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BGH · IX ZR 146/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/71

Die Verzinsung eines erst 1969 angemeldeten Anspruchs, der bei seiner Anmeldung noch nicht begründet war, beginnt erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem er entstanden ist. Die Entschädigungsbehörde lehnte beide Anträge unter Hinweis auf Art. VIII BEG-SchlußG ab, weil der Kläger erst nach dem 31. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, an den Kläger 6.000 DM Soforthilfe mit Zinsen zu zahlen, wies aber die darüber hinaus auf Erstattung von Die Berufung des beklagten Landes führte zur Abweisung der Klage, auch soweit das Landgericht ihr entsprochen hatte. Der Kläger habe nicht nur den Anspruch auf Soforthilfe, sondern auch den Anspruch auf Erstattung der Rückwanderungskosten schon vor dem 31* Dezember 1969 angemeldet. Dezember 1969 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz vom Vortage habe er angekündigt, daß er im Januar 1970 mit seiner Ehefrau und seinen beiden minder- Es habe aber auf der Hand gelegen, daß dem Kläger sehr erhebliche Kosten entstehen würden, die einen Anspruch nach § 57 BEG hätten begründen können. Da überdies der Anspruch auf Soforthilfe eng mit dem Anspruch nach § 57 BEG Zusammenhänge, wie insbesondere § 141 Abs. 5 BEG zeige, werde man den Schriftsatz des Klägers vom 4. Dezember 1969 als hinreichende Grundlage für eine Anspruchserhebung nach § 57 BEG ansehen können, die an sich gemäß § 189 a Abs. 2 BEG wegen des rechtzeitigen Antrags des Klägers auf Entschädigung für Ausbildungsschaden möglich gewesen sei. Den Ansprüchen des Klägers auf Soforthilfe und auf Erstattung von Rückwanderungskosten stehe aber Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BBG-SchlußG entgegen, da ihre Voraussetzungen erst nach dem 31. Ob von ihm nicht zu vertretende Umstände ihn an einer früheren Niederlassung in Deutschland gehindert hätten, sei nach Art. VIII BEG-SchlußG und dem Wesen der Ausschlußfrist entsprechend unerheblich. Den Anspruch auf Erstattung der Rückwanderungskosten hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. Diesen Anspruch hat der Kläger erst nach dem in Art. VIII BEG-SchlußG bestimmten Endtermin angemeldet. Dezember 1969 noch den früheren Erklärungen des Klägers läßt sich entnehmen, daß er Ersatz von Rückwanderungskosten verlangen wollte. Dezember 1969 läßt sich die Anmeldung des Anspruchs auf Ersatz von Rückwanderungskosten nicht entnehmen. Damit allein hatte der Kläger aber noch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er auch den Ersatz dieser Kosten verlangen wollte. Dies kann einen Rückwanderer dazu veranlassen, von vornherein nur die Soforthilfe, nicht aber auch den Ersatz der Rückwanderungskosten zu beantragen. Erst dieses Schreiben ist die Anmeldung des Anspruchs auf Ersatz der Rückwanderungskosten nach § 57 BEG. Begründet ist dagegen die Revision, soweit der Kläger seinen Anspruch auf 6.000 DM Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 Abs. 1 BEG) weiterverfolgt. An die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Antrag auf Soforthilfe nicht gebunden (Satz 3 aaO). Die Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG hat der Kläger gewahrt. Art. VIII BEG-SchlußG nur die Anmeldung von Ansprüchen, nicht aber die Erfüllung anderer AnspruchsvorausSetzungen nach dem 31. Seit März 1970 hat der Kläger mit seiner Frau und seinen Kindern seinen Wohnsitz in Düsseldorf.Eine nach § 141 Abs. 5 BEG zu verrechnende Entschädigung für Schaden an Eigentum oder für Schaden an Vermögen hat er nicht erhalten. Auch die Verurteilung des beklagten Landes zur Zinszahlung ist gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG im wesentlichen gerechtfertigt. Januar 1969 geltend gemacht worden sind, beginnt die Verzinsung erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem sie geltend gemacht worden sind (§ 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG). Entsteht aber ein Anspruch erst nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem er 1969 angemeldet worden ist, dann wird dadurch die den Entschädigungsorganen in § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG eingeräumte Schonfrist entsprechend verkürzt. Die Verzinsung eines erst 1969 angemeldeten Anspruchs, der bei seiner Anmeldung noch nicht begründet war, beginnt deswegen erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem er entstanden ist.

Zitierte Normen: § 141 BBG § 57 BEG § 133 BGB § 141 BEG § 92 ZPO
SoforthilfeFristBEGKölnAnspruchKlägerRückwanderungskosten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ;	nein
3EG §§ 169 Abs. 2, IM Abs. 1
Die Soforthilfe nach § 141 Abs. 1 BBG ist eine Kapital -sntSchädigung i® Sinne des § 169 Abs.. 2 Satz 1 BEG.
Die Verzinsung eines erst 1969 angemeldeten Anspruchs, der bei seiner Anmeldung noch nicht begründet war, beginnt erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem er entstanden ist.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1974 - IX ZR 146/71 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 146/71	URTEIL	Verkündet	am
24. Oktober 1974 Pohl,
 Arotsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gert
t
straße (P
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 197*+ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 1971 aufgehoben, soweit über die Berufung des beklagten Landes und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1971 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Zinspflicht erst am 1. April 1971 beginnt und mit dem 31. Dezember 197*+ endet.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3, das beklagte Land zu 2/3.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der 1924 in Kamen geborene jüdische Kläger deutscher Staatsangehörigkeit wanderte 1939 von Düsseldorf nach Chile aus. Auf seine 1957 und 1965 gestellten Anträge sind ihm insgesamt 10.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden zuerkannt worden. Anfang 1970 verließ der Kläger mit seiner Familie Chile und ließ sich im März 1970 in Düsseldorf nieder. Bereits im November und Dezember 1969 hatte er Soforthilfe für Rückwanderer beantragt. Mit Schreiben vom 31. März 1970 verlangte er auch Erstattung von insgesamt
6.250	DM Rückwanderungskosten. Die Entschädigungsbehörde lehnte beide Anträge unter Hinweis auf Art. VIII BEG-SchlußG ab, weil der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1969 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungs-gesetzes genommen habe. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, an den Kläger 6.000 DM Soforthilfe mit Zinsen zu zahlen, wies aber die darüber hinaus auf Erstattung von
3.250	DM Rückwandererkosten gerichtete Klage ab. Die Berufung des beklagten Landes führte zur Abweisung der Klage, auch soweit das Landgericht ihr entsprochen hatte. Die Anschlußberufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe nicht nur den Anspruch auf Soforthilfe, sondern auch den Anspruch auf Erstattung der Rückwanderungskosten schon vor dem 31* Dezember 1969 angemeldet. Mit dem am 5. Dezember 1969 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz vom Vortage habe er angekündigt, daß er im Januar 1970 mit seiner Ehefrau und seinen beiden minder-
 
Jährigen Kindern auf dem Luftwege in die Bundesrepublik einreisen und sich hier niederlassen werde. Er habe zwar damals die Erstattung der notwendigen Rückreisekosten nicht ausdrücklich verlangt. Es habe aber auf der Hand gelegen, daß dem Kläger sehr erhebliche Kosten entstehen würden, die einen Anspruch nach § 57 BEG hätten begründen können.
Da überdies der Anspruch auf Soforthilfe eng mit dem Anspruch nach § 57 BEG Zusammenhänge, wie insbesondere § 141 Abs. 5 BEG zeige, werde man den Schriftsatz des Klägers vom 4. Dezember 1969 als hinreichende Grundlage für eine Anspruchserhebung nach § 57 BEG ansehen können, die an sich gemäß § 189 a Abs. 2 BEG wegen des rechtzeitigen Antrags des Klägers auf Entschädigung für Ausbildungsschaden möglich gewesen sei. Den Ansprüchen des Klägers auf Soforthilfe und auf Erstattung von Rückwanderungskosten stehe aber Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BBG-SchlußG entgegen, da ihre Voraussetzungen erst nach dem 31. Dezember 1969 eingetreten seien. Der Kläger habe erst im März 1970 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen. Ob von ihm nicht zu vertretende Umstände ihn an einer früheren Niederlassung in Deutschland gehindert hätten, sei nach Art. VIII BEG-SchlußG und dem Wesen der Ausschlußfrist entsprechend unerheblich. Verfassungsrechtlich begegne Art. VIII BBG-SchlußG keinen Bedenken.
Den Anspruch auf Erstattung der Rückwanderungskosten hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
Unzutreffend ist allerdings seine Auffassung, der Kläger habe mit dem Schriftsatz vom 4. Dezember 1969 auch Ersatz der Rückwanderungskosten (§57 BEG) beantragt. Diesen Anspruch hat der Kläger erst nach dem in Art. VIII BEG-SchlußG bestimmten Endtermin angemeldet. Den Inhalt einer
 Anmeldung ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von den Fe st stelllangen des Tatrichters (BGH RzW 1967, 425;
 1969, 344 und 503; 1971, 599; 1972, 189). Maßgebend ist dabei der für die Entschädigungsorgane erkennbar erklärte Wille des Antragstellers (§ 133 BGB).
Weder dem Schriftsatz vom 4. Dezember 1969 noch den früheren Erklärungen des Klägers läßt sich entnehmen, daß er Ersatz von Rückwanderungskosten verlangen wollte. Die 1957 und 1965 gestellten Anträge waren ausdrücklich nur auf Entschädigung für Ausbildungsschaden gerichtet. In dem Schreiben vom 14. November 1969 wird nur "Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG" für den Kläger, "jetzt wohnhaft in Santiago de Chile, für seine Ehefrau und seine beiden Kinder" beantragt. Auch dem Schreiben vom 4. Dezember 1969 läßt sich die Anmeldung des Anspruchs auf Ersatz von Rückwanderungskosten nicht entnehmen. Ausdrücklich wird nur der Antrag auf Soforthilfe für Rückwanderer erwähnt. Dazu ist ausgeführt, daß und warum der Kläger mit seiner Familie erst am 18. Januar 1970 die Flugreise antreten werde. Beigefügt war die Bestätigung einer Fluggesellschaft vom 17. November 1969, daß der Kläger, seine Frau und seine beiden Kinder den Flug Santiago-Düsseldorf am 18. Januar gebucht hätten, sowie das ausgefüllte Formblatt "Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG)". Dem war zwar zu entnehmen, daß die vorgesehene Rückwanderung dem Kläger erhebliche Kosten verursachen würde oder vielleicht schon verursacht hatte. Damit allein hatte der Kläger aber noch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er auch den Ersatz dieser Kosten verlangen wollte. Wegen der Verrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 5 BEG führen Rückwanderungskosten, die 3.000 DM nicht übersteigen, im Ergebnis nicht zu einem neben dem Soforthilfeanspruch des § 141 Abs. 1 BEG bestehenden Ersatz-
 
anspruch gemäß § 57 BEG. Dies kann einen Rückwanderer dazu veranlassen, von vornherein nur die Soforthilfe, nicht aber auch den Ersatz der Rückwanderungskosten zu beantragen. Auszuschließen wäre diese Möglichkeit allenfalls dann, wenn der Antragsteller die Rückwanderungskosten mit einem 3.000 DM übersteigenden Betrag beziffert. Dies hat der Kläger aber erst in dem am 1. April 1970 bei der Behörde eingegangenen Schreiben vom 31. März 1970 getan, in dem er auch zu dem ersten Mal ausdrücklich die Erstattung der Rückwanderungskosten verlangt hat. Erst dieses Schreiben ist die Anmeldung des Anspruchs auf Ersatz der Rückwanderungskosten nach § 57 BEG. Dieser Anspruch scheitert infolgedessen an der Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG. Daß er erst nach Ablauf dieser Frist entstanden ist, ändert daran nichts; Wiedereinsetzung in diese Frist ist unzulässig (BGH RzW 1973» 196).
Begründet ist dagegen die Revision, soweit der Kläger seinen Anspruch auf 6.000 DM Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 Abs. 1 BEG) weiterverfolgt.
Die Anmeldung dieses Anspruchs im Spätjahr 1969 ist wirksam. An die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Antrag auf Soforthilfe nicht gebunden (Satz 3 aaO). Infolgedessen gilt für seine Anmeldung auch keine der Fristen des § 189 a BEG. Die Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG hat der Kläger gewahrt. Daß er erst nach dieser Frist durch Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes den Tatbestand des § 141 Abs. 1 BEG erfüllt hat, ist unschädlich. Wie der Senat in seinem ebenfalls am 24. Oktober 1974 verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 153/71 ausgeführt hat, schließt
 
Art. VIII BEG-SchlußG nur die Anmeldung von Ansprüchen, nicht aber die Erfüllung anderer AnspruchsvorausSetzungen nach dem 31. Dezember 1969 aus. Auch aus den §§ 190, 190 a BEG lassen sich hier keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anspruchsanmeldung herleiten (vgl. auch dazu das Urteil IX ZR 153/71). Der Kläger kündigte noch im Jahre 1969 seine Übersiedlung nach Düsseldorf bestimmt als nahe bevorstehend an, traf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 22. März 1970 oder kurz danach in Düsseldorf ein und teilte dies mit dem am 1. April 1970 eingegangenen Schreiben vom 31. März 1970 der Entschädigungsbehörde mit. Sein Verfolgungsschicksal und insbesondere seine Auswanderung im Jahre 1939 waren bei der Entschädigungsbehörde schon seit 1957 aktenkundig.
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 141 Abs. 1 BEG sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Seit März 1970 hat der Kläger mit seiner Frau und seinen Kindern seinen Wohnsitz in Düsseldorf. Eine nach § 141 Abs. 5 BEG zu verrechnende Entschädigung für Schaden an Eigentum oder für Schaden an Vermögen hat er nicht erhalten. Das Landgericht hat ihm demnach mit Recht die volle Soforthilfe von 6.000 DM zuerkannt.
Auch die Verurteilung des beklagten Landes zur Zinszahlung ist gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG im wesentlichen gerechtfertigt.
Die Soforthilfe nach § 141 Abs. 1 BEG ist eine Kapitalentschädigung im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG. Wie der Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 169 Abs. 1 BEG zeigt, sind hier mit Kapitalentschädigungen nicht nur die Entschädigungsleistungen gemeint, die das Gesetz (z. B.
8
§§ 16 Nr. 3, 24, 25, 29 Nr. 3, 36, 37, 45, 74, 75 ff,
91, 92, 102 ff, 116 BEG) ausdrücklich so bezeichnet. Entschädigungsleistungen nach §§ 51 ff, 56 ff, 59 ff BEG, die im Gesetz nicht KapitalentSchädigungen genannt werden, sollen deswegen sicher nicht von der Verzinsung ausgeschlossen sein. Offenbar unterscheidet § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG nur zwischen einmaligen und wiederkehrenden Leistlingen.
Für Ansprüche, die wie hier erst nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht worden sind, beginnt die Verzinsung erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem sie geltend gemacht worden sind (§ 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG). Die Bntschädigungs-organe sollen für ihre zur Festsetzung eines erst 1969 angemeldeten Anspruchs erforderlichen Ermittlungen ein Jahr Zeit haben, ohne dadurch, daß sie den Anspruch erst nach dem 31. Dezember 1969 festsetzen, eine Zinspflicht zu begründen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber dabei nur an Ansprüche gedacht, die zur Zeit ihrer Anmeldung bereits bestanden. Entsteht aber ein Anspruch erst nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem er 1969 angemeldet worden ist, dann wird dadurch die den Entschädigungsorganen in § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG eingeräumte Schonfrist entsprechend verkürzt. Ein noch nicht entstandener Anspruch kann nicht festgesetzt werden. Solange eine seiner Voraussetzungen fehlt, braucht das zuständige Ent-schädigungsorgan die anderen nicht zu ermitteln. Die Verzinsung eines erst 1969 angemeldeten Anspruchs, der bei seiner Anmeldung noch nicht begründet war, beginnt deswegen erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem er entstanden ist. Danach beginnt hier die Zinspflicht am 1. April, nicht schon am 1. Januar 1971,
wie das Landgericht angenommen hat. Sie endet, wie im Urteilsausspruch klargestellt wird, mit dem 31. Dezember 1974 (vgl. BGH RzW 1972, 219 Nr. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai
 Dr. Thumm
 Zorn
Portmann
 Fuchs