DV-BEG § 13 Ein Hinterbliebener, der sich durch die Verwertung seines Vermögens feste und regelmäßige, der Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehende Einkünfte verschafft, verbessert damit seine Versorgungslage. Deshalb ist nicht unzu demutbar, daß er sich die Einkünfte aus der Verwertung des Vermögens bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente in Rechnung stellen läßt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 13, November 1969 für Recht erkannt: Es ist der Meinung, der Klägerin stünde ab 1, April 1962 nur die Mindestrente nach § 19 BEG, § 21a der 1, DV-BEG zu, Das Oberlandesgericht hat der Berufung in vollem Umfange stattgegeben, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 18 Abs, 2 BEG, § 13 der 1, DV-BEG auch die Vermögenslage eines Hinterbliebenen gehöre, Zwar sei die Leibrente der Klägerin kein Vermögenserträgnis gemäß § 13 Abs', 3 der 1, DV-BEG, Da die Aufzählung der nach § 18 Abs, 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände in § 13 Abs, 3 der 1, DV-BEG nicht erschöpfend sei, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen zu berücksichtigen seien, müsse aber auch die Leibrente von monatlich 600 DM in die Prüfung nach § 18 Abs, 2 BEG einbezogen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien als sehr gut zu bezeichnen, Sie habe monatliche Einkünfte von über 1,200 DM aus nicht selbständiger Arbeit, Zwar seien diese nach § 13 Abs, 4 der 1, DV-BEG privilegiert, hätten aber doch Bedeu-* Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, Bach § 18 Abs, 2 BEG ist die Hinterbliebenenrente in einem Hundertsatz von weniger als 100 v,H, festzusetzen, Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs, 2 BEG ist in erster Linie maßgebend, was dem Hinterbliebenen aus seinem Vermögen und.aus seinen Einkünften für den Lebensbedärf zur Verfügung steht. die bloße Möglichkeit der Verwertung des Vermögens zu berücksichtigen ist und vom Hinterbliebenen eine solche Verwertung erwartet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn die Klägerin hat von sich aus ihr Hausgrundstück verkauft. Ein Hinterbliebener, der sich durch die Verwertung seines Vermögens feste und regelmäßige, der Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehende Einkünfte verschafft, verbessert damit seine Einkommenslage und gestaltet seine Versorgungslage günstiger, Deshalb ist es nicht unzu demutbar, daß er sich die Einkünfte aus der Verwertung des Vermögens bei der Bemessung des Hundertsatzes und damit bei der Ermittlung der Höhe der seiner Versorgung dienenden Rente in Rechnung stellen läßt. Aus diesen Gründen kann an der Entscheidung BGH RzW 1964, 31 Nr, 19, nach der eine Leibrente bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente außer Betracht bleibt, nicht festgehalten werden. Der der Klägerin monatlich zufließende Betrag von 600 DM kann somit bei der nach § 18 Abs, 2 BEG gebotenen Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben, weil er eine laufende Einnahme zur Bestreitung des Lebensbedarfs darstellt, Entsprechendes gilt für das der Klägerin im Wege eines Nießbrauchs eingeräumte Wohnrecht, Schon die gebotene Berücksichtigung dieser Einkünfte trägt die Ermäßigung des Hundertsatzes gemäß § 18 Abs, 2 BEG in Verbindung mit § 13 Abs, 2 und 5 der 1, DV-BEG und
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BEG § 18 Ahs. 2; 1. DV-BEG § 13 Ein Hinterbliebener, der sich durch die Verwertung seines Vermögens feste und regelmäßige, der Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehende Einkünfte verschafft, verbessert damit seine Versorgungslage. Deshalb ist nicht unzu demutbar, daß er sich die Einkünfte aus der Verwertung des Vermögens bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente in Rechnung stellen läßt. BGH, ürt.v. 4. Dezember 1969 - 12 ZR 147/67 - OLG- Karlsruhe * LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 147/67 URTEIL Verkündet am 4. Dezember 1969 9 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit A H get. M , W /B , L straße , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt , gegen Land BadenWürttemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Königstraße 60, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 13, November 1969 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen • Tatbestand Die 1903 geborene Klägerin ist die. Witwe des 1942 verstorbenen jüdischen Verfolgten H H , Aus nicht- selbständiger Arbeit erzielte sie von 1953 bis 1963 von 6,068 DM auf durchschnittlich 15.000 DM steigende jährliche Einkünfte, Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.' März 1962 verkaufte sie ein Hausgrundstück in W zu dem Preise von 99.800 DM. Der Kaufpreis soll wie folgt bezahlt werden: a) 80,000 DM durch die Gewährung einer monatlichen Leibrente von 600 DM, erstmals ab 1, April 1962, b) 19.800 DM durch die Bestellung des Nießbrauchs an dem Hause auf Lebenszeit, Eine für das Hausgrundstück bestellte, teilweise valutier-te Grundsohuld der Leonberger Bausparkasse in Höhe von 4.500 DM ist von der Klägerin zu tilgen,... Die Klägerin besaß am 31, Dezember 1962 ein Giroguthaben von 6,557,31 DM, -Die Klägerin begehrt wegen des Todes ihres Ehemannes Entschädigung für Schaden an Leben, Die Entschädigungsbehörde wies diesen Antrag zurück, weil der Verfolgte an einem verfolgungsunabhängigen Leiden verstorben sei, Das Landgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin ab 1. Mai 1966 eine Rente von 474 DM und für die vorhergehende Zeit 81,870,67 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es zu einer Nachzahlung von mehr als 72,288,67 DM und zu einer Rente ab 1, Mai 19^6 von mehr als 304 DM verurteilt worden ist. Es ist der Meinung, der Klägerin stünde ab 1, April 1962 nur die Mindestrente nach § 19 BEG, § 21a der 1, DV-BEG zu, Das Oberlandesgericht hat der Berufung in vollem Umfange stattgegeben, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 18 Abs, 2 BEG, § 13 der 1, DV-BEG auch die Vermögenslage eines Hinterbliebenen gehöre, Zwar sei die Leibrente der Klägerin kein Vermögenserträgnis gemäß § 13 Abs', 3 der 1, DV-BEG, Da die Aufzählung der nach § 18 Abs, 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände in § 13 Abs, 3 der 1, DV-BEG nicht erschöpfend sei, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen zu berücksichtigen seien, müsse aber auch die Leibrente von monatlich 600 DM in die Prüfung nach § 18 Abs, 2 BEG einbezogen werden. Diese Prüfung führe dazu, daß für die Laufzeit der Leibrente die Witwenrente der Klägerin auf die Mindestrente festzusetzen sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien als sehr gut zu bezeichnen, Sie habe monatliche Einkünfte von über 1,200 DM aus nicht selbständiger Arbeit, Zwar seien diese nach § 13 Abs, 4 der 1, DV-BEG privilegiert, hätten aber doch Bedeu-* tung dafür, ob und inwieweit andere Einkünfte die Rente mindern. Das gelte für die monatliche Leibrente von 600 DM und für das lebenslängliche Wohnrecht in dem verkauften Haus, das einen steuerlichen Ertragswert von monatlich 150 DM.habe. Diesen-Einkünften und einem Giroguthaben von über 6,000 DM stünden lediglich Verbindlichkeiten aus einer jährlichen Steuerschuld von weniger als 3.500 DM - diese beruht im wesentlichen auf dem Arbeitseinkommen der Klägerin (Bl. 97, 99 GA) - und aus einer geringen monatlichen Tilgungsrate an die- Bausparkasse gegenüber. Bei dieser wirt-schaftlichen Stellung der Klägerin reiche der Mindestbetrag der Hinterbliebenenrente aus, um ihren Lebensbedarf zu decken. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, Bach § 18 Abs, 2 BEG ist die Hinterbliebenenrente in einem Hundertsatz von weniger als 100 v,H, festzusetzen, / • , wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Der.Bundesgerichtshof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung', die Entscheidung über die Höbe der Rente setze voraus, daß die gebamten entscheidungserheblichen Umstände gegeneinander abgewogen und zusammenfassend dahin gewürdigt werden, ob und in welchem Umfang eine Kürzung des Hundertsatzes gerechtfertigt ist (vgl.’u.a, BGH RzW I960, 500). Für diese Prüfung enthält § '15 der 1. DV-BEG keine starre Regelung, Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, welche Einkünfte in § 13*Abs, 3 der 1. DV-BEG aufgeführt sind; diese Aufzählung gilt'nur beispielhaft (BGH RzW 1959, 503; I960, 307). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs, 2 BEG ist in erster Linie maßgebend, was dem Hinterbliebenen aus seinem Vermögen und.aus seinen Einkünften für den Lebensbedärf zur Verfügung steht. Ob bei der gemäß § 18 Abs, 2 BEG gebotenen Gesamtschau auch 6 die bloße Möglichkeit der Verwertung des Vermögens zu berücksichtigen ist und vom Hinterbliebenen eine solche Verwertung erwartet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn die Klägerin hat von sich aus ihr Hausgrundstück verkauft. Durch Gestaltung der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie ihr Vermögen nicht erhalten, sondern zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts verwenden will. Ein Hinterbliebener, der sich durch die Verwertung seines Vermögens feste und regelmäßige, der Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehende Einkünfte verschafft, verbessert damit seine Einkommenslage und gestaltet seine Versorgungslage günstiger, Deshalb ist es nicht unzu demutbar, daß er sich die Einkünfte aus der Verwertung des Vermögens bei der Bemessung des Hundertsatzes und damit bei der Ermittlung der Höhe der seiner Versorgung dienenden Rente in Rechnung stellen läßt. Aus diesen Gründen kann an der Entscheidung BGH RzW 1964, 31 Nr, 19, nach der eine Leibrente bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente außer Betracht bleibt, nicht festgehalten werden. Der der Klägerin monatlich zufließende Betrag von 600 DM kann somit bei der nach § 18 Abs, 2 BEG gebotenen Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben, weil er eine laufende Einnahme zur Bestreitung des Lebensbedarfs darstellt, Entsprechendes gilt für das der Klägerin im Wege eines Nießbrauchs eingeräumte Wohnrecht, Schon die gebotene Berücksichtigung dieser Einkünfte trägt die Ermäßigung des Hundertsatzes gemäß § 18 Abs, 2 BEG in Verbindung mit § 13 Abs, 2 und 5 der 1, DV-BEG und die Zubilligung nur des Mindestbetrages der Rente (§ 19 BEG). Bei dieser Rechtslage mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht bei der gebotenen Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auch ihre Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit,* die ihr gemäß § 13 Abs. 3 der 1. DV-BEG nicht zuzu demuten ist, berücksichtigen durfte. Auch bei Außerachtlassung dieser Bezüge ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich unangreifbar. Da das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Zorn Henkel Graf Maaß von der Mühlen