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BGH · IX ZR 148/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/68

Ein Verfolgter, der vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben Stehen konnte, hat nach § 33 Abs. 2 BEG nF auch für die Zeit bis zu dem möglichen Eintritt in das Erwerbsleben Anspruch auf lapitalentSchädigung und Rente wegen einer verfolgungs-bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift bedeutet eine Anspruchsverbesserung im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG für diejenigen Verfolgten, die den Zeitpunkt des möglichen Eintritts in das Erwerbsleben erlebt haben und von diesem Zeitpunkt an schon nach § 33 BEG aF anspruchsberechtigt waren. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. November 1963 hat Rechtsanwalt E^H^J den Abgeltungsvergleich gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an-gefochten und um neue Bearbeitung der Gesundheitsschadens-ansprüche gebeten. Dabei hat er sich auf eine mindestens einjährige Haft der Klägerin in einem Konzentrationslager und auf eine Ablehnung des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen berufen und deshalb den Vergleich angefochten. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung weder nach Art. I Nr. 21 (§31 Abs. 2 BEG) noch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gegeben seien. Das Landgericht hat die Klage auf Kapitalentschä-digung für die Zeit von der Befreiung an und Rente, berechnet unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 30 einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und eines höchstmöglichen Hundertsatzes, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ein Recht der Klägerin, den Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs.4 und 5 und Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG anzufechten, verneint. Der neu eingefügte § 31 Abs. 2 BEG kommt der Klägerin nicht zugute, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls von Mai 1944 bis April 1945, also nicht mindestens ein Jahr, in Konzentrationslagern festgehalten worden ist. Das Ghetto Berechowo oder Berehofe, in dem sich die Klägerin nach ihrer Darstellung vor Mai 1944 befand, ist in der Anlage zur 6. Das Berufungsgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, daß mit ihm nicht nur der Haftschaden, sondern sämtliche Entschädigungsansprüche, also auch der bereits geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch, abgegolten werden sollte. Zugunsten des Berechtigten ist zu unterstellen, daß für ein Nachgeben im Vergleich medizinische Überlegungen maßgeblich waren, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrags konkrete, über den 1. Auch kann nicht von dem Erfordernis abgesehen werden, daß sich aus dem Vorbringen des Berechtigten die Geltendmachung eines Rentenanspruchs ergab. Das Berufungsgericht hat daher rechtlich zutreffend die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt der Angleichung gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG verneint. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht zu Recht auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums (§ 119 BGB) als nicht gegeben erachtet. Seine Begründung, ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum des Rechtsanwalts sei nach der Sachund Rechtslage unwahrscheinlich, begegnet zwar Bedenken, weil nicht dieser Rechtsanwalt, sondern sein Vertreter D^^ für ihn und die Klägerin den Vergleich abgeschlossen hat. Die Klägerin hätte die Rechtzeitigkeit ihrer Anfechtung darlegen und sich mit dem vorerwähnten Schreiben der Entschädigungsbehörde auseinandersetzen müssen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Anfechtung des Vergleichs nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt durchgreift. Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchluBG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchluflG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30). Nach dieser Vorschrift sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten, der vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stand, nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde. Im übrigen ist ein neues Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG oder ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG auch dann gegeben, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich darum scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zweifelhaft war (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Nach dem Sinn des § 33 Abs. 2 BEG soll ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht daran scheitern, daß der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte. Der Klägerin kann somit ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen. Allerdings hat sie die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt. Auch hatte die Klägerin bereits im Februar 1964 die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Angaben gemacht und hierauf im Schriftsatz vom 8. Der Senat weist ferner noch darauf hin, daß ersichtlich die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1965» Im übrigen kann von einem groben Mißverhältnis zwischen dem Schaden und der Leistung des Landes, das ein Festhalten an den Vergleich als unzu demutbar erscheinen läßt, dann nicht gesprochen werden, wenn der Vergleich wegen Fehlens amtlicher Unterlagen und auch wegen verschiedener Angaben über die Haftzeiten abgeschlossen wurde, wofür der Aktenvermerk auf Blatt 63 EA sprechen kann.

Zitierte Normen: § 33 BEG § 119 BGB § 33 BEG
RechtsanwaltBEG-SchlußGBEGvergleichenAnspruchBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 33 Abs. 2; BEG-SchlußG Art. III Nr. 2 Abs. 1
Ein Verfolgter, der vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben Stehen konnte, hat nach § 33 Abs. 2 BEG nF auch für die Zeit bis zu dem möglichen Eintritt in das Erwerbsleben Anspruch auf lapitalentSchädigung und Rente wegen einer verfolgungs-bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift bedeutet eine Anspruchsverbesserung im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG für diejenigen Verfolgten, die den Zeitpunkt des möglichen Eintritts in das Erwerbsleben erlebt haben und von diesem Zeitpunkt an schon nach § 33 BEG aF anspruchsberechtigt waren.
BGH, Urt . v. 3. Juni 1971 - II ZR H8/G8 » OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 148/68	URTEIL	Verkfindet	am
3. Juni 1971
Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkunde beam ter der GeachiftMteile
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rachel
»
Klägerin und Revisionsklägerin-j-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in	O^B^fplatz	0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Dr."Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgeriohts München vom 23. November 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-lagenfi-ei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1929 in	(CSR)	geborene jüdische
 Klägerin beantragte 1950 Entschädigung und meldete im einzelnen Schaden an Freiheit und Schaden an Leben nach ihrem Vater an. Im März 1958 machte sie einen Gesund-heitsschaden ohne nähere Angaben über Art und Umfang der Leiden und der Schädigung geltend. Rechtsanwalt der Bevollmächtigte der Klägerin, verglich sich für diese durch seinen Vertreter D^Bai 7. Januar I960 mit der
 
Entschädigungsbehörde. Der Freistaat Bayern verpflichtete sich, zur Befriedigung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemachten Ansprüche 1.800 DM Entschädigung zu zahlen. Kr. 4 des Vergleichs lautet:
"Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgegolten".
Im Februar 1964 bezeichnete Rechtsanwalt EflHI unter Verwendung des üblichen Vordrucks die als Verfolgungsschaden geltend gemachten Leiden und Beschwerden und reichte Unterlagen hierfür ein. Die Entschädigungsbehörde teilte ihm mit Schreiben vom 24. Februar 1964 mit, daß eine Bearbeitung des GasundheitsSchadens nicht mehr möglich sei, da mit Vergleich vom 7. Januar I960 sämtliche Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsge-setz abgegolten worden seien.
Am 10. November 1963 hat Rechtsanwalt E^H^J den Abgeltungsvergleich gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an-gefochten und um neue Bearbeitung der Gesundheitsschadens-ansprüche gebeten. Dabei hat er auf die bereits im Februar 1964 überreichten Unterlagen verwiesen. Gleichzeitig hat er den Gesundheitsschadensanspruch, auch soweit er sich aus den Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes ergibt, angemeldet. Dabei hat er sich auf eine mindestens einjährige Haft der Klägerin in einem Konzentrationslager und auf eine Ablehnung des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen berufen und deshalb den Vergleich angefochten.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung weder nach Art. I Nr. 21 (§31 Abs. 2 BEG) noch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gegeben seien.
 
Das Landgericht hat die Klage auf Kapitalentschä-digung für die Zeit von der Befreiung an und Rente, berechnet unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 30 einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und eines höchstmöglichen Hundertsatzes, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anspruchs weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurUckzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ein Recht der Klägerin, den Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 und Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG anzufechten, verneint. Der neu eingefügte § 31 Abs. 2 BEG kommt der Klägerin nicht zugute, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls von Mai 1944 bis April 1945, also nicht mindestens ein Jahr, in Konzentrationslagern festgehalten worden ist. Das Ghetto Berechowo oder Berehofe, in dem sich die Klägerin nach ihrer Darstellung vor Mai 1944 befand, ist in der Anlage zur 6. DV-BEG, ergänzt durch ErgVO-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970, nicht als HaftStätte im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG aufgefUhrt.
Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin auch ein Recht, den Vergleich nach
 
Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Hr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG anzufechten, nicht zur Seite. Das Berufungsgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, daß mit ihm nicht nur der Haftschaden, sondern sämtliche Entschädigungsansprüche, also auch der bereits geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch, abgegolten werden sollte. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vergleichs ist die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der Auslegungsregel des § 133 BEG unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 358 Nr. 40) setzt die in Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG vorgesehene entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG voraus, daß der Berechtigte seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen. Zugunsten des Berechtigten ist zu unterstellen, daß für ein Nachgeben im Vergleich medizinische Überlegungen maßgeblich waren, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrags konkrete, über den 1. November 1953 hinaus fortdauernde Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt hatte. Die Auffassung, daß medizinische Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs maßgebend sein mußten, liegt auch den Entscheidungen BGH RzW 1969, 354 Nr. 34; 505 Nr. 52 und 506 Nr. 53 zugrunde. An ihr wird angesichts des Wortlauts des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, der die entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG vorsieht, festgehalten. Auch kann nicht von dem Erfordernis abgesehen werden, daß sich aus dem Vorbringen des Berechtigten die Geltendmachung eines Rentenanspruchs ergab. Mit dieser Rechtsprechung steht das Berufungsurteil im Einklang. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlte es an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im Ausgangsverfahren. Auch im Angleichungsverfahren hat die Klägerin
 nichts dafür vorgetragen, daß ihrem damaligen Verhalten medizinische Erwägungen zugrunde lagen (vgl. BGH RzW 1971» 186 Nr. 98). Das Berufungsgericht hat daher rechtlich zutreffend die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt der Angleichung gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG verneint.
Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht zu Recht auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums (§ 119 BGB) als nicht gegeben erachtet.
Seine Begründung, ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum des Rechtsanwalts	sei	nach	der	Sachund
 Rechtslage unwahrscheinlich, begegnet zwar Bedenken, weil nicht dieser Rechtsanwalt, sondern sein Vertreter D^^ für ihn und die Klägerin den Vergleich abgeschlossen hat. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet aber aus anderen Gründen aus. Das Landgericht hat die Anfechtungsfrist des § 121 BGB als nicht gewahrt angesehen« Das Berufungsgericht hat zwar diese Präge nicht erörtert. In den Entschädigungsakten befindet sich jedoch auf Blatt 11 die Abschrift eines an Rechtsanwalt	gerichteten	Schreibens	der	Ent-
schädigungsbehörde vom 24. Februar 1964, in dem darauf hingewiesen ist, daß mit dem Vergleich vom 7. Januar I960 sämtliche Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgegolten seien. Spätestens seit dem Zugang dieses Schreibens konnte Rechtsanwalt	keinen	Zwei-
fel mehr über den Inhalt des Vergleichs haben. Er hat aber den Vergleich erst mit einem am 10. November 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Sohriftsatz angefochten. Selbst wenn diese Anfechtung auch als Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung angesehen werden könnte, sind die maßgeblichen Fristen (§§ 121, 124 BGB)
 
nicht gewahrt. Die Klägerin hätte die Rechtzeitigkeit ihrer Anfechtung darlegen und sich mit dem vorerwähnten Schreiben der Entschädigungsbehörde auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.
Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Anfechtung des Vergleichs nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt durchgreift. Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchluBG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchluflG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30). Hier kann ein weitergehender Anspruch aufgrund des durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten -§—33 Abs. 2 BEG in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten, der vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stand, nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/1550 S. 27) verbessert die Vorschrift die Rechtslage zugunsten jugendlicher Verfolgter. Demgegenüber vertrat der Wiedergutmachungsausschuß die Auffassung, daß die Vorschrift nur der Klarstellung dient (Kurzprotokoll der 36. Sitzung vom 5. November 1964» S. 8, und der 46. Sitzung vom 24. November 1965» S. 4). Vor der Einfügung der dem § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Bestimmung war es zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen
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mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt werden soll (vgl. OLG Stuttgart in RzW 1959, 253 Nr. 12, und OLG Frankfurt/M., nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. Januar 1964 - 8 U 207/63 - E). Diese nach der früheren Rechtslage bestehenden Zweifel sind durch § 33 Abs. 2 BEG beseitigt worden. Hierin hat der Bundesgerichtshofs bereits im Urteil vom 27. April 1966 - IV ZR 203/64 nicht veröffentlicht, eine Anspruchsverbesserung erblickt. Im übrigen ist ein neues Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG oder ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG auch dann gegeben, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich darum scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zweifelhaft war (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Nach dem Sinn des § 33 Abs. 2 BEG soll ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht daran scheitern, daß der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte. Die Vorschrift tritt damit der Vorstellung entgegen, daß eine Erwerbsminderung nicht in Betracht kommt, wenn der Geschädigte noch nicht erwerbstätig sein konnte.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht zur abschließenden Klärung der Frage aus, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BEG erfüllt.
Sie ist am 15. März 1929 geboren, wohnte vor Beginn der Verfolgung bei ihren Eltern und besuchte die Schule, Spätestens im April 1944 wurde sie nach ihrer Darstellung in ein Ghetto eingewiesen. Während ihrer Festhaltung im Ghetto und in Konzentrationslagern hat sie nach ihren Angaben die Gesundheitsschäden erlitten, für die sie
 
Kapitalentschädigung für die Zeit von der Befreiung an und Rente verlangt. Sie war nach ihrem Vortrag bei Beginn ihrer Verfolgung noch nicht erwerbstätig. Darauf allein kommt es allerdings nicht an. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland damals bereits im Erwerbsleben stehen konnte. Dies muß tatrichterlich noch geklärt werden. Der Klägerin kann somit ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen. Allerdings hat sie die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt. Dies ist unschädlich. Denn die Anfechtung des Vergleichs ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Auch hatte die Klägerin bereits im Februar 1964 die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Angaben gemacht und hierauf im Schriftsatz vom 8. November 1965 verwiesen. Damit hat sie ihrer_Substantiierungs-pflicht (Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG und § 190 a BEG) genügt.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung zurückzuverweisen.
Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit, ihr Vorbringen zu wiederholen, der für Rechtsanwalt	handelnde	Vertreter	D^|^	sei	kaufmänni-
scher Angestellter gewesen. Dieses Vorbringen kann im Re-visionsrechtszug als neues tatrichterliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß sich aus den Vollmachtsurkunden Blatt 9 und 9a EA und aus der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin Blatt H EA kein Verbot der Erteilung einer Untervollmacht, sondern das Gegenteil ergibt.
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Der Senat weist ferner noch darauf hin, daß ersichtlich die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1965»
454 Br. 10 und 522 Br. 25 das Festhalten an einem Vergleich gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Denn hier liegt dem Vergleichsabschluß nicht eine rechtsirrige Beurteilung der Sachlage zugrunde. Im übrigen kann von einem groben Mißverhältnis zwischen dem Schaden und der Leistung des Landes, das ein Festhalten an den Vergleich als unzu demutbar erscheinen läßt, dann nicht gesprochen werden, wenn der Vergleich wegen Fehlens amtlicher Unterlagen und auch wegen verschiedener Angaben über die Haftzeiten abgeschlossen wurde, wofür der Aktenvermerk auf Blatt 63 EA sprechen kann.
Mai	Graf	von	der Mühlen
 Henkel	Br.	Thumm