b) Verweist die Versorgvings Zusage auf die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, kann sich eine nachteilige Änderung dieser Vorschriften grundsätzlich auch nach dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand zu seinen Lasten auswirken (entschieden für § 55 BeamtVG idF des 2. (3) Tritt Herr F^|H........in den Ruhestand, so gewährt ihm die und eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. April 1980, hatte die Beklagte sein Ruhegehalt in einem Vermerk festgestellt und unter Bezugnahme darauf dem Kläger die Höhe des Ruhegehalts durch Schreiben vom 19. Die Vereinbarung, dem Kläger "eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften" zu gewähren, sei dahin auszulegen, daß auf die Versorgung des Klägers alle beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden seien, sofern nicht im Einzelfall vertraglich abweichende Bestimmungen getroffen seien oder der Sinn und Zweck einer Vorschrift einer Anwendung auf den Kläger entgegenstehe. Der Umstand, daß nur eine "entsprochene Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften'1 vereinbart worden sei, schließe es ebenfalls nicht aus, die jeweils gültige Fassung der beamtenrechtlichen Versorgungsvor-schriften anzuwenden. Die Parteien hätten mit dieser Formulierung nur klargestellt, daß im Falle des Klägers, der nicht mehr Beamter gewesen sei, nur eine entsprechende Anwendung in Betracht komme. Aus dem Vortsinn der Formulierung lasse sich nicht herleiten, daß die Parteien eine nur statische Verweisung auf die bei VertragsSchluß gültige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewollt hätten. Nachtrag zu dem Anstellungsvertrag ein festes Ruhegehalt vereinbart, das alle Leistungen eingeschlossen habe; deshalb sei § 12 des ursprünglichen Anstellungsverträges, der eine jährliche Sonderzuwendung als* Bestandteil der Altersversorgung vorgesehen habe, schon damals gestrichen worden. Daß die Parteien mit der Formulierung des § 10 Abs.4 den wesentlichen Inhalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in den Vertrag übernommen hätten, erkläre sich daraus, daß damit der Kläger gegen eine ihm nachteilige Ände- rung der für die Bemessung des Ruhegehalts maßgebenden Vorschriften des § 14 BeamtVG vertraglich gesichert gewesen sei* Auch das spreche dafür, daß die Parteien im übrigen § 10 Abs.3 Satz 1 als dynamische Verweisung angesehen hätten* Auch für Arbeitnehmer, deren Stellung der eines Beamten nicht gleiche, könne eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften vertraglich vereinbart werden. Die Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Anrechnung anderer Renten auf das Ruhegehalt hänge weder nach dem Vertrage noch nach den darin in Bezug genommenen Vorschriften von einer Billigkeitsentscheidung der Beklagten ab, die gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüft werden könnte. § 55 BeamtVG sei auch in seiner neuen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar und nach seinem Sinn und Zweck auf den Kläger anzuwenden. Da die Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolge, sei dieser Zweck auch bei der Bemessung seiner Versorgung zu beachten. Ebenso komme es nicht darauf an, daß die Parteien die ruhegehaltfähige Dienstzeit zugunsten des Klägers abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbart hätten. Dieses Zugeständnis beziehe sich nur auf die Vorverlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, besage aber nichts über die nach den beamtenrechlichen Vorschriften gebotene Anrechnung von Renten. Der Umstand, daß die dem Kläger nachteilige Änderung des § 55 BeamtVG erst nach der Pensionierung erfolgt sei, stehe der Anwendung der Vorschrift wiederum nicht entgegen. Da die Parteien eine dynamische Verweisung auf die Jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbart hätten, gehöre es von vornherein zu dem Inhalt der vertraglich eingeräumten Position, daß diese sich durch eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften sowohl zugunsten wie zuungunsten des Berechtigten ändern könne. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters hat die Beklagte das Altersruhegehalt des Klägers für die Zeit ab 1. Rechtsfehler dahin aus, daß die Beklagte damit nur die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts nach den damals gültigen Bestimmungen errechnet, aber keine neue Vereinbarung mit dem Kläger über die Anrechnung seiner Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt getroffen hat. Sinn und Tragweite einer solchen Verweisung erschließen sich nur aus dem Zusammenhang mit den einzelvertraglichen Abreden über die zugesagte Versorgung und sonstigen für die Auslegung bedeutsamen Umständen des Einzelfalles. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Auslegung mit dem Wortlaut vereinbar ist, ob Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 1. HStruktG sei kraft der Verweisung in § 10 Abs.3 Satz 1 des Anstellungsvertrages auf die Altersversorgung des Klägers anwendbar. Der Vertrag enthält keine eigenständige Regelung der Frage, ob die Sozialversicherungsrente des Klägers auf das vereinbarte Altersruhegehalt anzurechnen ist. § 10 Abs.3 Satz 1 des Vertrages bestimmt aber, daß der Kläger "eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften" erhalten soll. Das gilt nicht nur für die Bestimmungen, die schon bei Vereinbarung der VersorgungsZusage (letzte Fassung) bestanden und bis zu dem Inkrafttreten des 2. § 10 Abs.3 Satz 1 des Vertrages erklärt zwar im Gegensatz zu anderen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich die .jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften für entsprechend anwendbar. In einigen Fällen haben sie ausdrückliche auf die .jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften Bezug genommen, in anderen dagegen nicht, ohne daß sich daraus ein sachlicher Unterschied ergäbe. Die Beklagte hat dem Kläger eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zugesagt. Dabei sind zwar durch §10 Abs.4 des Vertrages die Höhe des Ruhegehaltes und seine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit - ungeachtet der Verwendung beamtenrechtlicher Begriffe und Vorstellungen - abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt worden. Im übrigen haben die Parteien jedoch zur näheren Ausgestaltung der VersorgungsZusage auf die bereitliegende Versorgungsordnung des Beamtenrechts Bezug genommen, von der ihnen bekannt war, daß sie gesetzlichen Veränderungen unterliegt. Für die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und den Kläger als früheren Beamten, der durch den Wechsel zur Rechtsvorgängerin der Beklagten seine beamtenrechtliche Versorgung aufgegeben hatte, lag das nahe. Die Revision rügt auch nur, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien die Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (und damit des Altersruhegehalts) an die wirtschaftliche Entwicklung abweichend vom Beamten: echt geregelt hätten. Während bei der Beamtenversorgung nach den §§ 70 ff BeamtVG auch Veränderungen des gesamten Besoldungsaufwandes, die in strukturellen Änderungen ihren Grund hätten, durch AnpassungsZuschläge Rechnung getragen werde, berücksichtige die vereinbarte Anpassung des Altersruhegehaltes nach dem Bankengehaltstarif Strukturveränderungen wie z. Durch § 10 Abs.4 des Vertrages haben die Parteien vertraglich festgelegt, in welcher Höhe die Altersversorgung der letzten dienstlichen Stellung des Klägers angemessen ist, und ferner bestimmt, in welcher Weise die Versorgung der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden soll* Dadurch wird gewährleistet, daß der Kläger im Alter seiner Stellung gemäß versorgt ist* Die vertragliche Anpassungsklausel sorgt dafür, daß das Ruhegehalt in Über-einstirmung mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt. Dieses Problem wird durch die beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften - Jetzt § 55 BeamtVG - geregelt, die nach § 10 Abs.3 des Vertrages auf die Versorgung des Klägers entsprechend anwendbar sind. Mit der Anpassung des Altersruhegehaltes an die wirtschaftliche Entwicklung hat das nichts zu tun; sie wird schon durch § 10 Abs.4 des Vertrages gewährleistet. Der Umstand, daß die vertragliche Anpassungsklausel von den Vorschriften abweicht, die für die Anpassung der Beamtenversorgung gelten, läßt es keineswegs als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen, über die Anrechenbarkeit der Sozialversicherungsrente entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach den Jeweils geltenden beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften zu entscheiden. Bei dieser Sachlage widerspricht die Auffassung der Revision, die vom Beamtenversorgungsrecht abweichende Anpassungsklausel verbiete auch die Heranziehung der neuen beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen, dem erklärten Parteiwillen, die Altersversorgung des Klägers der Beamtenversorgung anzugleichen. Das schließt ein, daß dem Kläger nicht nur die Vorteile gesetzlicher Verbesserungen im Beamtenversorgungsrecht zugute kommen, sondern daß er auch nachteilige Veränderungen mittragen muß, soweit im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 5. Die nachteilige Änderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften kann sich aufgrund des Anstellungsvertrages auch noch nach der Pensionierung des Klägers auswirken.
Nachschlagewerks Ja BGHZs nein
BGB §§ 133 B, 157 C, 611; BeamtVG § 53
a) Zur Auslegung einer Versorgungszusage, die wegen der Ausgestaltung der Altersversorgung auf beamtenrechtliche VersorgungsvorSchriften verweist.
b) Verweist die Versorgvings Zusage auf die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, kann sich eine nachteilige Änderung dieser Vorschriften grundsätzlich auch nach dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand zu seinen Lasten auswirken (entschieden für
§ 55 BeamtVG idF des 2. Haushaltsstrukturgesetzes).
BGH, Urt. v. 27. März 1984 - IX ZR 147/83 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 147/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
27. März 1984 Pohl
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Helfried F H^m&llee 1, B
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Deutsche und Anstalt des
öffentlichen Rechts, K^mpallee 62-70, gesetz-
lich vertreten durch den Vorstand: Dr. Hermann S<
Dr. Dieter CM| und Dr. Dirk
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Dres. und
3/
— 2. —
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war von 1953 bis August 1965 Landesbeamter (Oberregierungsrat), danach bis 1980 Vorstandsmitglied der D^flHI^ LBBIHHHHHfc und der Beklagten, die am 1. Januar 1966 aus der Zusammenlegung der
und der S{
entstand.
Er schied ohne beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde deshalb bei der Bundesanstalt für Angestellte nachversichert. Er leistete außerdem in geringem Umfange freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
~ 3 -
Die Beklagte sagte dem Kläger im Anstellungsvertrag eine Altersversorgung zu. Die sie regelnden Vertragsbestimmungen wurden mehrfach geändert und lauten in der letzten Fassung:
§ 10
(3) Tritt Herr F^|H........in den Ruhestand, so gewährt
ihm die und eine
Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Diese Regelung umfaßt nicht die Erbringung einer Leistung entsprechend dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15*7*1965 ..... in der jeweiligen Fassung.
(4) Das Ruhegehalt beträgt nach 10 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigert sich in den darauffolgenden 15 Jahren um je 2 %, von da an um je 1 % jährlich bis zu einem Höchstruhegehalt vöh 75 %. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnt am 1. Dezember 1935* Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen 113 872,66 DM; sie betragen mindestens 75 % des monatlichen Festgehaltes einschließlich der Dienstaufwandsentschädigung zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge werden der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt; sie erhöhen oder vermindern sich jeweils in dem Umfang, in dem sich die Gehälter der höchsten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken erhöhen oder vermindern.
Der Kläger befindet sich seit 1. Juni 1980 im Ruhestand. Vorher, am 30. April 1980, hatte die Beklagte sein Ruhegehalt in einem Vermerk festgestellt und unter Bezugnahme darauf dem Kläger die Höhe des Ruhegehalts durch Schreiben vom 19. Mai 1980 mitgeteilt*
Der Kläger bezieht neben dem vereinbarten Ruhegehalt eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte rechnete aufgrund der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften zunächst 49,11 % der jeweiligen Sozialversicherungsrente (Rentenanteil, der auf Beiträgen öffentlicher Arbeitgeber beruhte) auf das Ruhegehalt an. Durch Schreiben vom 28. Mai 1982 teilte sie dem Kläger mit, daß infolge der Änderung des § 55 BeamtVG ab 1. Januar 1982 98,42 % (später berichtigt auf 97,81 %)
der jeweiligen Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt anzurechnen seien. Sie kürzte dementsprechend unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 das Ruhegehalt.
Der Kläger verlangt mit der Klage Nachzahlung der einbehaltenen Beträge bis einschließlich August 1982 und die Feststellung, daß die Beklagte nur 49,11 % seiner Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt anrechnen dürfe. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, § 55 BeamtVG in der Fassung des Art« 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 (BGBl 1981 I 1524) sei als Bestandteil der vertraglichen Versorgungsregelung bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers zu berücksichtigen. Die Vereinbarung, dem Kläger "eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften" zu gewähren, sei dahin auszulegen, daß auf die Versorgung des Klägers alle beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden seien, sofern nicht im Einzelfall vertraglich abweichende Bestimmungen getroffen seien oder der Sinn und Zweck einer Vorschrift einer Anwendung auf den Kläger entgegenstehe.
Bei einer allgemeinen Verweisung auf die Versorgungsregelung für Bundesbeamte solle im Zweifel auf die jeweilige Fassung der in Bezug genommenen Bestimmungen verwiesen werden. Beiden Parteien sei bei Vertragsabschluß klar gewesen, daß die gesetzliche Versorgungsregelung für Bundesbeamte einem steten Wandel unterliege. Mit der Unterwerfung unter diese Regelung hätten sie gerade eine Anpassung der Versorgungslage des Klägers an die veränderten Umstände in demselben Maße erstrebt, in dem der Gesetzgeber diese zu dem Anlaß nehme, die gesetzliche Versorgungsregelung für Bundesbeamte neu zu gestalten. Es sei
ihnen entscheidend darauf angekommen, den Kläger in versorgungsrechtlicher Hinsicht einem entsprechenden Bundesbeamten möglichst gleichzustellen, wobei künftige Veränderungen dieser Rechtsposition sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Klägers Berücksichtigung finden sollten. Dies habe der beiderseitigen Interessenlage entsprochen.
Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, daß § 10 Abs. 3 des AnstellungsVertrages (in der hier maßgebenden letzten Fassung) im Gegensatz zu anderen Vertragsbestimmungen, die in anderem Zusammenhang ebenfalls auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen, nicht ausdrücklich die Jeweils gültigen Vorschriften für anwendbar erkläre.
Der Umstand, daß nur eine "entsprochene Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften'1 vereinbart worden sei, schließe es ebenfalls nicht aus, die jeweils gültige Fassung der beamtenrechtlichen Versorgungsvor-schriften anzuwenden. Die Parteien hätten mit dieser Formulierung nur klargestellt, daß im Falle des Klägers, der nicht mehr Beamter gewesen sei, nur eine entsprechende Anwendung in Betracht komme. Aus dem Vortsinn der Formulierung lasse sich nicht herleiten, daß die Parteien eine nur statische Verweisung auf die bei VertragsSchluß gültige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewollt hätten.
Die gegenteilige Auffassung des Klägers lasse sich nicht darauf stützen, daß durch den 11. Nachtrag vom 1. Februar 1978 in § 10 Abs. 3 die Gewährung einer jähr-
liehen Sonderzuwendung nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Diese Regelung spreche vielmehr gegen die Ansicht des Klägers. § 2 Abs. 2 BeamtVS habe erstmals mit Wirkung vom
I. Januar 1977 bestimmt, daß zur beamtenrechtlichen Versorgung die jährliche Sonderzuwendung gehöre. Die Parteien hätten aber schon im 2. Nachtrag zu dem Anstellungsvertrag ein festes Ruhegehalt vereinbart, das alle Leistungen eingeschlossen habe; deshalb sei § 12 des ursprünglichen Anstellungsverträges, der eine jährliche Sonderzuwendung als* Bestandteil der Altersversorgung vorgesehen habe, schon damals gestrichen worden. Daß die Parteien im 11. Nachtrag die jährliche Sonderzuwendung nochmals ausdrücklich ausgeschlossen hätten, spreche dafür, daß sie von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils gültigen Vorschriften des Beamtenrechts ausgegangen seien. Nur dann sei nämlich aufgrund der Neuregelung des § 2 Abs. 2 BeamtVG eine neue Vereinbarung erforderlich gewesen, um den schon im 2. Nachtrag vereinbarten Ausschluß der jährlichen Sonderzuwendung weiterhin beizubehalten.
Auch die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch den
II. Nachtrag spreche nicht gegen eine dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 10 Abs. 3. § 10 Abs. 4 in der Fassung des 11. Nachtrages habe die seit dem 2. Nachtrag gültige Vereinbarung eines festen Ruhegeldbetrages mit Anpassungsklausel abgelöst. Daß die Parteien mit der Formulierung des § 10 Abs. 4 den wesentlichen Inhalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in den Vertrag übernommen hätten, erkläre sich daraus, daß damit der Kläger gegen eine ihm nachteilige Ände-
rung der für die Bemessung des Ruhegehalts maßgebenden Vorschriften des § 14 BeamtVG vertraglich gesichert gewesen sei* Auch das spreche dafür, daß die Parteien im übrigen § 10 Abs. 3 Satz 1 als dynamische Verweisung angesehen hätten*
Unerheblich sei, ob die berufliche Stellung des Klägers der eines Beamten vergleichbar gewesen sei.
Auch für Arbeitnehmer, deren Stellung der eines Beamten nicht gleiche, könne eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften vertraglich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung sei als Verweisung auf die Versorgungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
Der Umstand, daß der Kläger während seiner Dienstzeit keine Besoldung nach Beamtenrecht, insbesondere weder e^nen gesonderten Ortszuschlag noch eine jährliche Sonderzuwendung, bezogen habe, sondern ein alle Leistungen pauschal einschließendes Festgehalt, stehe der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Versorgungsvorschriften ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß die Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers an die wirtschaftliche Entwicklung sich seit dem 11. Nachtrag nicht mehr nach den Veränderungen der Beamtenbesoldung, sondern nach den Tarifgehältern des privaten und öffentlichen Bankgewerbes richte. Alle diese Vereinbarungen beträfen nur die Höhe des Ruhegehalts, nicht aber die Anwendbarkeit sonstiger beamtenrechtlicher Ver-s orgungsbe s timmungen.
— 9 —
Die Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Anrechnung anderer Renten auf das Ruhegehalt hänge weder nach dem Vertrage noch nach den darin in Bezug genommenen Vorschriften von einer Billigkeitsentscheidung der Beklagten ab, die gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüft werden könnte. Vielmehr hätten die zur Zeit der Pensionierung gültigen Anrechnungsvorschriften (§§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 2 BeamtVG aF) wie § 55 BeamtVG eine zwingende Anrechnung vorgesehen.
§ 55 BeamtVG sei auch in seiner neuen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar und nach seinem Sinn und Zweck auf den Kläger anzuwenden. Die Vorschrift solle eine ungerechtfertigte Überversorgung verhindern und damit mehr Besoldungsgerechtigkeit bewirken. Da die Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolge, sei dieser Zweck auch bei der Bemessung seiner Versorgung zu beachten. Der Umstand, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vereinbart seien und hinter den letzten aktiven Dienstbezügen zurückblieben, mache keinen entscheidenden Unterschied. Auch im Beamtenrecht sei es nicht ungewöhnlich, daß nur ein Teil der aktiven Bezüge ruhegehaltfähig sei. Ebenso komme es nicht darauf an, daß die Parteien die ruhegehaltfähige Dienstzeit zugunsten des Klägers abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbart hätten. Dieses Zugeständnis beziehe sich nur auf die Vorverlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, besage aber nichts über die nach den beamtenrechlichen Vorschriften gebotene Anrechnung von Renten. Dem Vertragswerk könne nicht entnommen werden, daß die Beklagte auf diese Anrechnung habe verzichten wollen.
Der Umstand, daß die dem Kläger nachteilige Änderung des § 55 BeamtVG erst nach der Pensionierung erfolgt sei, stehe der Anwendung der Vorschrift wiederum nicht entgegen. Da die Parteien eine dynamische Verweisung auf die Jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbart hätten, gehöre es von vornherein zu dem Inhalt der vertraglich eingeräumten Position, daß diese sich durch eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften sowohl zugunsten wie zuungunsten des Berechtigten ändern könne. Mangels einer dahingehenden Vereinbarung könne nicht angenommen werden, daß nach der Pensionierung nur noch zugunsten des Klägers wirkende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden dürften. Eine nur noch einseitige Wirkung der vereinbarten dynamischen Verweisung widerspreche dem von den Parteien gewollten Ergebnis.
II.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters hat die Beklagte das Altersruhegehalt des Klägers für die
Zeit ab 1. Januar 1982 richtig berechnet, wenn § 55 BeamtVG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sowie die dazu ergangene Ubergangsvorschrift des Art. 2 § 2 des
2. HStruktG kraft Parteivereinbarung auf die Versorgung des Klägers anwendbar sind. Davon geht auch die Revision aus.
2. Der Berufungsrichter legt das Schreiben der Beklagten vom 19« Mai 1980 und den Vermerk vom 30. April 1980 ohne
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Rechtsfehler dahin aus, daß die Beklagte damit nur die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts nach den damals gültigen Bestimmungen errechnet, aber keine neue Vereinbarung mit dem Kläger über die Anrechnung seiner Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt getroffen hat. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht. Maßgebend für die hier zu entscheidende Frage, inwieweit die Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen ist, ist demnach die VersorgungsZusage des Anstellungsvertrages in ihrer letzten Fassung.
3. Das Revisionsgericht kann die Auslegung der Versorgungszusage durch das Berufungsgericht nur beschränkt nachprüfen. Es handelt sich, wie der Kläger selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 14. Oktober 1982 unter Nr. 7b), um eine einzelvertragliche Regelung. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften in privatrechtlichen Versorgungszusagen ist zwar verbreitet. Das macht diese Abreden aber noch nicht zu einer Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Auslegung das Revisionsgericht voll nachprüfen kann. Sinn und Tragweite einer solchen Verweisung erschließen sich nur aus dem Zusammenhang mit den einzelvertraglichen Abreden über die zugesagte Versorgung und sonstigen für die Auslegung bedeutsamen Umständen des Einzelfalles. Darum verantwortet der Tatrichter die Auslegung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Auslegung mit dem Wortlaut vereinbar ist, ob Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 1. April 1968 - II ZR 123/66 - WM 1968, 830, 831).
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4, Der Berufungsrichter ist zu dem Ergebnis gelangt, die Neufassung des § 55 BeamtVG sowie die dazu ergangene Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG sei kraft der Verweisung in § 10 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrages auf die Altersversorgung des Klägers anwendbar. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Der Wortlaut der Versorgungszusage läßt diese Auslegung zu. Der Vertrag enthält keine eigenständige Regelung der Frage, ob die Sozialversicherungsrente des Klägers auf das vereinbarte Altersruhegehalt anzurechnen ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages bestimmt aber, daß der Kläger "eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften" erhalten soll.
Im Beamtenversorgungsrecht ist die Anrechnmng von Sozialv<2rsicherungsrenten auf die beamtenrechtliche Versorgung seit 1. Januar 1982 für alle Beamte durch § 55 BeamtVG geregelt. Bis dahin war die Vorschrift nur auf Beamte anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1965 eingestellt worden sind. Für früher eingestellte Beamte galt die günstigere Regelung der §§ 6 Abs. 3f 10 Abs. 2 BeamtVG, die durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz beseitigt worden ist. Die Rechtslage hat sich also seit 1. Januar 1982 für die Beamten verschlechtert, die bis zu dem 31. Dezember 1965 eingestellt worden sind. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt darin nicht (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, NVwZ 1982, 429).
Der Wortlaut des Vertrages deckt die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften
auf die Altersversorgung des Klägers. Das gilt nicht nur für die Bestimmungen, die schon bei Vereinbarung der VersorgungsZusage (letzte Fassung) bestanden und bis zu dem Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes galten. Insoweit geht der Kläger selbst davon aus, daß diese Vorschriften entsprechend anwendbar sind. Da er vor dem 31. Dezember 1965 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten war, führten sie dazu, daß ursprünglich nur 49,11 % der SozialverSicherungsrente auf das vertragliche Altersruhegehalt angerechnet wurden. Das will der Kläger auch für die Zeit ab 1. Januar 1982 hinnehmen. Mit dem VertragsWortlaut ist es aber auch zu vereinbaren, eine Verweisung auf die seit 1. Januar 1982 für alle Beamten geltende Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzunehmen. § 10 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages erklärt zwar im Gegensatz zu anderen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich die .jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften für entsprechend anwendbar. Andererseits stellt der Wortlauc der Bestimmung ebensowenig auf eine bestimmte Fassung dieser Vorschriften ab; er läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Verweisung sich nur auf die bei VertragsSchluß gültige Fassung beziehen sollte. Zutreffend hebt der Berufungsrichter hervor, daß die Parteien im Vertrage in verschiedenen Zusammenhängen auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen haben, ohne dabei auf einen einheitlichen Sprachgebrauch zu achten. In einigen Fällen haben sie ausdrückliche auf die .jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften Bezug genommen, in anderen dagegen nicht, ohne daß sich daraus ein sachlicher Unterschied ergäbe.
b) Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze liegt in der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung der Vertragsbestimmungen nicht. Die Beklagte hat dem Kläger eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zugesagt. Dabei sind zwar durch §10 Abs. 4 des Vertrages die Höhe des Ruhegehaltes und seine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit - ungeachtet der Verwendung beamtenrechtlicher Begriffe und Vorstellungen - abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt worden. Im übrigen haben die Parteien jedoch zur näheren Ausgestaltung der VersorgungsZusage auf die bereitliegende Versorgungsordnung des Beamtenrechts Bezug genommen, von der ihnen bekannt war, daß sie gesetzlichen Veränderungen unterliegt. Dennoch haben sie nur allgemein die beamtenrechtlichen Vorschriften für anwendbar erklärt, ohne eine bestimmte Fassung im Vertrage MfestzuschreibenH. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging es ihnen darum, die Altersversorgung des Klägers der beamtenrechtlichen Versorgung möglichst anzunähern. Für die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und den Kläger als früheren Beamten, der durch den Wechsel zur Rechtsvorgängerin der Beklagten seine beamtenrechtliche Versorgung aufgegeben hatte, lag das nahe. Bei dieser Interessenlage bedeutet die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften wim Zweifel”, daß die jeweils maßgebende Fassung der Vorschriften gelten soll (vgl. für die Verweisung auf die Versorgungsordnung des Bochumer Verbandes BAG ZIP 1983, 104). Von dieser Auslegungsrichtlinie ist der Berufungsrichter zutreffend ausgegangen.
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c) Seine Auslegung der VersorgungsZusage verstößt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln. Vor allem hat er keinen wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen. Er hat die vorgetragenen Umstände eingehend gewürdigt und insbesondere den Inhalt des Anstellungsvertrages, soweit er für die hier zu entscheidende Frage bedeutsam sein konnte, die Entwicklung der vertraglichen VersorgungsZusage, die dienstliche Stellung des Klägers, die Interessen der Parteien sowie Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften berücksichtigt und so ermittelt, welche Bedeutung der vertraglichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften für den vorliegenden Fall zukommt.
Die Revision rügt auch nur, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien die Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (und damit des Altersruhegehalts) an die wirtschaftliche Entwicklung abweichend vom Beamten: echt geregelt hätten. Während bei der Beamtenversorgung nach den §§ 70 ff BeamtVG auch Veränderungen des gesamten Besoldungsaufwandes, die in strukturellen Änderungen ihren Grund hätten, durch AnpassungsZuschläge Rechnung getragen werde, berücksichtige die vereinbarte Anpassung des Altersruhegehaltes nach dem Bankengehaltstarif Strukturveränderungen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen und Urlaubsregelungen nicht, obwohl diese wegen ihrer Auswirkungen auf den gesamten Personalaufwand zu verminderten Anhebungen des Gehaltstarifs führen könnten. Da die vertragliche Anpassungsklausel mithin bei solchen strukturellen Veränderungen im Bankengewerbe für ihn Nachteile mit sich bringe, sei es ungerecht, ihn auch noch an einer Herabsetzung der Versorgungsbezüge zu beteiligen, die
auf einer Veränderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen beruhe*
Diese Rüge geht fehl* Sie verquickt in unzulässiger Weise die Bestimmungen über die Höhe der Altersversorgung und ihre Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse mit der ganz andersartigen Frage, inwieweit auf das vertragliche Altersruhegehalt Sozialversicherungsrenten anzurechnen sind*
Durch § 10 Abs. 4 des Vertrages haben die Parteien vertraglich festgelegt, in welcher Höhe die Altersversorgung der letzten dienstlichen Stellung des Klägers angemessen ist, und ferner bestimmt, in welcher Weise die Versorgung der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden soll* Dadurch wird gewährleistet, daß der Kläger im Alter seiner Stellung gemäß versorgt ist* Die vertragliche Anpassungsklausel sorgt dafür, daß das Ruhegehalt in Über-einstirmung mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt.
Eine ganz andere Frage ist, ob der Kläger das vereinbarte Ruhegehalt, das nach der vertraglichen Konzeption bereits für sich die angemessene Versorgung darstellt, auch dann ungeschmälert erhalten soll, wenn er außerdem noch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dieses Problem wird durch die beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften - Jetzt § 55 BeamtVG - geregelt, die nach § 10 Abs. 3 des Vertrages auf die Versorgung des Klägers entsprechend anwendbar sind. Darin wird die Anrechnung der Sozialversicherungsrente, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruht, vorgeschrieben, um
eine Uberversorgung zu vermeiden. Mit der Anpassung des Altersruhegehaltes an die wirtschaftliche Entwicklung hat das nichts zu tun; sie wird schon durch § 10 Abs. 4 des Vertrages gewährleistet.
Der Umstand, daß die vertragliche Anpassungsklausel von den Vorschriften abweicht, die für die Anpassung der Beamtenversorgung gelten, läßt es keineswegs als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen, über die Anrechenbarkeit der Sozialversicherungsrente entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach den Jeweils geltenden beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften zu entscheiden. Die vertragliche Anpassungsklausel gewährleistet ebenso wie die beamtenrechtlichen Anpassungsvorschriften, daß die Altersversorgung des Klägers mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält. Einzelne nachteilige Auswirkungen der Vertragsklausel werden durch den Vorteil aufgewogen, daß die Entwicklung der Gehälter im Bankenbereich nicht selten günstiger verläuft als im öffentlichen Dienst.
Bei dieser Sachlage widerspricht die Auffassung der Revision, die vom Beamtenversorgungsrecht abweichende Anpassungsklausel verbiete auch die Heranziehung der neuen beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen, dem erklärten Parteiwillen, die Altersversorgung des Klägers der Beamtenversorgung anzugleichen. Das schließt ein, daß dem Kläger nicht nur die Vorteile gesetzlicher Verbesserungen im Beamtenversorgungsrecht zugute kommen, sondern daß er auch nachteilige Veränderungen mittragen muß, soweit im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
5. Die nachteilige Änderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften kann sich aufgrund des Anstellungsvertrages auch noch nach der Pensionierung des Klägers auswirken. Diese Vorschriften gehören in ihrer Jeweiligen Fassung gemäß § 10 Abs. 3 des Vertrages zu dem Inhalt der VersorgungsZusage. Anders als in BAG ZIP 1983, 104, 107 kann daher keine Rede davon sein, daß nachträglich in vertragsrechtliche Positionen eingegriffen werde, die die maßgebende Versorgungsordnung zuvor Jahrzehntelang geschützt habe.
Ob eine nachteilige Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften dazu führen dürfte, das Altersruhegehalt unter den bei der Pensionierung festgesetzten (vgl. § 5 Abs. 1 BetrAVG) oder auch nur unter den vor der Änderung gezahlten Betrag herabzusetzen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn insoweit ist der Besitzstand des Klägers in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG gewahrt worden. Die Beklagte hat dem Kläger nach dem 1. Januar 1982 nicht weniger ausbezahlt als vorher. Es geht vielmehr darum, daß seit diesem Zeitpunkt seine Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente in geringerem Maße steigt als vorher. Da § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages auch unter Berücksichtigung der neuen Anrechnungsvorschrift eine angemessene Anpassung der Versorgung
an die wirtschaftliche Entwicklung gewährleistet, sind die aus dem Vertrage folgenden Auswirkungen der Gesetzesänderung hinzunehmen.
Merz
Dr. Lang
Zorn
Winter
Henkel