Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin meldete im März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden an mit der Behauptung, sie habe im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet. Im April 1962 erklärte sie, "daß der Anspruch wegen Berufsschadens nicht aufrechterhalten wird und hiermit zurückgenommen wird”. Im Dezember 1962 focht sie diese Erklärung wegen Irrtums an; sie sei erst durch eine Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte daran erinnert worden, daß sie von 1935 bis 1937 als Kontoristin und Fremdsprachenkorrespondentin bei der Firma & Co. in berufstätig gewesen sei. Der Berufungsrichter verneint ein Recht der Klägerin zu dem Nachschieben des zurückgenommenen Anspruchs (§ 189a BEG) und zur Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB). Er würdigt die Rücknahme als Verzicht, durch den der Berufsschadensan-spruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG geregelt worden sei, hält jedoch die Anfechtung für unwirksam, weil der Klä- Durch die verfolgungshedingte Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Firma & Go. sei sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nur geringfügig benachteiligt worden; hierbei habe es sich um eine für sie nicht übliche und unbedeutende Nebenbeschäftigung gehandelt* Ein Rentenwahlrecht und damit ein Anfechtungsrecht steht der Klägerin nur zu, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 BEG) und deshalb eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat (§§ 66, 74 oder §§ 87, 91 BEG). Auf Grund der bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die berufliche Tätigkeit als Angestellte bei der Firma & Go. für die Klägerin eine nur nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Das Oberlandesgericht geht auf Grund des Klage vortrages davon aus, die Klägerin habe diese Tätigkeit zur Vermehrung der Familieneinkünfte aufgenommen, weil das Geschäft des Ehemannes zurückgegangen sei. Soweit der Berufungsrichter zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch den Wegfall der Vergütung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, auf ihre "Lebensverhältnisse" abhebt, fehlt es an der Feststellung von Einzelumständen, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichen. Auf BGH RzW I960, 388 Nr. 50 kann das Berufungsgericht seine Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte sei eine unbedeutende Nebenbeschäftigung gewesen, nicht stützen. Auf Grund dieser tatrichterlichen Feststellungen ging der Bundesgerichtshof davon aus, daß die selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin nur eine völlig nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Bei der Entscheidung darüber, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und deshalb Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat, kann die Arbeitsleistung, die sie seit der Eheschließung im Erwerbsgeschäft des Ehemannes erbrachte, nicht unberücksichtigt bleiben. Der Berufsschadensanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der unabhängig von den einzelnen VerfolgungsVorgängen und Schädigungsfolgen auf KapitalentSchädigung für die Dauer der Behinderung in der Nutzung der Arbeitskraft gerichtet ist (BGH RzW 1966, 372 Nr. 33 und vom 4. Der Berufungsrichter hat bis jetzt über das Erwerbsgeschäft des Ehemannes und über die Art und den Umfang der Mitarbeit der Klägerin keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob sie auch durch diese Tätigkeit ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt hat (vgl. Denn das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nach bisherigem Recht eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist (BGH Urteil vom 2. Sollten die Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob die Klägerin den Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten kann, weil ihr ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. April 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 147/70 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Röschen geb. N< 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Beklagte und Revisionsbeklagte Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Februar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin meldete im März 1958 einen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden an mit der Behauptung, sie habe im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet. Im April 1962 erklärte sie, "daß der Anspruch wegen Berufsschadens nicht aufrechterhalten wird und hiermit zurückgenommen wird”. Im Dezember 1962 focht sie diese Erklärung wegen Irrtums an; sie sei erst durch eine Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte daran erinnert worden, daß sie von 1935 bis 1937 als Kontoristin und Fremdsprachenkorrespondentin bei der Firma & Co. in berufstätig gewesen sei. Ihre Bitte, den Entschädigungsantrag wegen dieser Tätigkeiten erneut zu Bearbeiten, lehnte die Behörde unter Hinweis darauf ab, sie habe durch die Rücknahme auf den Anspruch verzichtet. Im November 1965 bat die Klägerin unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz um Überprüfung des Berufsschadens und stützte die Anfechtung auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Am 1. August 1966 wählte sie die Berufsschadensrente. Die Entschädigungsbehörde verweigerte eine Sachentscheidung. Der Anspruch sei zurückgenommen worden, seine Wiederholung nach § 189 a BEG nicht möglich. Die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) greife nicht durch, weil nur ein Irrtum im Beweggrund vorliege. Ein Anfechtungsrecht nach BEG-Schlußgesetz stehe nicht zu; es handle sich um einen einseitigen Verzicht. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rente im jeweiligen Höchstbetrag seit 1. Februar 1959. Das Landgericht hat sie damit abgewiesen. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter verneint ein Recht der Klägerin zu dem Nachschieben des zurückgenommenen Anspruchs (§ 189a BEG) und zur Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB). Er würdigt die Rücknahme als Verzicht, durch den der Berufsschadensan-spruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG geregelt worden sei, hält jedoch die Anfechtung für unwirksam, weil der Klä- gerin kein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden zustehe. Durch die verfolgungshedingte Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Firma & Go. sei sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nur geringfügig benachteiligt worden; hierbei habe es sich um eine für sie nicht übliche und unbedeutende Nebenbeschäftigung gehandelt* Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Der Berufungsrichter sieht in der Erklärung vom 17. April 1962, der Anspruch wegen des Berufsschadens werde nicht aufrechterhalten und hiermit zurückgenommen, zugleich einen Verzicht auf diesen Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Diese Auslegung ist möglich; sie bindet das Revisionsgericht. Die Klägerin hat am 1. August 1966 erklärt, sie wähle anstelle der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen die Rente (§§ 84, 96 BEG). Da der Anspruch vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Verzicht geregelt war, bestimmt Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Voraussetzungen der nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erforderlichen Anfechtung und des Wahlrechts (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Ein Rentenwahlrecht und damit ein Anfechtungsrecht steht der Klägerin nur zu, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 BEG) und deshalb eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat (§§ 66, 74 oder §§ 87, 91 BEG). Der Berufungsrichter berücksichtigt in diesem Zusammenhang nur die Tätigkeit als Angestellte bei der Firma & Co., seit 1. Juli 1935* Hierbei handelt es sich um eine Berufstätigkeit. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1968, 127 Nr. 21 und 459 Nr. 14 liegt eine Berufstätigkeit auch dann vor, wenn sie den Verfolgten nicht auslastete; ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitskraft wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von Einkünften gerichtet und nicht nur von vorübergehender Dauer war, ferner daß sie einem durch die Arbeitsleistung geprägten Berufsbild entsprach und sich einer rechtsstaatlichen Sozialordnung einfügte. All das liegt hier vor. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Auf Grund der bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die berufliche Tätigkeit als Angestellte bei der Firma & Go. für die Klägerin eine nur nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Das Oberlandesgericht geht auf Grund des Klage vortrages davon aus, die Klägerin habe diese Tätigkeit zur Vermehrung der Familieneinkünfte aufgenommen, weil das Geschäft des Ehemannes zurückgegangen sei. Es stellt das Erwerbseinkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit als selbständiger Handelsvertreter im Jahre 1936 mit 2.100 RM = monatlich 175 RM und 1937 mit 2.000 RM = monatlich 166 RM fest. Selbst wenn die monatliche Vergütung der Klägerin für die Tätigkeit bei der Firma & Co. weniger als 50 RM betragen haben sollte, liegt bei einem derart niedrigen Einkommen des Ehemannes die Annahme nahe, daß die Eheleute auf den zusätzlichen Arbeitsverdienst der Ehefrau angewiesen waren. Soweit der Berufungsrichter zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch den Wegfall der Vergütung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, auf ihre "Lebensverhältnisse" abhebt, fehlt es an der Feststellung von Einzelumständen, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichen. So bleibt z.B. offen, ob die 6 0 Eheleute über Vermögen verfügten, mit dessen Ertrag sie den Ausfall an Erwerbseinkommen soweit ausgleichen konnten, daß demgegenüber der Arbeitsverdienst der Klägerin überhaupt nicht ins Gewicht fiel. Auf BGH RzW I960, 388 Nr. 50 kann das Berufungsgericht seine Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte sei eine unbedeutende Nebenbeschäftigung gewesen, nicht stützen. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin jenes Verfahrens hatte im wesentlichen ihren Vier-Personenhaushalt geführt und nur nebenbei für Verwandte und Bekannte geschneidert. Hieran hatte sich auch nach der Anmeldung des Gewerbes nichts geändert. Dieses wurde in der Familienwohnung betrieben. Der Ehemann war weiter beruflich tätig; trotz der Verfolgung erzielte er noch ein jährliches Einkommen von 5.000 RM und war in der Lage, die Familie weiterhin ohne die Mitarbeit der Ehefrau zu unterhalten. Diese betrieb die Damenschneiderei nur in geringem Umfange; sie versteuerte jährlich 250 und 200 RM. Auf Grund dieser tatrichterlichen Feststellungen ging der Bundesgerichtshof davon aus, daß die selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin nur eine völlig nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Im Streitfälle handelt es sich aber gerade darum, daß die Ehefrau neben ihrer bisher schon geleisteten Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des Ehemannes ihre vor der Eheschließung ausgeübte Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte wieder aufnahm, um den Einkommensausfall auszugleichen, den der Ehemann in seinem Erwerbsgeschäft als Handelsvertreter erlitten hatte. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Bei der Entscheidung darüber, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und deshalb Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat, kann die Arbeitsleistung, die sie seit der Eheschließung im Erwerbsgeschäft des Ehemannes erbrachte, nicht unberücksichtigt bleiben. Der Berufsschadensanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der unabhängig von den einzelnen VerfolgungsVorgängen und Schädigungsfolgen auf KapitalentSchädigung für die Dauer der Behinderung in der Nutzung der Arbeitskraft gerichtet ist (BGH RzW 1966, 372 Nr. 33 und vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67, insoweit RzW 1970, 352 Nr. 9 nicht veröffentlicht). Die Entschädigungsorgane haben den Sachverhalt ohne Beschränkung auf das Vorbringen des Anspruchstellers von Amts wegen zu ermitteln (§ 176 Abs. 1 BEG). Dieser kann nicht durch Bezeichnung bestimmter Verfolgungsvorgänge oder Schädigungsfolgen die rechtliche Beurteilung und damit die Festsetzung der Entschädigung beeinflussen. Nur eine betragsmäßige Begrenzung des Anspruchs, die sich aus seinem Vorbringen ergibt, ist beachtlich. Der Berufungsrichter hat bis jetzt über das Erwerbsgeschäft des Ehemannes und über die Art und den Umfang der Mitarbeit der Klägerin keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob sie auch durch diese Tätigkeit ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt hat (vgl. BGH RzW 1964, 514 Nr. 25). Soweit es darauf ankommt, ob die Klägerin in dem nach § 1356 Abs. 2 BGB aP üblichen Rahmen raitgearbeitet hatte, kann die gleichzeitige Arbeitsleistung als Kontoristin bei der Firma & Co. erheblich sein. Andererseits kann nur auf Grund einer Gesamt- betrachtung der beiden gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten entschieden werden, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Der Anspruch auf die Berufsschadensrente kann nur begründet sein, wenn der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zusteht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG). Denn das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nach bisherigem Recht eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist (BGH Urteil vom 2. März 1972 - IX ZR 264/68). Daran fehlt es hier; die Klägerin hat den Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens zurückgenommen und gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet. Sollten die Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob die Klägerin den Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten kann, weil ihr ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zusteht. Auf BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 wird hingewiesen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Dr. Thumra