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BGH · IX ZR 148/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/69

Von Rechts wegen Tatbestand Die nach §§ 150 ff BEG- anspruchsberechtigte Klägerin erhält neben einer eigenen Berufsschadensrente seit dem Tode ihres Ehemannes ab 1. Der Beklagte zahlte die Berufsschadenswitwenrente von 150 DM zunächst voll und kürzte die Hinterbliebenenrente nach §§ 120, Beim Hundertsatz der Hinterbliebenenrente berücksichtigte er gemäß § 18 Abs. 2 BEG die eigene Berufsschadensrente der Klägerin von 200 DH zusammen mit anderen nach § 13 der 1. Juli 1965 setzte der Beklagte die Hinterbliebenenrente und die Berufsschadenswitwenrente mit Wirkung vom 1. Er kürzte nunmehr die Berufsschadenswitwenrente unmittelbar um drei Viertel auf 38 DM und rechnete dafür den Kürzungsbetrag von 112,50 DM nicht mehr auf die Hinterbliebenenrente an. Hach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes erließ der Beklagte durch den Regierungspräsidenten in Köln und die Landesrentenbehörde in Düsseldorf zwei weitere Änderungsbescheide. neu fest* Dabei berücksichtigte sie die linearen Rentenerhöhungen ab 1* Januar 1961, kürzte die Rente aber gleichzeitig nach der gesetzlichen Neuregelung des § 166a in Verbindung mit §§ 141h Abs. 2, 141f, 85 Abs. 2 BEG um 50 DM ab 1. Der Bescheid enthält den Zusatz 'Weitere Anrechnungen und Kürzungen nach den einschlägigen Vorschriften des BEG bleiben Vorbehalten". In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, daß die Klägerin außerdem eine eigene BerufsSchadensrente von 250 DM ab 1. August 1966, gegen den sich die Klage richtet, setzte die Landesrentenbehörde die von ihr gezahlte Hinterbliebenenrente nach § 141h Abs. 2 BEG neu fest. Januar 1961 beim Hundertsatz dieser Rente den Gesamtbetrag der BerufsSchadensrente und der mit Bescheid vom 15* Juli 1966 neu festgesetzten Berufsschadenswitwenrente (§ 18 Abs. 2 BEG). Dadurch errechnete sich eine unter dem Mindestbetrag nach § 19 BEG, § 21a der 1. September 1966 ergebende Überzahlung von 5.101 DM verreohnete sie mit der durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 15. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid vom 3. Eie Hinterbliebenenrente der Klägerin sei aber bereits durch die früheren Bescheide des Beklagten in diesem Umfange gekürzt worden. Zwar kann die rückwirkende Neufestsetzung der drei Renten der Klägerin und ihre gegenseitige Verrechnung weder auf Art. III Nr. 8 Abs. 2 3EG-SchlußG noch auf § 206a BEG gestützt werden. Die Kürzung der Hinterbliebenenrente und die Verrechnung mit der Summe der rückständigen Rentenbeträge der Berufsschadenswitwenrente ist daher für den gesamten Zeitraum ab 1. c) Auch die Verrechnung der Nachzahlung von 5*958 DM für die Berufsschadenswitwenrente mit der Überzahlung von 5.101 DM für die Hinterbliebenenrente ist nicht rechtsfehlerhaft. Zwar können bei Neufestsetzung mehrerer Entschädigungen nach §§ 206a, 141d ff BEG überzahlte Beträge weder zurückgefordert noch auf künftige Rentenleistungen angerechnet werden (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17)* Um eine Rückforderung handelt es sich jedoch nicht, wenn gemäß der Neuregelung der Bei der Abstimmung mehrerer BEG—Renten handelt es sich um den Ausgleich von Veränderungen bei der einen Rente durch Neufestsetzung einer anderen (BGH RzW 1970, 406 Nr. 10). Deshalb kann nach der Systematik des Gesetzes gemäß Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach §§ 141 d bis k BEG immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden, der sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Entschädigungen ergibt (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17? Den Gesamtbesitzstand der mehreren Renten hat die Behörde im Änderungsbescheid vom 3. Zwar konnte der Monat September 1966 in die rückwirkende Verrechnung nicht miteinbezogen werden, weil er nach dem Erlaß des Änderungsbescheides liegt. Das spielt aber für die Besitzstandswahrung nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG keine Rollef* weil unabhängig davon der Besitzstand zu dem 3. August 1966 gewahrt ist und für September 1966 der Kürzung bei der Hinterbliebenenrente von 72 DM ein Mehrbetrag von 178 - 48 = 130 DM bei der Berufs schadenswitwen-rente gegenübersteht. Insoweit ist nämlich eine gleichzeitige Berechnung und Verrechnung der Renten nicht möglich, weil jede Behörde nur die in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Rente festsetzen kann. Da § 141h Abs. 2 BEG vorschreibt, daß zunächst die eigene Berufs Schadensrente und die Berufsschadenswitwenrente miteinander zu verrechnen sind und der sich danach ergebende Gesamtbetrag bei der Bemessung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist, kann nach der Zuständigkeitsregelung des Landes Nordrhein-Westfalen die Landesrentenbehörde die gegenseitige Verrechnung der Renten erst vornehmen, wenn die anzurechnenden anderen Renten festgesetzt worden sind. Juli 1%» über die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente und die Nachzahlung von 5.958 DM enthält den ausdrücklichen Hinweis, Dieser Vorbehalt ist nach § 177a BEG wirksam, weil dem Regierungspräsidenten in Köln bei Erlaß dieses Bescheides noch nicht bekannt sein konnte, in welcher Höhe die für die Hinterbliebenenrente zuständige Landesrentenbehörde Düsseldorf diese Rente nach §§ 141h Abs. 2, 18 Abs. 2 BEG festsetzen würde (vgl. Ein solcher Vorbehalt verletzt nicht das Gesetz, weil er nur die Ordnung herbeiführt, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die anhängigen Ansprüche von selbst eintreten würde (BGH RzW 1969, 568 Nr. 29). Er macht im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheides, die ausdrücklich auf die nach dem BEG-Schlußgesetz notwendige Verrechnung der mehreren Renten nach § 141h Abs. 2 BEG hinweisen, die VorausSetzungen ersichtlich, unter denen das Land von dem Vorbehalt Gebrauch machen will. Vom Berufungsgericht sind keine Umstände festgestellt worden, nach denen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine andere Hun-dertsatzbemessung rechtfertigen würden, als sie § 13 Bei der Höhe des Gesamtbetrages der drei nebeneinander gezahlten BEG-Renten und der sonstigen Einkünfte der Klägerin kann hiervon auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Der Beklagte hätte daher den Änderungsbescheid vom 3* August 1966 nicht auf die gesetzliche Neuregelung der §§ 141 d bis k BEG stützen können, wenn sich nur unter dem Gesichtspunkt der richtigen Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der 1. DV-BEG hat sich der Gesamtbetrag der nach § 141h Abs. 2 BEG beim Hundertsatz der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigenden eigenen Berufsschadensrente und der Berufsschadenswitwenrente der Klägerin nach den vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen der Landesrentenbehörde um mindestens 190 DM monatlich Sie war jedenfalls nicht gehindert, wegen der nach §§ 141h Abs. 2, 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Mehrbeträge der beiden Berufsschadensrenten die Hinterbliebenenrente um einen über 350 DM liegenden Betrag zu kürzen, sofern sie den Mindesthundertsatz von 30 beachtete. Bei der bisherigen Kürzung von 350 DM handelte es sich nur um ein Berechnungselement der Rente, das nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb nicht der Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 6.

Zitierte Normen: § 18 BEG § 19 SaarBSG § 141h BEG § 565 ZPO
HinterbliebenenrenteBEGRenteKlägerinBerufsschadenswitwenrenteBescheid

Volltext der Entscheidung

2421 070 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 148/69
URTEIL
Verkünde! am
16, Dezember 1971
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Lilli S LflHB W.2.,
Court,
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt	Dr.
>, LI
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlong vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, ITuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1967 aufgehoben und das Urteil der 6. Entschädi-gungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1967 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das Entschädigungsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die nach §§ 150 ff BEG- anspruchsberechtigte Klägerin erhält neben einer eigenen Berufsschadensrente seit dem Tode ihres Ehemannes ab 1. Juli I960 eine Rente wegen Schadens an Leben und eine Berufsschadenswitwenrente. Der Beklagte zahlte die Berufsschadenswitwenrente von 150 DM zunächst voll und kürzte die Hinterbliebenenrente nach §§ 120,
122 BEG aE um drei Viertel der Berufsschadenswitwenrente. Beim Hundertsatz der Hinterbliebenenrente berücksichtigte er gemäß § 18 Abs. 2 BEG die eigene Berufsschadensrente der Klägerin von 200 DH zusammen mit anderen nach § 13 der 1. DV-BEG anrechenbaren Einkünften. Dabei setzte er zwar den Hundertsatz der Hinterbliebenenrente rechnerisch auf 30 herab, kürzte die Rente unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG aber jeweils nur um 7 x 50 =
350 DM. Dadurch errechnete sich eine Hinterbliebenenrente von 268 DM ab 1. Juli I960, von 311 DM ab 1. Januar 1961 und von 344 DM ab 1. Juli 1962. Diese Renten lagen über dem Mindestbetrag der Hinterbliebenenrente nach § 19 BEG.
Mit Bescheiden vom 15. Juni und 8. Juli 1965 setzte der Beklagte die Hinterbliebenenrente und die Berufsschadenswitwenrente mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 neu fest.
Er kürzte nunmehr die Berufsschadenswitwenrente unmittelbar um drei Viertel auf 38 DM und rechnete dafür den Kürzungsbetrag von 112,50 DM nicht mehr auf die Hinterbliebenenrente an. Diese wurde jedoch unter Hinzurechnung der linearen Rentenerhöhungen wegen der Berücksichtigung anderweitiger Einkünfte, darunter der eigenen Berufsschadensrente, weiterhin um 350 DM gekürzt. Sie betrug zuletzt 393 DM. Bei Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 30 hätte sich eine errechnete Rente von 223 DM und damit gemäß § 19 BEG die Mindestrente von 292 DM ergeben.
Hach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes erließ der Beklagte durch den Regierungspräsidenten in Köln und die Landesrentenbehörde in Düsseldorf zwei weitere Änderungsbescheide. Die Kölner Behörde setzte am 15. Juli 1966 die BerufsSchadenswitwenrente rückwirkend ab 1. Januar 1961
 
neu fest* Dabei berücksichtigte sie die linearen Rentenerhöhungen ab 1* Januar 1961, kürzte die Rente aber gleichzeitig nach der gesetzlichen Neuregelung des § 166a in Verbindung mit §§ 141h Abs. 2, 141f, 85 Abs. 2 BEG um 50 DM ab 1. Januar 1961 und um 20 DM ab 1. Oktober 1964. Dadurch errechnete sich eine Rente von 140 DM ab 1. Januar 1961, von 170 DM ab 1. Oktober 1964, von 178 DM ab 1. Januar 1966 und von 186 DM ab 1. Oktober 1966. Pür die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1965 ergab sich daraus eine Nachzahlung von 5.958 DM. Der Bescheid enthält den Zusatz 'Weitere Anrechnungen und Kürzungen nach den einschlägigen Vorschriften des BEG bleiben Vorbehalten". In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, daß die Klägerin außerdem eine eigene BerufsSchadensrente von 250 DM ab 1. Januar 1961, von 260 DM ab 1. Januar 1966 und von 270 DM ab 1. Oktober 1966 sowie von der Landesrentenbehörde eine Hinterbliebenenrente von 199 DM ab 1. Januar 1961, von 232 DM ab 1. Juli 1962, von 280 DM ab 1. Oktober 1964 - jeweils unter Anrechnung von 112,50 DM aus der BerufsSchadenswitwenrente - und von 393 DM ab 1. Oktober 1965 (volle Rente) erhalten habe. Dabei wird darauf hingewiesen, daß die Anrechnung oder Kürzung der Berufsschadenswitwenrente bisher nach den §§ 121,
122 BEG erfolgt und diese Rente nunmehr nach §§ 141h Abs. 2, 141f, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG zu kürzen sei.
Mit dem weiteren Bescheid vom 3. August 1966, gegen den sich die Klage richtet, setzte die Landesrentenbehörde die von ihr gezahlte Hinterbliebenenrente nach § 141h Abs. 2 BEG neu fest. Sie berücksichtigte rückwirkend ab 1. Januar 1961 beim Hundertsatz dieser Rente den Gesamtbetrag der BerufsSchadensrente und der mit Bescheid vom 15* Juli 1966 neu festgesetzten Berufsschadenswitwenrente (§ 18 Abs. 2 BEG).
 
Mit dem Hinweis, daß s.i.ch die zu berücksichtigenden Renten um 190 HM ab 1. Jarnar 1961, um 220 DM ab 1. Oktober 1964, um 258 HM ab 1. Januar 1966 und um 256 DM ab
1.	Oktober 1966 erhöht haben, kürzte sie die Hinterbliebenenrente für je weitere volle 50 DM Mehrbetrag um 50 DM, ohne die Kürzung wie bisher auf insgesamt 350 DM zu beschränken. Dadurch errechnete sich eine unter dem Mindestbetrag nach § 19 BEG, § 21a der 1. DV-BEG liegende Rente.
Die Behörde setzte deshalb ab 1. Januar 1961 die Mindestrente fest. Die sich dadurch vom 1. Januar 1961 bis 30. September 1966 ergebende Überzahlung von 5.101 DM verreohnete sie mit der durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 15. Juli 1966 bewilligten Nachzahlung von 5.958 DM für die Berufs Schadenswitwenrente.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Aufhebung des Änderungsbescheides vom 3. August 1966, Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab 1. Oktober 1966 in Höhe von 376 DM und Auszahlung der vollen Nachzahlung von 5.958 DM für die Berufsschadenswitwenrente. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid vom 3. August 1966 aufgehoben, soweit dieser die Nachzahlung von 5.958 DM mit der Überzahlung von 5*101 DM verrechnet hat. Die Klage auf Zahlung von 376 DM Rente ab 1. Oktober 1966 hat es abgewiesen. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision beantragt der Beklagte Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrunde
 Eie Revision ist begründet.
1.	Eas Berufungsgericht hält den Beklagten nicht für befugt, durch den Änderungsbescheid vom 3. August 1966 einen Betrag von 5*101 EM zurückzufordern oder mit dem Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 15* Juli 1966
zu verrechnen, was rechtlich einer Rückforderung gleichkomme. Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG greife nicht ein, weil der Beklagte die früheren Verrechnungsvorschriften der §§ 120 bis 122 BEG nicht außer acht gelassen habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 206a BEG- die Behörde berechtige, rückwirkend ab 1. Januar 1961 die Hinterbliebenenrente neu festzusetzen. Jedenfalls enthalte § 206a BEG keine Regelung einer Rückforderung rechtsgrundloser Leistungen.
Ein solches Recht habe der Beklagte auch nicht analog § 203 BEG. Außerdem stehe ihm ein Rückforderungsanspruch sachlich nicht zu. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. EV-BEG könne die Hinterbliebenenrente höchstens um 7 x 50 = 350 EM gekürzt werden. Eie Hinterbliebenenrente der Klägerin sei aber bereits durch die früheren Bescheide des Beklagten in diesem Umfange gekürzt worden.
2.	Eiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Zunächst übersieht das Berufungsgericht, daß Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nicht der Bescheid der Landesrentenbehörde, sondern das Leistungsbegehren der Klägerin ist (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). Wenn wie hier eine Leistungsklage möglich ist, kann daher nicht der Be-
 
scheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben werden, sondern der Beklagte ist su der Leistung zu verurteilen, die er dem Kläger nach Auffassung des Gerichts durch den Bescheid zu Unrecht vorenthält,
b)	Der Klageanspruch ist jedoch nicht begründet. Zwar kann die rückwirkende Neufestsetzung der drei Renten der Klägerin und ihre gegenseitige Verrechnung weder auf Art. III Nr. 8 Abs. 2 3EG-SchlußG noch auf § 206a BEG gestützt werden. Die tatbestandsmäßigen VorausSetzungen des Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG sind nicht gegeben.
§ 206a BEG ist erst am 18. September 1965 in Kraft getreten, und kann nicht rückwirkend angewandt werden. Rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 sind jedoch §§ 141 d bis k und
§ 166a BEG in Kraft getreten. Die Kürzung der Hinterbliebenenrente und die Verrechnung mit der Summe der rückständigen Rentenbeträge der Berufsschadenswitwenrente ist daher für den gesamten Zeitraum ab 1. November 1953 möglich (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). § 206a BEG kommt nur insoweit verfahrensmäßige Bedeutung zu, als er die Entschädigungsbehörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen formell zu dem Erlaß eines neuen Bescheides ermächtigt. Das trifft hier zu.
c)	Auch die Verrechnung der Nachzahlung von 5*958 DM für die Berufsschadenswitwenrente mit der Überzahlung von 5.101 DM für die Hinterbliebenenrente ist nicht rechtsfehlerhaft. Zwar können bei Neufestsetzung mehrerer Entschädigungen nach §§ 206a, 141d ff BEG überzahlte Beträge weder zurückgefordert noch auf künftige Rentenleistungen angerechnet werden (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17)* Um eine Rückforderung handelt es sich jedoch nicht, wenn gemäß der Neuregelung der
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§§ 141 d bis k BEG die bisher gewährten und die neu zu gewährenden Leistungen miteinander verrechnet werden.
Bei der Abstimmung mehrerer BEG—Renten handelt es sich um den Ausgleich von Veränderungen bei der einen Rente durch Neufestsetzung einer anderen (BGH RzW 1970, 406 Nr. 10). Deshalb kann nach der Systematik des Gesetzes gemäß Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach §§ 141 d bis k BEG immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden, der sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Entschädigungen ergibt (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17? 327 Nr. 36). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der durch den bisherigen Besitzstand geschützten Entschädigung ist dabei der Erlaß des Änderungsbescheides, durch den die Ansprüche neu festgesetzt worden sind (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17).
Den Gesamtbesitzstand der mehreren Renten hat die Behörde im Änderungsbescheid vom 3. August 1966 gewahrt. Sie hat der Klägerin insgesamt sogar noch 857 DM mehr bewilligt. Zwar konnte der Monat September 1966 in die rückwirkende Verrechnung nicht miteinbezogen werden, weil er nach dem Erlaß des Änderungsbescheides liegt. Das spielt aber für die Besitzstandswahrung nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG keine Rollef* weil unabhängig davon der Besitzstand zu dem 3. August 1966 gewahrt ist und für September 1966 der Kürzung bei der Hinterbliebenenrente von 72 DM ein Mehrbetrag von 178 - 48 = 130 DM bei der Berufs schadenswitwen-rente gegenübersteht.
d)	Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß die Überzahlung von 5*101 DM erst durch Änderungsbescheid vom 3. August 1966 mit der Nachzahlung von 5*958 DM verrechnet
 
worden ist, obwohl die zuständige Behörde diese Nachzahlung bereits mit Änderungsbescheid vom 15. Juli 1966 bewilligt hat. Zwar sollen die Renten und Rentennachzahlungsbeträge nach §§ 141 d bis k BEG grundsätzlich in einem einheitlichen Bescheid neu berechnet werden, damit der Rentenberechtigte erkennen kann, wie sich die Verrechnung mehrerer Renten insgesamt auswirkt. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme zulässig, wenn die mehreren Renten von verschiedenen Behörden festgesetzt werden. Insoweit ist nämlich eine gleichzeitige Berechnung und Verrechnung der Renten nicht möglich, weil jede Behörde nur die in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Rente festsetzen kann. Da § 141h Abs. 2 BEG vorschreibt, daß zunächst die eigene Berufs Schadensrente und die Berufsschadenswitwenrente miteinander zu verrechnen sind und der sich danach ergebende Gesamtbetrag bei der Bemessung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist, kann nach der Zuständigkeitsregelung des Landes Nordrhein-Westfalen die Landesrentenbehörde die gegenseitige Verrechnung der Renten erst vornehmen, wenn die anzurechnenden anderen Renten festgesetzt worden sind. Hier muß deshalb in Kauf genommen werden, daß die mehreren Renten in zwei getrennten Bescheiden verrechnet werden. Dabei muß zur vollständigen Unterrichtung des Rentenberechtigten der zuerst ergehende Bescheid allerdings einen Vorbehalt über die noch vorzunehmende Gesamtverrechnung enthalten.
Dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Der Bescheid des zuständigen Regierungspräsidenten in Köln vom 15. Juli 1%» über die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente und die Nachzahlung von 5.958 DM enthält den ausdrücklichen Hinweis,
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daß weitere Anrechnungen und Kürzungen nach den einschlägigen Vorschriften des BEG- Vorbehalten bleiben. Dieser Vorbehalt ist nach § 177a BEG wirksam, weil dem Regierungspräsidenten in Köln bei Erlaß dieses Bescheides noch nicht bekannt sein konnte, in welcher Höhe die für die Hinterbliebenenrente zuständige Landesrentenbehörde Düsseldorf diese Rente nach §§ 141h Abs. 2, 18 Abs. 2 BEG festsetzen würde (vgl. BGH RzW 1969, 208 Hr. 41). Ein solcher Vorbehalt verletzt nicht das Gesetz, weil er nur die Ordnung herbeiführt, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die anhängigen Ansprüche von selbst eintreten würde (BGH RzW 1969, 568 Nr. 29). Der Vorbehalt ist auch ausreichend konkretisiert (vgl. BGH RzW 1961, 274 Nr. 29). Er macht im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheides, die ausdrücklich auf die nach dem BEG-Schlußgesetz notwendige Verrechnung der mehreren Renten nach § 141h Abs. 2 BEG hinweisen, die VorausSetzungen ersichtlich, unter denen das Land von dem Vorbehalt Gebrauch machen will.
e)	Schließlich greift auch die rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts nicht durch, § 13 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der 1. DV-BEG erlaube nur eine Kürzung der Hinterbliebenenrente um 7 x 50 = 350 DM. Auch bei Hinterbliebenenrenten von Uber 500 DM monatlich kann der Hundertsatz der Rente nach § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG über 350 DM hinaus bis auf 30 gekürzt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigen (BGH RzW 1970, 32 Nr. 24; 406 Nr. 10). Vom Berufungsgericht sind keine Umstände festgestellt worden, nach denen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine andere Hun-dertsatzbemessung rechtfertigen würden, als sie § 13
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Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der 1. DV-3EG vorsieht. Auch die Klägerin hat solche Umstände nicht vorgetragen. Bei der Höhe des Gesamtbetrages der drei nebeneinander gezahlten BEG-Renten und der sonstigen Einkünfte der Klägerin kann hiervon auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Der Beklagte hat allerdings in dem Änderungsbescheid vom 3. August 1966 die Hinterbliebenenrente erstmals um einen über 350 DM liegenden Betrag rückwirkend ab 1. Januar 1961 gekürzt, nachdem er bisher die Kürzung auf 350 DM beschränkt hatte. Hierbei handelte es sich um eine rechtliche Auslegungsfrage, die eine Neufestsetzung der Rente für sich allein nicht rechtfertigt. Der Beklagte hätte daher den Änderungsbescheid vom 3* August 1966 nicht auf die gesetzliche Neuregelung der §§ 141 d bis k BEG stützen können, wenn sich nur unter dem Gesichtspunkt der richtigen Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der 1. DV-BEG eine andere Hinterbliebenenrente errechnet hätte.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Durch die Neuregelung der §§ 141 d bis k BEG und die linearen Rentenerhöhungen der §§ 156 Abs. 5, 157 Abs. 2 BEG, § 38a der 3. DV-BEG hat sich der Gesamtbetrag der nach § 141h Abs. 2 BEG beim Hundertsatz der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigenden eigenen Berufsschadensrente und der Berufsschadenswitwenrente der Klägerin nach den vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen der Landesrentenbehörde um mindestens 190 DM monatlich
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erhöht. Da schon die bisher nach § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigten Beträge zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente um 350 -)M führten, bewirkt bereits eine weitere Kürzung un 3 x 50 = 150 DM, daß die Hinterbliebenenrente unter den Mindestbetrag nach § 19 BSG, § 21a der 1. DV-BEG absinken würde. Die Behörde hat im Bescheid vom 3. August 1966 jeweils den Mindestbetrag der 3linterbliebenenrente festgesetzt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, inwieweit sie den Hundertsatz der Rente insgesamt hätte kürzen können. Sie war jedenfalls nicht gehindert, wegen der nach §§ 141h Abs. 2, 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Mehrbeträge der beiden Berufsschadensrenten die Hinterbliebenenrente um einen über 350 DM liegenden Betrag zu kürzen, sofern sie den Mindesthundertsatz von 30 beachtete. Bei der bisherigen Kürzung von 350 DM handelte es sich nur um ein Berechnungselement der Rente, das nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb nicht der Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 6. iindVO zur 1. DV-BEG unterliegt (BGH RzW 1969, 428 Hr. 33).
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Der Hechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Bundesrichter Henkel Mai	Zorn	kann	nicht	unterschrei
 ben; er ist beurlaubt.
Mai
 Puchs	Dr.	Thumm