Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. März 1984 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 235,20 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Auch insoweit wird seine Berufung gegen das Urteil der Entschädigungskanmer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Den Anspruch auf Erstattung dieser Mehrkosten in Höhe von 869,40 DM verfolgte die Klägerin mit ihrer Klage weiter. Mit der vom Senat nur insoweit zugelassenen Revision, als die Klage auf Zahlung von 235,20 DM abgewiesen worden ist, beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Januar 1977 sind die in § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG angeführten §§ 137, 138 BBG aufgehoben und durch die §§ 33, 34 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. März 1982 der Klägerin bewilligt hat, bestimmt § 6 Abs.3 Buchst, b HeilvfV, daß neben den ärztlichen Behandlungskosten und den Kosten für Arzneimittel u.ä. Da § 6 Abs.3 Buchst, a HeilvfV bei der Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes allgemein auf die §§ 9 und 10 BRKG verweist, gelten für das Tage- und Übernachtungsgeld nicht nur die in §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 BRKG genannten Pauschalbeträge, sondern auch die Sonderregelungen in § 9 Abs. 5 und 6 und in § 10 Abs.3 BRKG, sofern deren Voraussetzungen auch bei einem Kuraufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die höheren Erstattungsbeträge gemäß § 9 Abs.5, 6 und § 10 Abs.3 BRKG zugebilligt. Auch die Anrechnung der häuslichen Ersparnis der Klägerin bei den notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung auf den Erstattungsanspruch der Mehrkosten für das Einbettzimmer gemäß § 9 Abs.5, 6 BRKG in Höhe von 235,20 DM steht nicht mehr zur Entscheidung an, da der Senat in seinem Beschluß vom 18. Streitig ist daher nur noch die Anrechnung der häuslichen Ersparnis der Klägerin bei den notwendigen Mehrauslagen für Übernachtung auf ihren Erstattungsanspruch für die Mehrkosten des Einbettzimmers in Höhe von gleichfalls 235,20 DM. Da nach § 10 Abs.3 Satz 2 BRKG nur die unvermeidbaren Mehrkosten der Übernachtung zu erstatten seien, meint das Berufungsgericht, daß die Klägerin auch insoweit wie bei den Verpflegungsmehrkosten nach § 9 Abs.5, 6 BRKG einen Abschlag wegen häuslicher Ersparnis hinnehmen müßte. Wenn nämlich das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, daß die Klägerin einen eigenen Hausstand habe, und bei ihr trotzdem eine häusliche Ersparnis von 20 vH. des Übernachtungsgeldes in entsprechender Anwendung von § 9 Abs.6 Satz 1 Nr. 1 BRKG in Ansatz bringt, übersieht es, daß insoweit eine nennenswerte Ersparnis bei den Kosten für die Unterkunft nicht eintritt (vgl. Da die Klägerin die Kur erst Ende April angetreten hat, dürften insoweit nicht einmal nennenswerte Ersparnisse bei den Heizkosten in Betracht kommen, so daß nur eine unwesentliche Ersparnis beim Strom- und Wassergeld übrig bleibt. Da bei einem Kuraufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium davon auszugehen ist, daß die Kosten für das Frühstück zu den Verpflegungskosten und nicht zu den Übernachtungskosten gerechnet werden, kommt auch eine Kürzung des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs.3 Satz 3 BRKG nicht in Betracht. Der Klägerin steht somit für die gesamte Kurzeit der volle Mehrbetrag für die Benutzung eines Einbettzimmers abzüglich nur von 235,20 DM für häusliche Ersparnis bei den Verpflegungskosten zu. Da die Klägerin in den ersten beiden Rechtszügen mit ihrem Klageanspruch von 235,20 DM unterlegen ist, werden die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits insoweit verhältnismäßig geteilt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 § 30 Abs. 1; HeilvfV § 6 Abs. 3; BRKG § 10 Abs. 3 Auf das Öbernachtunggsgeld kann eine häusliche Ersparnis analog § 9 Abs. 5, 6 BRKG nicht angerechnet werden. BGH, Urt. v. 24. Januar 1985 - IX ZR 146/84 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 146/84 URTEIL Verkündet am: 24. Januar 1985 Thiesies Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Regina M mHI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten Nordrhein-Westfalen, T^IB^traßefl durch die Landesrentenbehörde Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richer Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen = 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1984 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 235,20 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 235,20 DM zu zahlen. Auch insoweit wird seine Berufung gegen das Urteil der Entschädigungskanmer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 1983 zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens, die der Beklagte alleine trägt, tragen der Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 22. September 1959 gewährte der Beklagte der Klägerin u.a. ein Heilverfahren für ein psychasthenisches Verfolgungssyndrom. Im Januar 1982 stellte die Klägerin einen Kurantrag. Ein von der Entschädi gungsbehörde eingeholtes ärztliches Gutachten befürwortete den Antrag und erklärte die Benutzung eines Einzelzimmers für erforderlich. Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 10. März 1982 eine Kur im Sanatorium oder Kurkrankenhaus Dr. E.'sche Klinik in Bad A.. In dem Bescheid heißt es, daß die notwendigen und angemessenen baren Auslagen für Unterkunft und Verpfle gung einschließlich Heizung und Bedienung bis zu den Kosten für ein Zweibettzimmer erstattet werden. Die Klägerin trat die Kur in der genannten Klinik am 20. April 1982 an und verblieb dort nach entsprechender Genehmigung durch die Entschädigungsbehörde bis zu dem 31. Mai 1982 (insgesamt 42 Tage). Sie nahm während der gesamten Zeit ein Einzelzimmer in Anspruch. Aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Kurklinik übernahm der Beklag te die pauschal in Rechnung gestellten 6 581,40 DM (42 Tage zu 156,70 DM auf der Grundlage der Kosten eines Zweibettzimmers). Die Klägerin, die schon am 4. Juni 1982 vorsorglich Klage gegen den Bescheid vom 10. März 1982 erhoben hatte, beantragte bei der Behöde am 23. Juni 1982 die Erstattung weiterer 952,40 DM, darunter von 869,40 DM wegen der mit der Benutzung eines Einbettzimmers verbundenen Mehrkosten, die sie selbst bezahlt habe. Der Beklagte erstattete ihr durch Bescheid vom 1. Juli 1982 lediglich weitere 82 DM und lehnte im übrigen die Erstattung der Mehrkosten für das Einbettzimmer ab. Den Anspruch auf Erstattung dieser Mehrkosten in Höhe von 869,40 DM verfolgte die Klägerin mit ihrer Klage weiter. Das Landgericht gab der Kl a ge in vollem Umfang statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Beru fungsgericht dieses Urteil ab. Es gab der Klage nur in Höhe von 399 DM statt und wies im übrigen die Klage ab und die Berufung des Beklagten zurück. Mit der vom Senat nur insoweit zugelassenen Revision, als die Klage auf Zahlung von 235,20 DM abgewiesen worden ist, beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Heilverfahrenserstattungsanspruch der Klägerin nach § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (HeilVerfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl I 502) bestimmt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 sind die in § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG angeführten §§ 137, 138 BBG aufgehoben und durch die §§ 33, 34 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485) ersetzt worden (§§ 92 Abs. 1 Nr. 5, 109 Abs. 1 BeamtVG). Nach § 106 BeamtVG verweist damit § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG nunmehr auf §§ 33, 34 BeamtVG. An die Stelle der Verordnung zur Duchführung des § 137 BBG tritt somit auch die zu § 33 BeamtVG erlassene Heil Verfahrensverordnung, die am 29. April 1979 in Kraft getreten ist. Die §§ 8 bis 11 der 2. DV-BEG, die die Durchführungsvorschriften für ein Heilverfahren enthalten, sehen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes keine besondere Regelung für die Erstattung von Heilverfahrenskosten bei Durchführung einer Kur in einer Heilanstalt vor. SZ Für den Kuraufenthalt ln einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium, wie ihn die Behörde mit Bescheid vom 10. März 1982 der Klägerin bewilligt hat, bestimmt § 6 Abs. 3 Buchst, b HeilvfV, daß neben den ärztlichen Behandlungskosten und den Kosten für Arzneimittel u.ä. (§ 3 Abs. 1 und 2 HeilvfV), den Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln (§ 8 HeilvfV) sowie den Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes) erstattet werden. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß das Eineinhalbfache der in §§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I 133) genannten Beträge nicht die oberste Grenze der Erstattung darstellt. Da § 6 Abs. 3 Buchst, a HeilvfV bei der Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes allgemein auf die §§ 9 und 10 BRKG verweist, gelten für das Tage- und Übernachtungsgeld nicht nur die in §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 BRKG genannten Pauschalbeträge, sondern auch die Sonderregelungen in § 9 Abs. 5 und 6 und in § 10 Abs. 3 BRKG, sofern deren Voraussetzungen auch bei einem Kuraufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium erfüllt sind. Das bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Patienten in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium insoweit schlechter zu stellen als einen Dienstreisenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die die Kur bewilligende Behörde dem Kurpatienten die Unterkunft in einer bestimmten Kurklinik ausdrücklich vorgeschrieben hat, so daß die für diese Klinik festgesetzten Sätze für Übernachtung und Verpflegung zwangsläufig anfallen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die höheren Erstattungsbeträge gemäß § 9 Abs. 5, 6 und § 10 Abs. 3 BRKG zugebilligt. Daß es dabei auch die Mehrkosten für ein Einbettzimmer als unvermeidbar zuerkannt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch vom Beklagten nicht mehr angegriffen. Auch die Anrechnung der häuslichen Ersparnis der Klägerin bei den notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung auf den Erstattungsanspruch der Mehrkosten für das Einbettzimmer gemäß § 9 Abs. 5, 6 BRKG in Höhe von 235,20 DM steht nicht mehr zur Entscheidung an, da der Senat in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1984 insoweit die Revision nicht zugelassen hat. Streitig ist daher nur noch die Anrechnung der häuslichen Ersparnis der Klägerin bei den notwendigen Mehrauslagen für Übernachtung auf ihren Erstattungsanspruch für die Mehrkosten des Einbettzimmers in Höhe von gleichfalls 235,20 DM. Das Berufungsgericht geht dabei mit dem Beklagten davon aus, daß von dem mit der Kurklinik vereinbarten Tageskostensatz je 35 vH. auf die Verpflegungs- und Unterbringungskosten entfallen. Da nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG nur die unvermeidbaren Mehrkosten der Übernachtung zu erstatten seien, meint das Berufungsgericht, daß die Klägerin auch insoweit wie bei den Verpflegungsmehrkosten nach § 9 Abs. 5, 6 BRKG einen Abschlag wegen häuslicher Ersparnis hinnehmen müßte. Dem kann nicht gefolgt werden. § 10 Abs. 3 BRKG schreibt im Gegensatz zu § 9 Abs. 5, 6 BRKG für die Erstattung der Übernachtungskosten keine Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis vor und nimmt auch nicht auf die entsprechenden Vorschriften in § 9 Abs. 5, 6 BRKG Bezug. Außerdem erscheint jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden die Berücksichtigung einer häuslichen Ersparnis beim Erstattungsanspruch wegen notwendiger Übernachtungskosten auch sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn nämlich das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, daß die Klägerin einen eigenen Hausstand habe, und bei ihr trotzdem eine häusliche Ersparnis von 20 vH. des Übernachtungsgeldes in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BRKG in Ansatz bringt, übersieht es, daß insoweit eine nennenswerte Ersparnis bei den Kosten für die Unterkunft nicht eintritt (vgl. auch Drescher-Schmidt, Kommentar zu dem BRKG, 1982, Bd. 2, B I - § 9 Rdn. 12). Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein Wohnungsinhaber, der die Durchführung einer längeren Dienstreise oder einer mehrwöchigen Kur beabsichigt, würde für diese Zeit seine Wohnung aufgeben oder durch Aufnahme eines Untermieters seine Mietkosten mindern und insoweit eine häusliche Ersparnis erzielen. Da die Klägerin die Kur erst Ende April angetreten hat, dürften insoweit nicht einmal nennenswerte Ersparnisse bei den Heizkosten in Betracht kommen, so daß nur eine unwesentliche Ersparnis beim Strom- und Wassergeld übrig bleibt. Diese rechtfertigt aber keinesfalls einen pauschalen Abschlag von 20 vH. des Übernachtungsgeldes in Höhe von täglich 5,60 DM. Da bei einem Kuraufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium davon auszugehen ist, daß die Kosten für das Frühstück zu den Verpflegungskosten und nicht zu den Übernachtungskosten gerechnet werden, kommt auch eine Kürzung des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG nicht in Betracht. Der Klägerin steht somit für die gesamte Kurzeit der volle Mehrbetrag für die Benutzung eines Einbettzimmers abzüglich nur von 235,20 DM für häusliche Ersparnis bei den Verpflegungskosten zu. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, ihr die auf die Übernachtungskosten angerechneten weiteren 235,20 DM zu erstatten. Da die Klägerin in den ersten beiden Rechtszügen mit ihrem Klageanspruch von 235,20 DM unterlegen ist, werden die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits insoweit verhältnismäßig geteilt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Merz Zorn Henkel Gärtner Winter