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BGH · IX ZR 148/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/14

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 17. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 148/14
vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZR148.14.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
 am 17. Dezember 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	nach	§ 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Ge-
richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über
 
eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 30.10.2013 - 11 0 671/13 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 24 U 4433/13 -