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BGH · IX ZR 147/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 147/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Die Revision gegen das Urteil des 1. September 2011 wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des Schuldners W. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 81 InsO
RevisionZPOInsO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 147/11
vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 26. September 2013 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2011 wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des Schuldners W. K. 15.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.950 €, derjenige des Revisionsverfahrens auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Soweit die Revision nicht zugelassen wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zwar ebenfalls statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch insoweit keinen Erfolg. We-
 
der hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dort die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	Die	Einzahlungen vom 20. März 2009 und 23. April 2009 erfolgten nach
 Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode. Hier finden weder § 81 InsO noch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung (vgl. § 129 Abs. 1 InsO) Anwendung.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 07.04.2010 - 11 0 308/09 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.09.2011 - 1 U 34/10 -