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BGH · IX ZR 146/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/70

Es nimmt an, daß der Kläger selbst nicht deutscher Volkszugehöriger Im Sinne des § 1 BVFG, § 4 Abs.4 BEG sei. Dagegen unterstellt es ln der Hauptbegründung seines Urteils, die Ehefrau des Klägers sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Vertriebene. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs* 4 BEG genüge es nicht, daß der Kläger nach § 1 Abs.3 BVFG als Vertriebener gelte. Er müsse vielmehr selbst Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sein, also dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Auch diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht« Nach dem Wortlaut und Sinn des § 1 Abs.3 BVFG kommt es nur darauf an, daß die Ehe in dem Zeitpunkt noch bestand, in dem beide Eheleute die Vertreibungsgebiete verlassen haben (vgl. Erst nach ihrer Eheschließung mit dem Kläger habe sie sich um die Ausreise aus Rumänien bemüht, aber nicht wegen ihrer angeblichen Beziehungen zu dem deutschen Volkstum, sondern weil der Kläger als Jude die Möglichkeit gehabt habe, die Erlaubnis zur Ausreise nach Israel zu erhalten. Bei dieser Würdigung ist er von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in der Zeit vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entwickelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, wesentlich für den Begriff des Vertriebenen und damit auch den des Aussiedlers sei, daB der Verfolgte beim Verlassen der Vertreibungsgebiete unter einer mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen zusammenhängenden Nötigung, seine Heimat aufzugeben, gestanden habe; an diesen Nötigungstatbestand seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 34 Nr. 21; vgl. Ausdrücklich wurden durch § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG die unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fallenden Personen von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung von den Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Veitkriegs gegen deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige gerichtet haben. Die Beschränkung machte deutlich, daß die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ihre Grundlage in dem Vertreibungsschicksal hatte, das sie wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit erlitten hatten oder erlitten hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären. schädigungsrechtlichen Vertriebenenbegriff, auch für die Tatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BVFG einen Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal zu verlangen, dem die in den Vertreibungsgebieten wohnenden deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen ausgesetzt waren. Ver die Vertreibungsgebiete bereits unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung verlassen hatte, sollte dann nicht entschädigungsberechtigt sein, wenn auf Grund des bekannten Sachverhalts feststand, daß er ohne die Verfolgung nicht vertrieben worden wäre, oder wenn er sich zur Zeit der Vertreibung wieder im Vertreibungsgebiet aufgehalten hatte und von der Vertreibung verschontgeblieben war (BGH RzW I960, 35 Nr. 29; 1962, 368 Nr. 30; 1963, 76 Nr. 24; 556 Nr. 27; 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34). Auch für Spätaussiedler (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) hat der Bundesgerichtshof einen wenn auch nur losen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG aF) und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete gefordert. Damit hat aber der Gesetzgeber für die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht auf das Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen verzichtet. Nach dem angeführten Schriftlichen Bericht (aaO) rechtfertigt sich die entschädigungsrechtliche Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen nur dadurch, daß jener Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis die Heimat verloren hat. Oktober 1953 an ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe. Oktober 1953 verlassen hat, seine Heimat im Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen verloren hat oder, wenn er nicht schon früher vor nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen geflohen wäre, verloren hätte, während bei einer Ausreise seit dem 1. auch die Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 150 BEG nF in BGH RzW 1970, 503)* Daß diese Regelung wegen ihres Widerspruchs zu dem bis 17* September 1963 geltenden Recht und wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) Einschränkungen unterliegt (BVerfG RzW 1971, 309 Nr. 15; BGH RzW 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG bestimmt im Gegensatz zu § 150 Abs. 2 BEG nicht, daß die Entschädigungsberechtigung eines Verfolgten deutscher Sprach- und Kulturzugehörigkeit immer, aber auch nur dann gegeben ist, wenn bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Annahme eines Zusammenhangs zwischen dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete rechtfertigen. Der insoweit gleichgebliebene Wortlaut in Verbindung mit den Erwägungen, die bei der Neufassung des § 150 BEG eine Rolle spielten, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes es beim bisher vom Bundesgerichtshof herausgestellten Rechtszustand belassen wollte; sonst hätte er auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG nF den entscheidenden Grund für die Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen, nämlich den Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen, durch ein anderes Tatbestandsmerkmal ersetzt. April 1963 oder danach binnen 6 Monaten seit dem Verlassen des Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, genommen haben muß, ist eine zusätzliche vom Vertriebenenbegriff unabhängige Voraussetzung der vollen Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG nF. b) Das Bundesverwaltungsgericht nimmt allerdings weiterhin den Standpunkt ein, daß ein deutscher Volkszugehöriger, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in § 1 Abs, 2 Nr, 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen hat, nach dieser Vorschrift als Vertriebener ohne Rücksicht auf die Ursachen oder Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes anzuerkennen sei (RzV 1972, 158). Ihr liegt die entschädigungsrechtliche Umschreibung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten zugrunde, die auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis abstellt (§4 Abs.4, § 150 Abs. 1 BEG nF). Inhalt und Tragweite der die Entschädigungsberechtigung regelnden Normen sind nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck für das Entschädigungsrecht zu bestimmen und nicht allein aus § 1 BVFG herzuleiten, auf den § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG verweist. Im Gegensatz dazu legt das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften des § 1 BVFG im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes aus, auf die das BEG nicht Bezug nimmt; es hat dabei von Begriffsbestimmungen (§6 BVFG) auszugehen, die c) Nach alledem ist der Kläger, selbst wenn seine Ehefrau oder auch er als Angehörige des deutschen Sprach-und Kulturkreises im Sinne des § 4 Abs.4 BEG anzusehen wären, nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG oder § 150 BEG aF (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101) - auch nicht in Verbindung mit § 1 Abs.3 BVFG - entschädigungsberechtigt. Denn das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger oder seine Ehefrau Rumänien 1962 wegen ihrer Beziehungen zu dem deutschen Volkstum verlassen haben. Die Revision rügt diese tatrichterliche Würdigung lediglich mit dem Hinweis, der Kläger habe sich im Verfahren zur Erteilung des Vertriebenenausweises und im Entschädigungsverfahren wiederholt auf seine deutsche Volkszugehörigkeit berufen; das Berufungsgericht habe

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 189 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 11 LAG § 150 BEG Art. 20 GG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 10 BVFG § 230 LAG § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG § 209 BEG
BVFGEntschädigungsberechtigungRumänienBEGZusammenhangVerfolgteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 e
Die Entschädigungsberechtigung eines Spätaussiedlers (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) setzt voraus, daß er die Vertreibungsgebiete im Zusammenhang mit seiner Zugehörig-
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keit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen hat (vgl. BGH RzW 1971, 456; 1972, 101).
BGH, UrtiV. 12. Juli 1973 - IX ZR 146/70 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 146/70	URTEIL	Verkündet	am
12. Juli 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Michael

Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr. Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter YUstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 1970 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1913 in Rumänien geborene jüdische Kläger heiratete 1958 in Arad (Rumänien) eine NichtJüdin, deren Mutter seit 1928 in	bei	wohnt.
Im Februar 1962 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau nach Israel. Seit dem 3. August 1962 leben beide in der Bundesrepublik. Sie sind als Vertriebene anerkannt, der Kläger nach § 1 Abs. 3 BVFG.
 
Den Antrag des Klägers vom November 1962 auf Entschädigung seines Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit, Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen lehnte die Behörde nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 189 Abs. 1, 3 BEG) am 25. Juni 1964 ab, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG sei.
Das Landgericht erkannte durch Teilurteil vom 18. März 1969 für Freiheitsentziehung von August 1941 bis Anfang Juli 1944 in rumänischen Arbeitslagern 5.250 DM Entschädigung zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Das Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat der Berufungsrichter die Entschädigungsberechtigung des Klägers verneint.
1.	Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 382 Nr. 7) geht das Berufungsgericht davon aus, dafi die Vertriebeneneigenschaft eines
 
Verfolgten selbständig ohne Bindung daran zu prüfen sei, ob dieser den Vertriebenenausweis erhalten habe.
Es nimmt an, daß der Kläger selbst nicht deutscher Volkszugehöriger Im Sinne des § 1 BVFG, § 4 Abs. 4 BEG sei. Dagegen unterstellt es ln der Hauptbegründung seines Urteils, die Ehefrau des Klägers sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Vertriebene. Dennoch seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG in der Person des Klägers nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs* 4 BEG genüge es nicht, daß der Kläger nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gelte. Er müsse vielmehr selbst Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sein, also dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben.
Diese Auffassung ist unrichtig. Wer als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG gilt, steht für den gesamten Bereich des Entschädigungsrechts den Vertriebenen gleich (BGH RzW 1971, 403 Nr. 19).
2.	In einer Hilfsbegründung führt der Berufungsrichter aus, es sei zweifelhaft, ob der Kläger auch nur als Vertriebener gelten könne. Er habe die Ehe erst 1958, also nach Beendigung der Verfolgung und Vertreibung geschlossen. Man könne auch nicht sagen, daß er seinen Wohnsitz in Rumänien verloren habe; denn nur weil seine Ehefrau in der Nähe ihrer Mutter habe leben wollen, sei er nach dem Erwerb der israelischen Staatsbürgerschaft nach Deutschland übergesiedelt.
 
Auch diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht« Nach dem Wortlaut und Sinn des § 1 Abs. 3 BVFG kommt es nur darauf an, daß die Ehe in dem Zeitpunkt noch bestand, in dem beide Eheleute die Vertreibungsgebiete verlassen haben (vgl. § 150 Abs. 3 BEG und BGH RzW 1972, 300 Nr. 16). Durch die Ausreise im Februar 1962 mit dem Ziel, sich in einem anderen Land niederzulassen, verlor der Kläger seinen früheren Wohnsitz in Rumänien. Die Beweggründe für den Wohnsitzwechsel sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
3.	Schließlich erscheint es dem Berufungsrichter zweifelhaft, ob die Ehefrau des Klägers Rumänien als deutsche Volkszugehörige verlassen hat. Es fehle jeder Anhalt dafür, daß sie nach ihrer Heirat mit dem Kläger, einem von Geburt an rumänischen Staatsangehörigen ohne jede Beziehung zu dem deutschen Volk, Rumänien wegen ihrer angeblichen Beziehung zu dem Deutschtum verlassen habe. Sie habe das auch nicht behauptet. Nach ihrer Darstellung sei sie aus Rumänien weggegangen, weil ihr die dortigen politischen Verhältnisse nicht mehr zugesagt hätten und sie bei ihrer Mutter habe leben wollen. Erst nach ihrer Eheschließung mit dem Kläger habe sie sich um die Ausreise aus Rumänien bemüht, aber nicht wegen ihrer angeblichen Beziehungen zu dem deutschen Volkstum, sondern weil der Kläger als Jude die Möglichkeit gehabt habe, die Erlaubnis zur Ausreise nach Israel zu erhalten. Diese Gelegenheit hätten die Eheleute wahrgenommen und dann zur Übersiedlung nach Deutschland benutzt.
 
Danach hat der Berufungsrichter aich nicht Überzeugen können, daß auch nur einer der Eheleute wegen einer Beziehung zu dem deutschen Volkstum Rumänien verlassen hat. Bei dieser Würdigung ist er von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in der Zeit vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entwickelt hat. Im Entschädigungsrecht konnte damals die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommen, soweit in § 4 Abs. 1 Nr. 1e, § 64 Abs. 1 Satz 2, § 150 BEG aP die Vertrie-beneneigenschaft zur Voraussetzung von Entschädigungsansprüchen gemacht worden war. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, wesentlich für den Begriff des Vertriebenen und damit auch den des Aussiedlers sei, daB der Verfolgte beim Verlassen der Vertreibungsgebiete unter einer mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen zusammenhängenden Nötigung, seine Heimat aufzugeben, gestanden habe; an diesen Nötigungstatbestand seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 34 Nr. 21; vgl. auch BGH RzW 1966, 230 Nr. 29; 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10). An diesen Grundsätzen ist entgegen Schüler (RzW 1972, 128, 300) für die Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG durch das BEG-SchluBgesetz festzuhalten.
a) Die Bundesrepublik hatte sich in Art. I Nr. 12 des Haager Protokolls Nr. 1 vom 10. September 1952 (BGBl II 1953, 85) verpflichtet, diejenigen Verfolgten in die innerdeutsche Entschädigung einzubeziehen, die aus Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenaus-
 
gleichsgesetzes vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, wenn anzunehmen war, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären; Entschädigung sollte ferner gewährt werden, wenn die Verfolgten während oder nach der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet Ubergesiedelt waren. Demgemäß wurde in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 68 Abs. 1 BErgG die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten geregelt. Ausdrücklich wurden durch § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG die unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fallenden Personen von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung von den Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Veitkriegs gegen deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige gerichtet haben. Die Beschränkung machte deutlich, daß die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ihre Grundlage in dem Vertreibungsschicksal hatte, das sie wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit erlitten hatten oder erlitten hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären.
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Diese Anschauung liegt auch dem BEG aF zugrunde. Zwar wurde eine dem § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG entsprechende Bestimmung nicht übernommen; dadurch sollte aber die Rechtslage insoweit nicht geändert werden (BGH RzV I960, 35 Nr. 29; vgl. Regierungsentwurf zu dem BEG, BT-Drucks. Il/I949f 173). Es entsprach dem ent-
 
schädigungsrechtlichen Vertriebenenbegriff, auch für die Tatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BVFG einen Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal zu verlangen, dem die in den Vertreibungsgebieten wohnenden deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen ausgesetzt waren. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ver die Vertreibungsgebiete bereits unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung verlassen hatte, sollte dann nicht entschädigungsberechtigt sein, wenn auf Grund des bekannten Sachverhalts feststand, daß er ohne die Verfolgung nicht vertrieben worden wäre, oder wenn er sich zur Zeit der Vertreibung wieder im Vertreibungsgebiet aufgehalten hatte und von der Vertreibung verschontgeblieben war (BGH RzW I960,
 35 Nr. 29; 1962, 368 Nr. 30; 1963, 76 Nr. 24; 556 Nr. 27; 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34). Auch für Spätaussiedler (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) hat der Bundesgerichtshof einen wenn auch nur losen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG aF) und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete gefordert. Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1959 (BVerwGE 8, 141 = NJW 1959, 1552 zu § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) eingenommen. Dagegen haben der III. und der VI11* Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom '^2. Oktober 1955 (NJW 1956, 276), 22. März 1961 (DÖV 1962, 395) und 8. Februar 1962 (ZLA 1962, 237) für das Recht der Vertriebenen das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Vertreibungsschicksal der Deutschen und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete verneint. Die unter-
 
schiedlichen Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts waren dem Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes bekannt. Er hat deutlich gemacht, daß er an dem entschädigungsrechtlichen Begriff des vertriebenen Verfolgten festhält:
Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG ist in §190 BEG nF die Entschädigungsberechtigung von der Vertriebeneneigenschaft gelöst. Venn der Verfolgte die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat, dann kommt es für seine Entschädigungsberechtigung auf die Gründe, die dafür maßgebend waren, nicht mehr an. Das hebt der Schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423, Seite 13) ausdrücklich hervor. Damit hat aber der Gesetzgeber für die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht auf das Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen verzichtet. Nach dem angeführten Schriftlichen Bericht (aaO) rechtfertigt sich die entschädigungsrechtliche Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen nur dadurch, daß jener Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis die Heimat verloren hat. Es könne davon ausgegangen werden, so fährt der Bericht fort, daß vom 1. Oktober 1953 an ein Verlassen dieser Gebiete in keinem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe. Die gesetzliche Regelung in § 130 BEG nF
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geht mithin davon aus, daß der dem deutschen Sprach-und Kulturkreis Zugehörige, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 verlassen hat, seine Heimat im Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen verloren hat oder, wenn er nicht schon früher vor nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen geflohen wäre, verloren hätte, während bei einer Ausreise seit dem 1. Oktober 1953 ein solcher Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal oder auch nur eine Nachwirkung dieses Schicksals nicht mehr anzunehmen ist (vergl. auch die Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 150 BEG nF in BGH RzW 1970, 503)* Daß diese Regelung wegen ihres Widerspruchs zu dem bis 17* September 1963 geltenden Recht und wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) Einschränkungen unterliegt (BVerfG RzW 1971, 309 Nr. 15; BGH RzW 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10), ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
In § 4 Abs. 1 Nr. 1e wie auch in § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nF ist eine § 150 BEG nF entsprechende Regelung nicht getroffen worden. § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG bestimmt im Gegensatz zu § 150 Abs. 2 BEG nicht, daß die Entschädigungsberechtigung eines Verfolgten deutscher Sprach- und Kulturzugehörigkeit immer, aber auch nur dann gegeben ist, wenn bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Annahme eines Zusammenhangs zwischen dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen und dem Verlassen der Vertreibungsgebiete rechtfertigen. Wie sein Wortlaut zeigt, knüpft § 4 Abs. 1
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Nr. 1e BEG nF vielmehr an das bis zu dem 17. September 1965 geltende Recht an. Die Verfolgten, die sich zwischen dem 1. Januar 1953 (§ 4 Abs« 1 Nr. la BEG) und dem 30« April 1965 im Geltungsbereich des BEG niedergelassen haben, bleiben voll entschädigungsberechtigt, wenn sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind. Der insoweit gleichgebliebene Wortlaut in Verbindung mit den Erwägungen, die bei der Neufassung des § 150 BEG eine Rolle spielten, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes es beim bisher vom Bundesgerichtshof herausgestellten Rechtszustand belassen wollte; sonst hätte er auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG nF den entscheidenden Grund für die Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen, nämlich den Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen, durch ein anderes Tatbestandsmerkmal ersetzt. Das Erfordernis, daß der Vertriebene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG bis zu dem 30. April 1963 oder danach binnen 6 Monaten seit dem Verlassen des Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, genommen haben muß, ist eine zusätzliche vom Vertriebenenbegriff unabhängige Voraussetzung der vollen Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG nF. Die Regelung ist der in § 130 Abs. 2 BEG nF nicht vergleichbar; sie schließt sich vielmehr an Vorbilder in anderen Kriegsfolgegesetzen an (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG; § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG; Schriftlicher Bericht des Wiedergutmachungsausschusses BT-Drucks. IV/3423, 3; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene BT-Drucks. 1/3902, 4; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Lastenausgleich BT-Drucks. 1/3300, 25).
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b) Das Bundesverwaltungsgericht nimmt allerdings weiterhin den Standpunkt ein, daß ein deutscher Volkszugehöriger, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in § 1 Abs, 2 Nr, 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen hat, nach dieser Vorschrift als Vertriebener ohne Rücksicht auf die Ursachen oder Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes anzuerkennen sei (RzV 1972, 158). Gleichwohl ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Blindes vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661) nicht anzurufen. Denn der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht weichen nicht in einer einheitlich zu beantwortenden Rechtsfrage voneinander ab. Die Entscheidung des erkennenden Senats beruht auf einer Auslegung der entschädigungsrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes. Ihr liegt die entschädigungsrechtliche Umschreibung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten zugrunde, die auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis abstellt (§4 Abs. 4, § 150 Abs. 1 BEG nF). Inhalt und Tragweite der die Entschädigungsberechtigung regelnden Normen sind nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck für das Entschädigungsrecht zu bestimmen und nicht allein aus § 1 BVFG herzuleiten, auf den § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG verweist. Im Gegensatz dazu legt das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften des § 1 BVFG im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes aus, auf die das BEG nicht Bezug nimmt; es hat dabei von Begriffsbestimmungen (§6 BVFG) auszugehen, die
 
den Belangen der Verfolgten im Entschädigungsrecht nicht gerecht werden. Andererseits sind die entschädigungsrechtlichen Vorschriften des BEG nicht zu berücksichtigen, wenn es im Streit um die Erteilung des Vertriebenenausweises entscheidet; dieser dient Zwecken, die das Entschädigungsverfahren nicht berühren (vgl.
 BGH RzW 1972, 382). Die Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beruhen mithin nicht auf der unterschiedlichen Auslegung einer Rechtsnorm, die für verschiedene Rechtsgebiete die gleiche Bedeutung hat. Vielmehr stützen sich die Rechtsansichten der beiden Gerichte auf die Auslegung zweier selbständiger Vorschriften, deren Inhalt und Tragweite aus Gesetzen zu bestimmen sind, die mit verschiedener Zielrichtung voneinander unabhängige Bereiche des öffentlichen Rechts regeln.
c) Nach alledem ist der Kläger, selbst wenn seine Ehefrau oder auch er als Angehörige des deutschen Sprach-und Kulturkreises im Sinne des § 4 Abs. 4 BEG anzusehen wären, nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG oder § 150 BEG aF (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101) - auch nicht in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BVFG - entschädigungsberechtigt. Denn das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger oder seine Ehefrau Rumänien 1962 wegen ihrer Beziehungen zu dem deutschen Volkstum verlassen haben.
Die Revision rügt diese tatrichterliche Würdigung lediglich mit dem Hinweis, der Kläger habe sich im Verfahren zur Erteilung des Vertriebenenausweises und im Entschädigungsverfahren wiederholt auf seine deutsche Volkszugehörigkeit berufen; das Berufungsgericht habe
 
nichts ermittelt, was gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit und die seiner Ehefrau spreche. Er habe, wie auch seine Ehefrau nach der Eheschließung den Wunsch gehabt, im Bundesgebiet zu leben. Die Rüge greift nicht durch; einer Begründung hierfür ist das Revisionsgericht enthoben (Art. I Nr. 4 Satz 1 BGH-EntlG.).
4.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1,
§ 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs* 1 ZPO.
WUstenberg	Zorn	Henkel
 Fuchs Dr. Thumm