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BGH · ix zr 146/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 146/69

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. September 1966 beim Landgericht eingegangenen Antrag begehrt der Kläger neue Entscheidung über den GesundheitsSchadensantrag im Angleichungsverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Überprüfung nicht ergeben habe, daß dem Kläger nunmehr auf Grund neuerer medizinischer Erkenntnisse ein Gesundheitsschadensanspruch zustehe. Mit der vom Bundesgerichtshof wegen Abweichung von RzW 1969, 358 Nr. 40 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, rechtzeitig gestellt. Die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Gesundheitsschadensanspruchs des Klägers kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Das Oberlandesgericht hat den auf Art. IV Nr. 1 a BEG-SchlußG gestützten Angleichungsantrag sachlich nicht geprüft. Bei der neuen Entscheidung über den Rentenanspruch sei von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts beruhe. Daß im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG nicht allein über den Rentenanspruch, sondern insgesamt über den Gesundheitsschadensanspruch und damit auch über den Anspruch auf Kapital ent Schädigung und Heilverfahren zu entscheiden ist, hat der Bundesgerichtshof inzwischen im einzelnen dargelegt (RzW 1970, 77 Nr. 24). Der mit Mwenn,f beginnende Bedingungssatz in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG betrifft allein die Voraussetzung der Angleichung, nicht aber ihr Ausmaß. Eine Bindung der Entschädigungsorgane an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse besteht im Angleichungsverfahren nicht. Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG bezieht sich deshalb nicht auf medizinische Feststellungen und die Befunderhebung. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im vollen Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen, insbesondere eine etwaige Verschlimmerung früherer Leiden, zu berücksichtigen. Die Angleichung setzt auch nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung des Rentenanspruchs eine frühere Auffassung über den Leidenszustand und dessen Verfolgungsbedingtheit durch neue Lehrmeinungen der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat.

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Volltext der Entscheidung

2471 COi
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 146/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
19. März 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Avenue Gl
 Kläger und Revisionskläger,
— Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung Lind Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jetzt 73 Jahre alte Kläger ist Jude. Er lebte während des 2. Weltkrieges in Frankreich verborgen und mit falschen Ausweispapieren, um drohender Verfolgung zu entgehen.
Im März 1958 meldete der Kläger den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit an. Die Entschädigungsbehörde lehnte ihn durch Bescheid vom 3. Oktober 1961 ab, weil Verfolgungsschäden nicht festzustellen seien. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage
 blieb erfolglos. Das Landgericht Düsseldorf wies sie nach Beweisaufnahme durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juli 1962 aus medizinischen Gründen ab.
Mit dem am 22. September 1966 beim Landgericht eingegangenen Antrag begehrt der Kläger neue Entscheidung über den GesundheitsSchadensantrag im Angleichungsverfahren. Er beansprucht Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unbegründet ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Überprüfung nicht ergeben habe, daß dem Kläger nunmehr auf Grund neuerer medizinischer Erkenntnisse ein Gesundheitsschadensanspruch zustehe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof wegen Abweichung von RzW 1969, 358 Nr. 40 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt zu erklären und die Sache zwecks weiterer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Der Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, rechtzeitig gestellt. Er muß gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift bis zu dem 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde eingegangen sein. Dort
 traf er zwar erst am 5. Oktober 1966 ein, da er an das Landgericht gerichtet war und von diesem weitergeleitet wurde. Die Antragsfrist gilt aber als durch den Eingang beim Landgericht am 22. September 1966 gewahrt (Art. IV Abs. 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 2 3EG).
Die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Gesundheitsschadensanspruchs des Klägers kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Das Oberlandesgericht hat den auf Art. IV Nr. 1 a BEG-SchlußG gestützten Angleichungsantrag sachlich nicht geprüft. Es ist der Auffassung, der Anspruch auf Kapitalentschädigung könne im Angleichungsverfahren überhaupt nicht verfolgt werden. Bei der neuen Entscheidung über den Rentenanspruch sei von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts beruhe. Die Neufestsetzung dieses Anspruchs hänge davon ab, daß sich eine frühere medizinische oder rechtliche Ansicht über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch Neuerkenntnisse geändert habe.
Diese Schlußfolgerungen beruhen auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschrift. Daß im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht allein über den Rentenanspruch, sondern insgesamt über den Gesundheitsschadensanspruch und damit auch über den Anspruch auf Kapital ent Schädigung und Heilverfahren zu entscheiden ist, hat der Bundesgerichtshof inzwischen im einzelnen dargelegt (RzW 1970, 77 Nr. 24). Der mit Mwenn,f beginnende Bedingungssatz in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG betrifft allein die Voraussetzung der Angleichung, nicht aber ihr Ausmaß. Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 HEG-SchlußG bestimmt ohne Einschränkung, daß der Anspruch
 
nach den Vorschriften des BEG in der Fassung des Art. I des Schlußgesetzes festzusetzen ist.
Eine Bindung der Entschädigungsorgane an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse besteht im Angleichungsverfahren nicht. Die Entschädigungsorgane können tatsächliche Feststellungen, die nicht im medizinischen Bereich liegen, zwar nicht berichtigen, wohl aber ergänzen. Auch das hat der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung ausführlich klargestellt.
Eine etwaige Bindung an frühere ärztliche Befunde könnte eine neue umfassende ärztliche Beurteilung behindern oder ausschließen. Die Anpassung der Entscheidungen an weiterentwickelte Anschauungen wäre weitgehend unmöglich, wenn diese Befunde bindend wären; denn auch sie und vor allem Umfang und Methode ihrer Erhebung können von früheren, der neuen Prüfung unterliegenden Auffassungen beeinflußt sein. Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG bezieht sich deshalb nicht auf medizinische Feststellungen und die Befunderhebung. Die Entschädigungsorgane können vielmehr die früher zugrundegelegten ärztlichen Feststellungen und Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Der Anspruchsteller ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im vollen Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen, insbesondere eine etwaige Verschlimmerung früherer Leiden, zu berücksichtigen.
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Die Angleichung setzt auch nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung des Rentenanspruchs eine frühere Auffassung über den Leidenszustand und dessen Verfolgungsbedingtheit durch neue Lehrmeinungen der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat. Eine ausführliche Begründung dieser Ansicht findet sich in mehreren seit Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 358 Nr. 40; 1970, 77 Nr. 24). Es ist zwischen dem gesetzgeberischen Beweggrund, eine Anpassung der Entschädigung an veränderte ärztliche Auffassungen zu ermöglichen, und der vom Gesetz getroffenen Regelung zu unterscheiden. Ein Vergleich der Fassungen im Entwurf der Bundesregierung und in der Stellungnahme des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages zeigt, daß Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG darauf verzichtet, einen Wandel der medizinischen Anschauungen zur Voraussetzung der Wiedereröffnung des Entschädigungsverfahrens zu erheben. Aus dem Bericht des Ausschusses (BT-Drucks. IV/3423
 
 S. 20) geht hervor, daß damit bewußt von einer praktisch nicht brauchbaren Beschränkung abgesehen worden ist.
Mai	Graf	von	der	Mühlen	Zorn	Dr. Woesner