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BGH · IX ZR 148/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO) beigefügt. Sie ist auch in dem jetzigen Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht veranlasst. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
FischerAnhörungsrügeZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 148/04
1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 1. Februar 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet.	Die	Gerichte	sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 26. Oktober 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abge-
 
sehen. Sie ist auch in dem jetzigen Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht veranlasst. Weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann jedoch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 -IXZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -