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BGH · IX ZR 148/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 148/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Wird die Anschlußrevision wie hier erst nach Teilannahme der Revision eingelegt, so ist sie unzulässig, soweit sie einen anderen Teil des Streitgegenstands betrifft, hinsichtlich dessen die Annahme der Revision bereits abgelehnt worden ist (BGHZ 131,95, 97 f). Er hat ferner erkannt, daß der Beklagte zu 1 diesen Anspruch durch Aufrechnung nur noch in Höhe von 7.985,19 DM zu Fall bringen und seine Revision deshalb nur in dieser Höhe Aussicht auf Erfolg haben kann. Juni 2001 (BGHZ 144, 156, 159), in welchem der Senat die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußrevision vom Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand der Revision und demjenigen der Anschlußrevision abhängig gemacht hat. An dieser Akzessorietät fehlt es hier, weil die Anschlußrevision nur die Hauptforderung der Klägerin zu dem Gegenstand hat und sich damit auf einen anderen prozessualen Anspruch bezieht, als der zur Entscheidung angenommene Teil der Revision.

HöheAnschlußrevisionAnspruchGegenstandunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 148/01
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die erst nach Ablauf der für die Klägerin geltenden Revisionsfrist eingelegte Anschlußrevision ist unstatthaft. Die unselbständige Anschlußrevision setzt voraus, daß der von ihr berührte prozessuale Anspruch noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der unselbständigen Anschlußrevision nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Antrag im Rahmen der Revision (BGHZ 36, 162, 166; 131, 95, 97). Wird die Anschlußrevision wie hier erst nach Teilannahme der Revision eingelegt, so ist sie unzulässig, soweit sie einen anderen Teil des Streitgegenstands betrifft, hinsichtlich dessen die Annahme der Revision bereits abgelehnt worden ist (BGHZ 131,95, 97 f).
Der Senat hat im Teilannahmebeschluß vom 3. März 2005 ausgesprochen, daß das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach zu Recht einen
 
Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 50.877 DM zuerkannt hat. Er hat ferner erkannt, daß der Beklagte zu 1 diesen Anspruch durch Aufrechnung nur noch in Höhe von 7.985,19 DM zu Fall bringen und seine Revision deshalb nur in dieser Höhe Aussicht auf Erfolg haben kann. Darüber hinaus ist die Revision nicht zur Entscheidung angenommen worden. Gegenstand des weiteren Revisionsverfahrens ist deshalb nur noch die Frage, in welcher Höhe etwaige Aufrechnungsforderungen bestehen. Indessen sind die Fragen der Existenz, Höhe und Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Rückzahlung von Vorschüssen von der Wirkung der Nichtannahmeentscheidung umfaßt und somit weiterer gerichtlicher Prüfung entzogen.
Dies steht im Einklang mit dem Urteil vom 21. Juni 2001 (BGHZ 144, 156, 159), in welchem der Senat die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußrevision vom Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand der Revision und demjenigen der Anschlußrevision abhängig gemacht hat. An dieser Akzessorietät fehlt es hier, weil die Anschlußrevision nur die Hauptforderung der Klägerin zu dem Gegenstand hat und sich damit auf einen anderen prozessualen Anspruch bezieht, als der zur Entscheidung angenommene Teil der Revision.
Fischer
 Cierniak
Neskovic
 Lohmann
Vill