Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährte die Entschädigungsbehörde ihr mit Bescheid vom 11 • Oktober 1963 wegen einer unter geringfügiger Narbenbildung abgeheilten Oberlappentuberkulose Heilverfehren, Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1955. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, da der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht in vollem Umfange abgelehnt worden sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit des Angleichungsantrages ausgeführt: Entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum sonst einhellig vertretenen Auffassung sei mit dem 10. Nur eine derartige Auslegung des Gesetzes vermeide willkürlich erscheinende Zufallsergebnisse - Angleichungsrecht, falls nur Kapital ent s ch'i d igung bis Ende Oktober 1953 zugebilligt, hingegen kein Anrteichungsrecht, falls auch Rente für nur einen Fonat gewährt worden sei - und entspreche dem Gleichbehandlungsgebot • In RzW 1972, 231 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der sonst in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung die Rente im Sinne des Art. TV Nr. 1 /bs. Wie in RzW 1972, 231 Mr. 27 dargelegt, rechtfertigen weder Wortlaut noch Sinn des Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchlußG die Annahme, daß der Gesetzgeber hier unter Rente etwas anderes als in §§ 12, 31 ff BEG verstanden hätte. Die Rechtsbeständigkeit früherer Bescheide oder die Rechtskraft früherer Urteile ist nur zugunsten solcher Berechtigten durchbrochen worden, für die das Festhalten an der alten Entscheidung eine besondere und unzu demutbare Härte dargestellt hätte.
2514 041 / - i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 147/71 URTEIL Verkündet am ^Jjovember 1972 Amtsinspektor als Urkondsbeamter der GesdbiltasteKle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Str. Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Genia geb. Ki Canada, Street, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ✓ . s Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, « Henkel, Dr# Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 1971 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Mainz vom 4. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1914 in Polen geborene Klägerin trug ab Dezember 1939 den Judenstern, lebte ab März 1940 im Ghetto, leistete ab Juni 1943 Zwangsarbeit und befand sich von Dezember 1944 bis Mai 1945 in Konzentrationslagern. Für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährte die Entschädigungsbehörde ihr mit Bescheid vom 11 • Oktober 1963 wegen einer unter geringfügiger Narbenbildung abgeheilten Oberlappentuberkulose Heilverfehren, Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1955. Im Juli 1966 hat die Klägerin den Antrag auf Anglei-chung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG gestellt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, da der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht in vollem Umfange abgelehnt worden sei. Ebenso hat das Landgericht entschieden. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hält den Angleichungsantrag für zulässig. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit des Angleichungsantrages ausgeführt: Entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum sonst einhellig vertretenen Auffassung sei mit dem 10. Zivilsenat des Oberlandesge- // - A - richts Koblenz (RzW 1970, 187) die medizinische An-gleichung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG auch dann für zulässig zu erachten, wenn nur für einen begrenzten Zeitraum eine Gesundheitsschadensrente gewährt worden sei. Dem Angleichungserfordernis, daß wRente in vollem Umfang" abgelehnt worden sei, werde bereits dadurch Genüge getan, daß keine laufende Rente gewährt werde. Nur eine derartige Auslegung des Gesetzes vermeide willkürlich erscheinende Zufallsergebnisse - Angleichungsrecht, falls nur Kapital ent s ch'i d igung bis Ende Oktober 1953 zugebilligt, hingegen kein Anrteichungsrecht, falls auch Rente für nur einen Fonat gewährt worden sei - und entspreche dem Gleichbehandlungsgebot • Dieser rechtlichen Darlegung kann nicht gefolgt werden; sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In RzW 1972, 231 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der sonst in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung die Rente im Sinne des Art. TV Nr. 1 /bs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG bestimmt als die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31. Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt. Dieser Rentenbegriff ergibt sich aus §§ 12, 31 ff BEG und aus der Abgrenzung dieses Begriffs gegen den der Kapitalentschädigung in § 36 BEG. Von ihm ist der Bun- desgerichtshof immer ausgegangen (RzW 1969, 358; 1970, 28 und 77 Nr. 24; 1971, 186 Nr. 28). Daran wird auch gegenüber den abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils festgehalten. Wie in RzW 1972, 231 Mr. 27 dargelegt, rechtfertigen weder Wortlaut noch Sinn des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG die Annahme, daß der Gesetzgeber hier unter Rente etwas anderes als in §§ 12, 31 ff BEG verstanden hätte. Es übersteigt den Rahmen zulässiger Auslegung, den Begriff der Rente auf den der laufenden Rente einzuengen und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchluOG über deren Wortlaut und Sinn hinaus zu erweitern. Wenn auch nur für einen Monat nach dem 1. November 1953 Rente gewährt worden ist, so kann Angleichung nicht verlangt werden (BGH RzW 1972, 231 Nr. 27). Die Rechtsbeständigkeit früherer Bescheide oder die Rechtskraft früherer Urteile ist nur zugunsten solcher Berechtigten durchbrochen worden, für die das Festhalten an der alten Entscheidung eine besondere und unzu demutbare Härte dargestellt hätte. Den Bereich dieser besonderen, unzu demutbaren Härte hat der Gesetzgeber unter Verwendung des Rentenbegriffs eindeutig abgegrenzt. In dieser nicht sachwidrigen Abgrenzung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken. Sie ist nicht willkürlich. Da die Klägerin Rente für die Zeit vom 1. November 1953 Bis Ende 1955 erhalten hat, hat das Landge- riebt zutreffend den Angleichungsantrag für unzulässig gehalten. Sein Urteil wird wiederhergestellt Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann