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BGH · IX ZR 146/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht Wiesbaden hat der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Einen Antrag auf Ergänzung des Urteils um den Zinsanspruch wies das Landgericht zurück, weil Zinsen mangels eines Antrags bewußt nicht zuerkannt worden seien. Das trifft nicht zu* Uber den Zinsanspruch war mangels eines darauf gerichteten Antrags in dem früheren Urteil nicht entschieden worden. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 187/72 im einzelnen dargelegt hat, gibt das Gesetz kein Recht, nicht beantragte und deshalb im rechtskräftigen Urteil nicht zuerkannte Zinsen in einem neuen Verfahren zu fordern. Das Berufungsgericht hat zu Recht über den Zinsanspruch nicht entschieden, weil Zinsen nicht beantragt waren.

ZinsanspruchRechtZinsfrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

2537 062 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 146/72
Verkündet am
20. Februar 1975 P e i s k e r , Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Auguste
(Israel), J
Straße
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
i/V
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Januar 1972 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß die Klage als unbegründet abgewiesen ist.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Landgericht Wiesbaden hat der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Februar 1970 für Berufsschäden 31*352 DM weitere Kapitalentschädigung zuerkannt. Zinsen spricht die Entscheidung nicht zu; die Klägerin hatte sie nicht beantragt.
Einen Antrag auf Ergänzung des Urteils um den Zinsanspruch wies das Landgericht zurück, weil Zinsen mangels eines Antrags bewußt nicht zuerkannt worden seien.
 
Am 14. Juli 1970 bat die Klägerin die Behörde, den Entschädigungsbetrag zu verzinsen. Die Behörde lehnte dies mit Schreiben vom 31. Juli 1970 ab.
Die auf Zahlung von 315,55 DM Zinsen gerichtete Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte i<and ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ents che idungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht die Rechtskraft des früheren Urteils der gesonderten Geltendmachung des Zinsanspruchs entgegen.
Das trifft nicht zu* Uber den Zinsanspruch war mangels eines darauf gerichteten Antrags in dem früheren Urteil nicht entschieden worden.
Der nach Abschluß des früheren gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag der Klägerin, ihr Zinsen zu gewähren, war jedoch unzulässig. Die Klägerin hätte den Zinsanspruch durch Klageerweiterung in das frühere Verfahren einführen können. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 187/72 im einzelnen dargelegt hat, gibt das Gesetz kein Recht, nicht beantragte und deshalb im rechtskräftigen Urteil nicht zuerkannte Zinsen in einem neuen Verfahren zu fordern. Die gegen die Verwerfung des unzulässigen Antrags gerichtete Klage ist nicht begründet.
IV
- k -
Abhilfe durch nachträgliche Zuerkennung von Zinsen kommt nicht in Betracht. Sie setzt eine unrichtige Entscheidung über den Zinsanspruch voraus (BGH RzW 1972, 344). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zu Recht über den Zinsanspruch nicht entschieden, weil Zinsen nicht beantragt waren.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang