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BGH · IX ZR 146/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/73

Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23* Mai 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1967 den Härteausgleichsantrag ab, weil die Klägerin und ihr Ehemann Erwerbseinkünfte von etwa 3*330 DM im Monat hätten« Unter Berücksichtigung dieses Einkommens müsse davon ausgegangen werden, daB seit dem 18« September 1963 der erlittene Ausbildungsschaden keinen wirksamen Einfluß mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gehabt habe, der fehlende Rechtsanspruch auf Entschädigung wegen dieses Schadens somit auch keine Härte darstelle. Der Beklagte berief sich dar- * auf, daß auch beim Härteausgleich nach § 171 Abs« 2 Buchst, c BEG die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außer Betracht bleiben könnten« Ausgehend von den Richtlinien der obersten Entschädigungsbehörde sei eine Bedürftigkeit der Klägerin zu verneinen. Bei der Entscheidung nach § 171 Abs. 2 Buchst, c BEG sei darauf abzustellen» ob sich der Ausbildungsschaden auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten noch auswirke. Die Klägerin beantragte Aufhebung des Bescheides vom 23* August 1967 und Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach §171 Abs. 2 Buchst, c BEG. Auch die weitere Frage, ob die Klägerin Verfolgte gemäß § 1 BEG sei, entscheidet es nicht abschließend, § 171 Abs, 1 BEG läßt es zwar für den allgemeinen Härteausgleich genügen, daß die Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, der Antragsteller also nicht selbst Verfolgter zu sein braucht. Dabei reicht aus, daß der Antragsteller als Verfolgter im Sinne von § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEG gilt, weil er als naher Angehöriger eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist} Entsprechende Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlen. Deshalb ist im Revisionsverfahren auch wegen dieser Frage von * dem Vortrag der Klägerin auszugehen, daß sie von der Verfolgung ihres Vaters mitbetroffen worden sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Härteausgleich zu gewähren ist, die Schwere des Verfolgungsschicksals, Art und Umfang der Schädigung sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verfolgten und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen angenessen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 363 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG)« Sie wäre es, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde über den Härteausgleich der durch § 211 BEG eingeschränkten richterlichen Prüfung standhieltey die auch das Revisionsgericht vornehmen Deshalb gingen die Ermessenserwägungen der Behörde, soweit sie in der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil bestehen, von zu hoch angesetzten Einkünften der Klägerin und ihres Ehemannes und damit von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Veil nach den im Lande Rheinland-Pfalz aufgestellten Grundsätzen nur bei einem wesentlich über 2.000 DM monatlich hinausgehenden Einkommen im Regelfall die Voraussetzungen für einen Härteausgleich verneint werden sollen, kann der gebotene geringere Einkommensansatz zu einer anderen behördlichen Entscheidung führen.

Zitierte Normen: § 171 BEG
BehördeBEGBerufungsgerichtHärteausgleichEinkommenVerfolgteAusbildungsschadenKlägerinEntschädigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

2411 001

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 146/73	URTEIL	Verkündet am
21. Juni 1979 Pohl,
 Justizantsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschftftoateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Anna Emma K
SHHfc Road, C(
Bfll Canada, V(
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
4
I
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten

v'
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23* Mai 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1923 in Neusattl/CSR geborene Klägerin begehrt Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchst, c BEG und trägt hierzu vor:
Ihr Vater sei Lagerhalter beim Konsumverein in Saaz gewesen. Sie habe von 1929 bis 1933 die Volksschule, von 1934 bis 1936 die Bürgerschule und von 1937 bis 1938 die Handelsschule besucht. 1938 sei sie mit ihren Eltern nach Kanada ausgewandert, nachdem ihr Vater von den Nationalsozialisten geschlagen und am Leben bedroht worden sei. Auch sie selbst sei in der Schule bedroht worden, weil sie nicht "Hell” gerufen habe. Sie
 
habe später studieren und Lehrerin oder Beamtin werden wollen« In Kanada sei sie auf der englichen Schule nicht mehr angenommen worden und habe viel Zeit verloren, bis sie 1943 die Geschäftsschule in Edmonton habe besuchen können« Später sei sie Verkäuferin geworden und leite nun eine Abteilung in einem Geschäft in Edmonton« Ihr Ehemann, der auch aus der Tschechoslowakei stamme und einen Ausbildungsschaden erlitten habe, sei in demselben Geschäft tätig«
Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 23. August 1967 den Härteausgleichsantrag ab, weil die Klägerin und ihr Ehemann Erwerbseinkünfte von etwa 3*330 DM im Monat hätten« Unter Berücksichtigung dieses Einkommens müsse davon ausgegangen werden, daB seit dem 18« September 1963 der erlittene Ausbildungsschaden keinen wirksamen Einfluß mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gehabt habe, der fehlende Rechtsanspruch auf Entschädigung wegen dieses Schadens somit auch keine Härte darstelle.
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides. Der Beklagte berief sich dar- * auf, daß auch beim Härteausgleich nach § 171 Abs« 2 Buchst, c BEG die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außer Betracht bleiben könnten« Ausgehend von den Richtlinien der obersten Entschädigungsbehörde sei eine Bedürftigkeit der Klägerin zu verneinen. Ihr festgestellter Elnkommensbetrag liege wesentlich über 2.000 DM« Da auch ihr Ehemann ein weiteres Einkommen erziele, seien ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen«
 
Bei einem solchen Sachverhalt könne ein Härteausgleich nicht gewährt werden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Entschädigungsbehörde habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Bei der Entscheidung nach § 171 Abs. 2 Buchst, c BEG sei darauf abzustellen» ob sich der Ausbildungsschaden auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten noch auswirke. Dabei reiche eine Auswirkung des Schadens auf die soziale Stellung» das Selbstwertgefühl und in anderer Hinsicht aus. Es sei sonach nicht zu beanstanden» wenn die Entschädigungsbehörde im allgemeinen bei einem Einkommen» das wesentlich über 2.000 DM liege» keinen Härteausgleich gewähre.
Es entspreche dem Zweck der Ermächtigung» dabei auch das Einkommen des Ehemannes der Verfolgten zu berücksichtigen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zusammen in den Jahren 1962 bis 1964 etwa 2.400» 2.700 und 2.900 IM netto monatlich verdient» umgerechnet nach dem Devisenkurs.
Im Berufungsrechtszug machte sich der Beklagte diese Ausführungen des Landgerichts zu eigen. Die Klägerin beantragte Aufhebung des Bescheides vom 23* August 1967 und Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach §171 Abs. 2 Buchst, c BEG. Die Berufung blieb erfolglos.
Mit der Revision beantragt die Klägerin» das Be rufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin zu dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört; für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß sie diesem Personenkreis zuzurechnen ist. Auch die weitere Frage, ob die Klägerin Verfolgte gemäß § 1 BEG sei, entscheidet es nicht abschließend, § 171 Abs, 1 BEG läßt es zwar für den allgemeinen Härteausgleich genügen, daß die Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, der Antragsteller also nicht selbst Verfolgter zu sein braucht. Die Sondervorschrift des § 171 Abs, 2 Buchst, c BEG, die hier allein in Betracht kommt, verlangt aber, daß ein Verfolgter einen Ausbildungsschaden erlitten hat. Dabei reicht aus, daß der Antragsteller als Verfolgter im Sinne von § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEG gilt, weil er als naher Angehöriger eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist} Entsprechende Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlen. Deshalb ist im Revisionsverfahren auch wegen dieser Frage von * dem Vortrag der Klägerin auszugehen, daß sie von der Verfolgung ihres Vaters mitbetroffen worden sei.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Härteausgleich zu gewähren ist, die Schwere des Verfolgungsschicksals, Art und Umfang der Schädigung sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verfolgten und seiner unterhaltsverpflichteten
 Angehörigen angenessen zu berücksichtigen sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 415; 1973, 270). Danach uuß das Fehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Verfolgten nach objektiver, den Wie-dergutnachungsgedanken folgender Wertung nit harten und unbilligen Nachteilen, EinbuBen und Beeinträchtigungen verbunden sein. Es nu6 daher in jeden Einzelfall abgewogen werden, ob in der Nichtentschädigung des Schadens eine Härte liegt. Dabei ist nicht nur auf die Fälle abzustellen, in denen den Antragsteller ein besonders schweres Verfolgungsschicksal getroffen hat.
Im Einzelfall kann auch eine vergleichsweise leichtere Verfolgung zu einer Härte führen. Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt auch nicht das Vorliegen einer Notlage oder Bedürftigkeit voraus.
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend, prüft das Berufungsgericht das Verfolgungsschicksal der Klägerin und den Umfang ihres Ausbildungsschadens. Es hält beide für nicht schwerwiegend und billigt mit dieser Begründung die Entscheidung der Behörde. Weil die Entschädigungsbehörde diese Erwägungen jedoch nicht angestellt hat, übt das Berufungsgericht damit unzulässigerweise sein eigenes Ermessen aus, verstöBt also gegen § 211 BEG (vgl. BGH RzW 1973, 270).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 363 ZPO,
 § 209 Abs. 1 BEG)« Sie wäre es, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde über den Härteausgleich der durch § 211 BEG eingeschränkten richterlichen Prüfung standhieltey die auch das Revisionsgericht vornehmen
 
kann« Das ist aber nicht der Fall. Die Entschädi-gungsbehörde des Beklagten hat ihre zunächst unzureichenden Ermessenserwägungen zwar in der Berufungsinstanz dadurch ergänzt, daß sie sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Das Landgericht ist aber von Einkommenszahlen ausgegangen, die es aus einer Umrechnung nach dem Devisenkurs gewonnen hat. Richtigerweise hätte es die geringere Kaufkraft des kanadischen Dollars berücksichtigen müssen; insoweit stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu. Deshalb gingen die Ermessenserwägungen der Behörde, soweit sie in der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil bestehen, von zu hoch angesetzten Einkünften der Klägerin und ihres Ehemannes und damit von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Veil nach den im Lande Rheinland-Pfalz aufgestellten Grundsätzen nur bei einem wesentlich über 2.000 DM monatlich hinausgehenden Einkommen im Regelfall die Voraussetzungen für einen Härteausgleich verneint werden sollen, kann der gebotene geringere Einkommensansatz zu einer anderen behördlichen Entscheidung führen.
v
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt der Klägerin Gelegenheit, ihren Klageantrag neu zu fassen, da im Verfahren nach §§ 171, 211 BEG
nicht auf Leistung, sondern nur auf Aufhebung des Bescheides geklagt werden kann« Der Beklagte erhält Gelegenheit, seine Ermessenserwägungen der neuen Sachlage anzupassen«
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann
Gärtner