Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. jedenfalls durch das zu Händen des Zeugen w|^IHk adressierte Schreiben vom 22. Oktober 1986 Anl. K 15) ändert nichts daran, daß "das Vertragsverhältnis durch fristgemäße und ordentliche Kündigung" endete (Nr. 4 der Vereinbarung v. Daß das Berufungsgericht von einer Beeidigung des Zeugen wfliHH abgesehen hat, lag in seinem Ermessen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Zeuge wflHH als gesetzlicher Vertreter beider beteiligten Gesellschaften die OSB GmbH und die Beklagte wirksam vertreten hat. Die gegen die inhaltliche Wirksamkeit der Vereinbarung gerichteten Bedenken greifen aus den Gründen des Berufungsurteils nicht durch. Insbesondere sind die tatsächlichen Voraussetzungen für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Zeugen zu dem Nachteil der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Die Höhe der verlangten Abfindung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht in Zweifel gezogen. Schließlich ist die Verneinung eines Vertragsstrafenanspruchs der Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 146/88 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
IFK, Institut für K( vertreten durch den Vorstand Klaus
HHB^^Bstraße 0, m{
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
Hans D. BMIB/ Georg-H®B-Straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr. ^HlHi -
Streithelferin:
OSB Oj __
Sport- und Kulturdokumentations-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Erwin Roth und Albert
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof
am 30. November 1989 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1988 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 325.356 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wurde
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jedenfalls durch das zu Händen des Zeugen w|^IHk adressierte Schreiben vom 22. September 1986 wirksam gekündigt. Es läßt aufgrund seines Inhalts mit hinreichender Klarheit erkennen, daß es ungeachtet der anderslautenden Empfängerbezeichnung an vflHBals gesetzlichen Vertreter der Beklagten gerichtet war. Daß es nicht als Einschreiben versendet wurde, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Denn der Vereinbarung einer bestimmten Versendungsart kommt in der Regel nur beweissichernde Bedeutung zu (BAG AP BGB § 125 Nr. 8 = WM 1980, 538 [LS]). Die Vereinbarung eines vorgezogenen Zeitpunkts des Ausscheidens (vgl. Schreiben v. 17. Oktober 1986 Anl. K 15) ändert nichts daran, daß "das Vertragsverhältnis durch fristgemäße und ordentliche Kündigung" endete (Nr. 4 der Vereinbarung v. 30. April 1986). Sie betraf allein die Verkürzung der Kündigungsfrist, ließ aber die Kündigung als solche, deren Ordnungsmäßigkeit nicht in Zweifel gezogen worden war, unberührt. Sollte die in dem Schreiben vom 17. Oktober 1986 bestätigte Vereinbarung über diese Verkürzung mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten Roland WoBHals Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG) getroffen worden sein, wäre sein Handeln von der Beklagten durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden.
Die Vereinbarung vom 30. April 1986 ist wirksam zustande gekommen. Daß das Berufungsgericht von einer Beeidigung des Zeugen wfliHH abgesehen hat, lag in seinem Ermessen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 43, 368, 373? BGH, Urt. v. 13. Juli 1967 - III ZR 204/65,
DRiZ 1967, 361). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Zeuge wflHH als gesetzlicher Vertreter beider
beteiligten Gesellschaften die OSB GmbH und die Beklagte wirksam vertreten hat. § 181 BGB steht dem nach seinem Sinn und Zweck (vgl. BGHZ 64, 72, 76; 76, 7, 9) nicht entgegen. Die gegen die inhaltliche Wirksamkeit der Vereinbarung gerichteten Bedenken greifen aus den Gründen des Berufungsurteils nicht durch. Insbesondere sind die tatsächlichen Voraussetzungen für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Zeugen zu dem Nachteil der Beklagten
nicht hinreichend dargetan. Auch im übrigen hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen stand. Die Höhe der verlangten Abfindung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht in Zweifel gezogen. Das gleiche gilt für die angegriffenen Teile des restlichen Honoraranspruchs in Höhe von insgesamt 6.156 DM. Schließlich ist die Verneinung eines Vertragsstrafenanspruchs der Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit will die Revision ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen. Dies ist ihr verwehrt.
Merz
Kref t
Fuchs
Kirchhof
Gärtner