Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Ein Anfechtungsansprüch nach den §§ 1, 7 AnfG besteht nicht, weil die Entscheidung darüber, ob ein etwaiger Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll, nach § 852 Abs. 1 ZPO allein beim Schuldner, dem Ehemann der Beklagten, lag. Dessen Entschluß, den Anspruch nicht geltend zu machen, kann nicht in eine - unentgeltliche - Zuwendung des Pflichtteilswerts an die Beklagte umgedeutet werden; dafür fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Der Senat hat die auftretenden Rechtsfragen in dem am heutigen Tage verkündeten Urteil in der Sache IX ZR 147/96 (und weiteren Urteilen) entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 146/96 BESCHLUSS vom 6. Mai 1997 in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Fricka von Ri Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Mai 1997 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 11. Juni 1996 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 129.365,98 DM Gründe Die Sache ist im Ergebnis richtig entschieden. Ein Anfechtungsansprüch nach den §§ 1, 7 AnfG besteht nicht, weil die Entscheidung darüber, ob ein etwaiger Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll, nach § 852 Abs. 1 ZPO allein beim Schuldner, dem Ehemann der Beklagten, lag. Dessen Entschluß, den Anspruch nicht geltend zu machen, kann nicht in eine - unentgeltliche - Zuwendung des Pflichtteilswerts an die Beklagte umgedeutet werden; dafür fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage. Auch 3 ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB besteht nicht. Die Erblasserin war in ihrer Entschließung darüber, wem sie ihr Vermögen durch letztwillige Verfügung zuwenden wollte, frei. Aus einer etwaigen Beeinflussung des Erblasserwillens mit unzulässigen Mitteln, für die es im übrigen an einem ausreichenden Sachvortrag fehlt, könnten die Gläubiger des Schuldners nichts für sich herleiten, weil es diesem - auch mit Rücksicht auf seine Schulden - freistand, auf sein Erb-und Pflichtteil zu verzichten. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Der Senat hat die auftretenden Rechtsfragen in dem am heutigen Tage verkündeten Urteil in der Sache IX ZR 147/96 (und weiteren Urteilen) entschieden. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter 4