 1934- sei sie nach	gezogen,	"um	sich dort
 mit Israel	zu	verheiraten".	1938	habe	sie	in
 ihren erlernten Beruf wieder aufgenommen. Später habe sie sich im Ghetto aufhalten müssen und sei an einem nicht mehr
 
feststellbaren Zeitpunkt umgekoramen. Die Klägerin schlug als Entschädigungszeitrauin die Spanne vom 1. Januar 1941 bis 8. Mai 194-5 und die Einstufung der Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes vor.
Am 12. Juli 1967 behauptete sie, ihre Schwester sei 1934 von D^P|^ nach	geflohen.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil die Erblasserin ihren in D^|^ ausgeübten Beruf nicht aus Verfolgungsgründen aufgegeben habe; für den in Riga erlittenen Schaden fehle es an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG.
Vor dem Landgericht legte die Klägerin dar, ihre Schwester habe aus Verfolgungsgründen D^^) verlassen; ihren Ehemann habe sie erst in R|^p kennengelernt. Die Klage auf Zahlung einer Kapitalentschädigung von 6.759,- DM blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat im Vortrag der Klägerin bis 31. März 1967 keine Grundlagen für einen ererbten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gesehen; danach fehle es an der Entschädigungsberechtigung der Erblasserin nach § 4 BEG. Aus dem nachfolgenden Vorbringen könne zwar ein Anspruch hergeleitet werden. Er sei jedoch gemäß f 190 a BEG ausgeschlossen. Die Vorschrift sei von amtswegen zu beachten. Es sei zwar zulässig, den Vortrag bis zur letzten
 
mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Kin neuer Verfolgungs-Vorgang dürfe aber nicht; mehr vorgetragen werden; dem sonst würde ein neuer, den einzelnen Entschädigungsanspruch begründender Sachverhalt im Sinne des‘§ 190 a BEG eingeführt werden. Gerade das habe die Klägerin mit der Behauptung getan, die Erblasserin sei aus Verfolgungsgründen aus geflohen.
Das Recht der Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach ihrer Schwester bis 30. September 1966 zu stellen, ergibt sich aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 mit Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimrat, ist die Erblasserin dann entschädigungsberechtigt, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ihren Wohnsitz von Danzig nach Riga verlegt hat (§ 4 Abs. 2 BEG). Sie wäre ausgewandert im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, obwohl sie sich in das Land ihrer Staatsangehörigkeit begeben hat. Sie hätte auch infolge Aufgabe ihres Berufs als selbständige Klavierlehrerin in Danzig einen Schaden erlitten, der nach §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65, 66 Abs. 1 BEG entschädigungsfähig ist.
Der Vortrag der Klägerin bis 31. März 1967 allein ließ dahingehende tatsächliche Feststellungen nicht zu.
Wenn auch das nachfolgende Vorbringen zugrundegelegt wird, kann der Anspruch gerechtfertigt sein. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die seit dem 31. März 1967 vorge brachten Behauptungen zu berücksichtigen, oder ob der Beruf sschadensanspruch mit Ablauf des 31. März 1967 mangels ausreichender Angaben gemäß § 190 a Abs. 1 BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 2 1. Halbsatz BEG-SchlußG erloschen ist. Die Antwort des Berufungsgerichts auf diese Frage begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5 -
1.	§ 190 a mit §190 BEG knüpft an die Nichterfüllung der
 Pflicht des Antragstellers, zur zügigen Abwicklung seines Entschädigungsverfahrens beizutragen, einschneidende Rechtsfolgen, Die Vorschriften sollen den Antragsteller zwingen, ^ angemeldeten Anspruch innerhalb bestimmter Frist zu konkretisieren, weil die mangelnde Begründung, etwa bei Globalanmeldungen, sich als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungsverfahren herausgestellt hat (so Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung, BTDrucks. IV/3^23 S. 18). Die einschneidende Rechtsfolge des ?> 190 a BEG wegen verspäteter Angaben ist das Gegengewicht zu dem Amtsermittlungsgruncjlsatz des § 176 Abs. 1 BEG.
Die Mitwirkungs- und Darlegungspflicht des Antragstellers und die Pflicht der Entschädigungsorgane von amtswegen zu ermitteln, bedingen und ergänzen einander. Bis 31* März 1967 muß ein den Entschädigungsanspruch begründender Sachverhalt vorgetragen werden. Das Gesetz verlangt mithin, den Anspruch zu substantiieren (vgl. BGH RzW 1969, 275 Nr. 26), also einen zeitlich und Örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Dazu gehört eine Schilderung des schadensstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen. Diese Darstellung und die Mitteilung der Beweismittel sollen die Entschädigungsorgane instandsetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. OLG Stuttgart, RzW 1970, 131 Nr. 21). Kann dies nicht geschehen, ist der Antragsteller wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht mit dem angemeldeten Anspruch ausgeschlossen; der Anspruch erlischt (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Dieses Ergebnis ist die notwendige und sinnvolle Folge aus dem Zusammenwirken der Amtsermittlungspflicht der Entschädigungsorgane und der Darlegiongspflicht des Antragstellers.
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Eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin "Schlüssigkeit" des Vorbringens ist jedoch nicht bis 31. März 1967 erforderlich. Insbesondere kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, neben seinem Verfolgungsschicksal die vielfältigen tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150 160 BEG) vollständig vorzutragen. Ein hinreichender Anlaß und damit die Pflicht den Vortrag des Antragstellers durch gezielte Ermittlungen zu ergänzen, kann schon bestehen, wenn der vom Antragsteller mitgeteilte Sachverhalt zwar lückenhaft, ist, aber die Möglichkeit offenläßt, daß der angeraeldete Anspruch entstanden ist.
Bei dieser Prüfung müssen die Entschädigungsorgane sich in ihrem gebundenen Ermessen von der Überlegung leiten lassen, ob gezielte Nachforschungen und Beweisaufnahmen für das Ergebnis des Entschädigungsverfahrens Bedeutung haben können (BGH RzW 1964, 42 Nr. 28; 1967, 500 Nr. 16).
Aber nicht nur ergänzende Angaben, die die Entschädigungsorgane von amtswegen hätten herbeiführen müssen, sind nach dem 31. März 1967 zulässig. Der Antragsteller kann auch einzelne Behauptungen des zuvor nach Zeit und Ort substantiierten Verfolgungs- und Schadenstatbestandes berichtigen oder ändern. Das gilt auch dann, wenn das Entschädigungsorgan die scheinbar vollständige Sachdarstellung als nicht schlüssig beurteilen und deshalb, ohne Ermittlungen einzuleiten, den Anspruch ablehnen durfte. Ein solches Nachschieben tatsächlicher Umstände wird von § 190 a BEG nicht berührt. Denn die Vorschrift verlangt bis zu dem Stichtag nur die Darstellung eines zeitlichen und örtlich bestimmbaren Sachverhalts, der den Anspruch nach Meinung des Antragstellers begründet. Ob die Rechtsauffassung falsch oder richtig ist und ob die von solchen rechtlichen Erwägungen beeinflußte Sachverhaltsschilderung eine Entschädigung rechtfertigen könnte, ist unerheblich.
 
Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1967,
502 Nr. 17 zu entnehmen ist, daß § 190 a BEG bis 31. März 1967 einen "schlüssigen" Sachvortrag erfordere, wird an der Entscheidung nicht festgehalten.
2. Danach ist der ererbte Berufsschadensanspruch der Klägerin durch § 190 a BEG mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nicht ausgeschlossen.
a)	Aus ihrem ursprünglichen Vortrag durfte allerdings die Behörde den rechtlich zutreffenden Schluß ziehen, daß die Erblasserin	aus	anderen	Gründen	als	denen
 des § 1 BEG verlassen habe, deshalb nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, Abs. 2 BEG entschädigungsberechtigt sei und ihr Schaden auch nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG erfülle. Das isl jedoch unschädlich. Die Klägerin hatte bereits vor dem 1. April 1967 einen Sachverhalt vorgetragen, der von der selbständigen Berufsausübung ihrer jüdischen Schwester 1934 in	zu	i^rem	ver-
folgungsbedingten Tod während der Besetzung Rigas durch deutsche Truppen in den Jahren 1941 bis 1944 reicht. Diese Schilderung eines zeitlich und örtlich bestimmten Geschehens ist eine Darlegung des den Berufsschadensanspruch nach Meinung der Antragstellerin begründenden Sachverhalts im Sinne der §§ 190 a und 190 Nr. 2 BEG. Er durfte innerhalb seiner zeitlichen und örtlichen Grenzen ergänzt und berichtigt werden. Nur das hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren getan, nachdem sie durch die Entscheidung der Behörde auf die tatsächliche Unklarheit und rechtliche Unschlüssigkeit des bisherigen Vorbringens hingewiesen worden war. In solchen Fällen setzen nur §§ 279, 529 Abs. 2 und 3 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG Schranken (vgl. BGH RzW 1966, 372 Nr. 33). Ob diese Vorschriften oder §§ 190 a, 190 Nr. 2 BEG der Einführung eines neuen Sachverhalts
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entgegenstehen, der sich vom ursprünglich vorgetragenen nach Zeit und Ort unterscheidet, kann hier offenbleiben.
b)	Die Klägerin hat für ihre Sachverhaltsschilderung
 Beweismittel (§ 190 Nr. 3, § 190 a BEG) bis 31. März 1967 angegeben. In ihrem Schreiben vom 25. April 1966 an ihren Prozeßbevollmächtigten hat sie eine in Kalifornien wohnhafte Zeugin namens Rita	geb.	erwähnt,
 die zusammen mit ihrer Familie, den Eltern der Klägerin und der Erblasserin in	gelebt	habe. Dieses Schreiben
 ist durch Vorlage einer Fotokopie zusammen mit dem Schriftsatz vom 7. Juli 1966 Gegenstand des Entschädigungsverfahrens wegen der Ansprüche der Klägerin nach ihrem Vater geworden. Auf dieses Vorbringen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren durch Schriftsatz vom 7. Juli 1966 Bezug genommen; es ist daher zu berücksichtigen. Darüberhinaus sind die handschriftliche Erklärung der Klägerin vom 11. Oktober 1966 und der vom Generalkonsulat der Bundesrepublik in Los Angeles am 2. Februar 1967 beurkundete Antrag der Klägerin, einen Erbschein nach Judith	zu
 erteilen, Urkunden im Sinne der §§ 4l6, 415 ZPO und damit Beweismittel gemäß § 190 Nr. 3 BEG. Die beiden am 30. März 1967 vorgelegten Urkunden beweisen, welche Angaben die Antragstellerin selbst zu dem Verfolgungsschicksal ihrer Schwester gemacht hat. Diese Angaben können nach § 176 Abs. 2 BEG die alleinige Beyeisgrundlage für entsprechende Feststellungen bilden. Sie lassen auch erkennen, daß die Klägerin zur Parteivernehmung, mithin als Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 3 ZPO zur Verfügung stehe.
c)	Die nach § 190 Nr. 1 BEG notwendigen Angaben zur Person der Antragstellerin und Erblasserin sowie über die wirtschaftliche Stellung der Geschädigten sind in dem am 18. Oktober 1966 eingegangenen Formularantrag enthalten.
 
Die Art des Anspruchs (§ 100 Nr. 4 BEG) wurde bereits mit der Anmeldung des Schadens im beruflichen Portkommen am 11. Februar 1966 bezeichnet. Eine nähere Kennzeichnung war schon deshalb nicht geboten, weil der Klägerin als Erbin ihrer spätestens 1945 verstorbenen Schwester nur eine Kapitalentschädigung zustehen konnte. Der Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG) ergab sich aus dem Vorschlag vom 30. März 1967 über den Entschädigungszeitraum und der gleichzeitigen Bitte, die Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird aufgrund des gesamten Vortrags der Klägerin neu zu entscheiden haben.
Mai	Graf	Zorn
 Henkel	Fuchs