BGH · IX ZR 148/04 vom 26.10.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach § 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens beginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 3 Dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutschland steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskräftig anerkannt sind. 4 Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die Hauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheblich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gemäß Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen