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BGH · IX ZR 148/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
DarmstadtRechtFrankfurtFischerZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 148/11
vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Juni 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 441.182,27 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4	Satz	2
 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.06.2010 -30 538/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2011 - 12 U 120/10 -