Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 1. Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen beruht der Schaden der Kläger auf fahrlässigen Amtspflichtverletzungen des beklagten Notars. Aufgrund des übernommenen Treuhandauftrags der Kaufvertragspartner (§ 1 vorletzter Absatz des Kaufvertrages), die Grundstücksbelastungen "aus dem hinterlegten Kaufpreis abzulösen" (§§ 23, 24 Abs.1, 2 Satz 1 BNotO), hätte der Beklagte den ausländischen Klägern das Vollzugshindernis mitteilen müssen, daß noch weitere 30.000 DM bei ihm zu hinterlegen waren (vgl. NJW 1996, 3343), die Eintragung der Grundschuld der Bank, die den Kaufpreis überwiegend finanzierte, durch fehlerhafte, vom Grundbuchamt beanstandete Urkunden verzögert hat und deswegen der Kredit nicht früher zur Ablösung der vorrangigen Grundschulden zur Verfügung stand. Nachdem der Beklagte die Lastenfreistellung schuldhaft verzögert und dadurch der abzulösenden Grundschuldgläubigerin ermöglicht hatte, die Ablösungssumme nachträglich auf Zinsen zu erstrecken, war der Abkauf der Zinsforderung durch die Kläger eine vom Beklagten her- 5. Da ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Verkäufer nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung nicht durchsetzbar und daher wirtschaftlich wertlos ist, ist ein solcher Anspruch kein Vorteil, der nach § 249 BGB durch Abtretung auszugleichen ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 146/97 BESCHLUSS vom 3. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 3. September 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. März 1997 wird nicht angenommen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 150.000 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen beruht der Schaden der Kläger auf fahrlässigen Amtspflichtverletzungen des beklagten Notars. 3 Aufgrund des übernommenen Treuhandauftrags der Kaufvertragspartner (§ 1 vorletzter Absatz des Kaufvertrages), die Grundstücksbelastungen "aus dem hinterlegten Kaufpreis abzulösen" (§§ 23, 24 Abs. 1, 2 Satz 1 BNotO), hätte der Beklagte den ausländischen Klägern das Vollzugshindernis mitteilen müssen, daß noch weitere 30.000 DM bei ihm zu hinterlegen waren (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - IX ZR 62/88, WM 1989, 1466, 1467; v. 3. Juni 1993 - IX ZR 119/92, NJW 1993, 2317). Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung hätten die Kläger nach einem solchen Hinweis einen entsprechenden Betrag bis Dezember 1992 hinterlegt. Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte den Schaden der Kläger auch dadurch herbeigeführt hat, daß er unter fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht, den Treuhandauftrag der Kaufvertragspartner sorgfältig auszuführen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343), die Eintragung der Grundschuld der Bank, die den Kaufpreis überwiegend finanzierte, durch fehlerhafte, vom Grundbuchamt beanstandete Urkunden verzögert hat und deswegen der Kredit nicht früher zur Ablösung der vorrangigen Grundschulden zur Verfügung stand. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Schaden dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903). Nachdem der Beklagte die Lastenfreistellung schuldhaft verzögert und dadurch der abzulösenden Grundschuldgläubigerin ermöglicht hatte, die Ablösungssumme nachträglich auf Zinsen zu erstrecken, war der Abkauf der Zinsforderung durch die Kläger eine vom Beklagten her- 4 ausgeforderte, noch verhältnismäßige Reaktion zur Rettung des Kaufvertrages. Zu einer Aufgabe ihrer Vertragsposition waren die Kläger nicht verpflichtet. 3. Soweit die Kläger ihren gesamten Schaden dadurch mitverursacht haben, daß sie 30.000 DM vertragswidrig nicht beim Beklagten hinterlegt, sondern an die Verkäufer gezahlt haben, fällt ihr Schadensbeitrag gegenüber demjenigen des Beklagten nicht rechtserheblich ins Gewicht (§ 254 BGB). 4. Eine Subsidiärhaftung des Beklagten entfällt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BNotO). 5. Da ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Verkäufer nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung nicht durchsetzbar und daher wirtschaftlich wertlos ist, ist ein solcher Anspruch kein Vorteil, der nach § 249 BGB durch Abtretung auszugleichen ist (vgl. BGHZ 91, 206, 209 f). Paulusch Stodolkowitz Kirchhof Zugehör Ganter