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BGH · IX ZR 147/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 147/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Eine zulassungsrelevante Gehörsverletzung ist nicht gegeben, selbst wenn angenommen wird, das Berufungsgericht habe die Darlegungsund Beweislast bei der Frage verkannt, auf welchen der beiden Eröffnungsanträge im Streitfall nach § 139 Abs. 2 InsO abzustellen ist. Nach den Gründen des Berufungsurteils kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann (vgl. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkennen, weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt (vgl. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 129 InsO
ZPOKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 147/09
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Flamm vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 96.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Ob	das Berufungsgericht zu Recht die objektive Gläubigerbenachteili-
gung im Sinne von §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall verneint hat, weil die Beklagte in Höhe der ihr vom Schuldner abgetretenen Ansprüche ohnehin gleichwertige, unanfechtbare Absonderungsrechte inne hielt, kann dahinstehen.
 
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen dem Schuldner und der Beklagen, insbesondere der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte, einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher die Anfechtung der Sicherungsabtretungen des Schuldners und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 320 ff; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 f).
3	2. Eine zulassungsrelevante Gehörsverletzung ist nicht gegeben, selbst wenn angenommen wird, das Berufungsgericht habe die Darlegungsund Beweislast bei der Frage verkannt, auf welchen der beiden Eröffnungsanträge im Streitfall nach § 139 Abs. 2 InsO abzustellen ist. Nach den Gründen des Berufungsurteils kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 -VZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 37).
4	3. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkennen, weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Ebenso wenig liegt ein schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendungsfehler vor (vgl. BVerfGE 58, 163, 167 f), der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, WM 2003, 2370, 2372).
 
5	4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.01.2008 -1 0 69/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 U 59/08 -