Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs * Dr. Thumm und Fortmann für Recht erkannt: Auch das Verhalten der Mutter ab 1946 lasse nicht den Schluß zu, daß sie früher dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, weil die Klägerin noch minderjährig gewesen sei, als sie 1946 die Vertreibungsgebiete verlassen habe, sei im Rahmen des § 150 BEG die Zugehörigkeit ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis entscheidend, ist unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung RzW 1968, 91 Nr. 33 ausgeführt, für die Frage, ob ein Minderjähriger sich im Sinne des § 6 BVFG zu dem deutschen Volkstum bekannt habe, komme es auf das Verhalten seines Es hat insbesondere nicht die Frage gestellt und beantwortet, ob die Mutter der Klägerin und infolgedessen diese selbst sich im persönlichen Bereich der deutschen Sprache bedienten, als sie 1946 die Vertreibungsgebiete endgültig verließen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 1.47/75 URTEIL Verkündet am 25. Juni 1974 Ade, Justizangestellte in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs * Dr. Thumm und Fortmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1937 in Krakau geborene jüdische Klägerin gelangte nach der Flucht aus dem Ghetto Krakau mit ihrer Mutter im November 1943 nach Budapest. Ihr Vater starb 1945 in einem Konzentrationslager. Etwa 1946 ging sie mit ihrer Mutter nach Wien. Seit 1949 lebt sie in Israel. Zeitungen, der Besitz einer deutschsprachigen Bibliothek, der Besuch einer Schule mit deutschsprachigen Kursen sowie deutscher Veranstaltungen und Vorträge begründeten allein nicht die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Entscheidend sei, ob die Mutter sich diesem Kreis so verbunden gefühlt habe, daß sie den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes naher gestanden habe als jenen der jüdischen oder einer anderen Gruppe ihres Heimatlandes. Hierbei sei von Bedeutung, daß die Klägerin Lind ihre Mutter bis zu ihrer verfolgungsbedingten Flucht in Krakau gelebt hätten. 50 % der Bevölkerung Galiziens, zu dem Krakau gehört habe, seien Juden gewesen. Diese hätten in Polen eine eigene nationale Minderheit gebildet. Auch das Verhalten der Mutter ab 1946 lasse nicht den Schluß zu, daß sie früher dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts, weil die Klägerin noch minderjährig gewesen sei, als sie 1946 die Vertreibungsgebiete verlassen habe, sei im Rahmen des § 150 BEG die Zugehörigkeit ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis entscheidend, ist unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung RzW 1968, 91 Nr. 33 ausgeführt, für die Frage, ob ein Minderjähriger sich im Sinne des § 6 BVFG zu dem deutschen Volkstum bekannt habe, komme es auf das Verhalten seines macht hat, müssen dafür nicht erfüllt sein. Nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 im einzelnen dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Es hat insbesondere nicht die Frage gestellt und beantwortet, ob die Mutter der Klägerin und infolgedessen diese selbst sich im persönlichen Bereich der deutschen Sprache bedienten, als sie 1946 die Vertreibungsgebiete endgültig verließen. Dr Thumm Mai Henkel Portmann Fuchs