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BGH · IX ZR 147/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 147/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Der Kläger hat die Anfechtung Diesen hat der Kläger durch Angabe der Tatsachen, welche die Aufrechnungslage begründeten, in seiner Anfechtungserklärung eindeutig bezeichnet.

Zitierte Normen: § 30 KO
PauluschAnfechtungAufrechnungslageMärzKlägerAufrechnungserklärung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 147/97	BESCHLUSS
vom 19. März 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 19. März 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
180.762,49 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Beklagte hat die Aufrechnungslage durch ihre eigenen Bestellungen vom 27. und 28. Januar 1993 in anfechtbarer Weise (§ 30 Nr. 2 KO) herbeigeführt. Der Kläger hat die Anfechtung
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auf S. 11 seiner Berufungsbegründung vom 4. Mai 1995 rechtswirksam erklärt. Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung richtet sich die Konkursanfechtung nicht allein gegen die Aufrechnungserklärung, sondern mindestens gegen den mit der Herstellung der Aufrechnungslage beginnenden und mit der Aufrechnungserklärung endenden Gesamtvorgang (BGHZ 86, 349,
 353 f.; 129, 336, 343 f.). Diesen hat der Kläger durch Angabe der Tatsachen, welche die Aufrechnungslage begründeten, in seiner Anfechtungserklärung eindeutig bezeichnet. Damit schließt zugleich jedenfalls die Anfechtung die von der Beklagten gewünschte Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit ihrem Anspruch auf Befreiung von der Wechselverbindlichkeit gegen die Klageforderung aus.
Paulusch
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer