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BGH · IX ZR 147/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 147/74

1. Februar 1979 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MBB - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Oktober 1974 aufgehoben und das Urteil der 8. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte gewährte der Klägerin zur Abfindung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch gerichtlichen Vergleich 6.000 DM. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 85 veröffentlicht ist, meint, daß die Klägerin den Zinsanspruch auch noch nach gerichtlicher Zuerkennung des Hauptanspruchs auf Entschädigung habe geltend machen können. Das hat der Bundesgerichtshof seit dem in RzW 1975, 174 Nr. 6 veröf-

Zitierte Normen: § 169 BEG
EntschädigungRzWKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
IX ZR 147/74
URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	MBB	-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. SHHB»
II. Instanz: 
gegen
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1974 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 1974 teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte gewährte der Klägerin zur Abfindung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch gerichtlichen Vergleich 6.000 DM. Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz, die Entschädigung hierfür neu festzusetzen. Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht erkannte durch rechtskräftig gewordenes
 
Urteil vom 25. April 1972 eine weitere Kapitalentschädigung von 34,000 DM zu.
Im Oktober 1972 beantragte die Klägerin, die Kapitalentschädigung nach § 169 BEG zu verzinsen. Der gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage gab das Landgericht in Höhe von 2.259,95 DM statt, im übrigen wies es die Klage ab. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 85 veröffentlicht ist, meint, daß die Klägerin den Zinsanspruch auch noch nach gerichtlicher Zuerkennung des Hauptanspruchs auf Entschädigung habe geltend machen können.
Das ist nicht richtig. Das Nachmelden eines Zinsanspruchs ist unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obgleich die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1. Januar 1970 noch nicht geschlossen war. Das hat der Bundesgerichtshof seit dem in RzW 1975, 174 Nr. 6 veröf-
fentlichten Urteil vom 20. Februar 1975 in ständiger Rechtsprechung entschieden (zuletzt RzW 1977, 217; vgl. auch BVerfG RzW 1977, 217). Darauf wird verwiesen.
Dr. Thumm	Zorn
 Dr. Lang	Gärtner
 Henkel